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vorzeitige Beendigung von eBay-Auktionen

LG Fulda, Urteil vom 09.05.2014, Az. 1 S 19/14


vorzeitige Beendigung von eBay-Auktionen

Böses Erwachen für einen privaten eBay-Verkäufer: Der Mann hatte bei dem Onlineportal einen Audi A4 Avant zur Versteigerung eingestellt, den Wagen dann aber an einen Kfz-Händler verkauft und die Auktion abgebrochen. Der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende wollte das nicht hinnehmen und klagte auf Schadensersatz. Zu Recht, stellte das Landgericht Fulda in zweiter Instanz fest (Az. 1 S 19/14). Der Verkäufer muss dem potenziellen Käufer 5000 Euro zahlen; das entspricht knapp dessen Höchstgebot in Höhe von 5005 Euro.

Der Beklagte hatte angegeben, die Auktion wegen eines Irrtums abgebrochen zu haben. Er hatte das Auto als "aus 2. Hand" angeboten, tatsächlich habe der Wagen aber laut Fahrzeugbrief bereits zwei Vorbesitzer gehabt. Das Amtsgericht Fulda folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab, erst vor dem Landgericht war der Kläger erfolgreich. Hier machte der Beklagte denn auch einen wenig glaubhaften Eindruck. So hatte er in einem Telefonat mit der Ehefrau des Klägers zunächst zugegeben, den Wagen anderweitig verkauft zu haben. Die Begründung, sich bei der Zahl der Vorbesitzer vertan zu haben, fiel ihm erst ein, so mutmaßte das Gericht, als der potenzielle Käufer auf Schadensersatz klagte. Dafür spricht auch, dass der Mann bei Abbruch der Auktion statt "Irrtum bei Artikelbeschreibung" die Kategorie "Abbruch, da Artikel nicht verfügbar" wählte. Mit dem vermeintlichen Irrtum argumentierte er gegenüber dem Kläger zudem wie erwähnt nicht unmittelbar, nachdem dieser sich gemeldet hatte, sondern erst einen Monat später. Außerdem hatte er das Fahrzeug gleichzeitig bei einer Online-Plattform für Gebrauchtwagen eingestellt - was er vor Gericht zunächst bestritten hatte, was durch den Kläger aber durch einen Ausdruck des Angebots nachgewiesen werden konnte. Wohl nicht ganz zu Unrecht merken die Richter in ihrem schriftlichen Urteil an, dass "der Beklagte die prozessuale Wahrheitspflicht (...) nicht allzu ernst zu nehmen scheint".

Die Rechtsprechung stuft die Einstellung einer Auktion bei eBay grundsätzlich nicht als Angebot, sondern als eine vorweggenommene Annahmeerklärung des späteren Höchstgebotes ein. Das heißt, der angebotene Artikel gilt bereits beim ersten Gebot als verkauft, nur der Käufer kann im späteren Verlauf noch wechseln. Wird die Auktion vorzeitig beendet, ist ein gültiger Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen. Das gilt laut den AGBs von eBay nur dann nicht, wenn der Verkäufer für den Abbruch gute Gründe vorzuweisen hat. Das war nach Überzeugung des Gerichts hier nicht der Fall. Tatsächlich hatte der Verkäufer den Wagen bewusst bei mehreren Portalen eingestellt, offenbar um zu sehen, wo er den besten Preis erzielen könne. Ein Verhalten, das ihn im Wortsinn teuer zu stehen bekam. 

Kommentar

Hier die Comicsammlung, hier eine seltene CD, dort Omas alter Ohrensessel - eBay und vergleichbare Portale sind der Flohmarkt des Internets, eine gute Möglichkeit für Privatleute, gebrauchte Ware an den Mann zu bringen. Geht es um höherwertige Ware, wie hier ein Auto, hört der Spaß aber schnell auf, dann geht es knallhart ums Geschäft, wie der verkappte Verkäufer leidvoll erfahren musste. Ein Auto hier und dort anzubieten, um zu sehen, wo man am meisten Kasse machen kann, diese Rechnung ging nicht auf. Dem Mann war die Tragweite seines Verhaltens offensichtlich nicht bewusst, und er hatte wohl auch nicht damit gerechnet, an einen Zeitgenossen zu geraten, der die Angelegenheit nicht mit einem Achselzucken quittieren und es damit auf sich beruhen lassen würde. Pech für ihn, und eine Mahnung an alle: Das unkomplizierte Handling und der Spaß, den mancher am Bieten und Anbieten haben mag, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es hier am Ende um ein Geschäft geht - mit allen juristischen Folgen. 

LG Fulda, Urteil vom 09.05.2014, Az. 1 S 19/14


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