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Abbruch einer eBay Auktion

Ebay: Schadensersatzpflicht des Anbieters bei unbegründetem Abbruch einer Auktion


Abbruch einer eBay Auktion

Beim Einstellen eines Produkts beim Internetauktionshaus eBay können einem leicht Fehler unterlaufen. Ebay bietet zwar die Möglichkeit an, eine Auktion vorzeitig zu beenden, doch sind dem enge Grenzen gesetzt. Unter Umständen muss der Anbieter einem Bieter, wenn er bereits ein Gebot abgeben hat, Schadensersatz leisten. 

Der Fall: Ein Privatanbieter hat bei Ebay einen Jetski im Wert von 4.500,- Euro in einer Auktion angeboten. Der Startpreis betrug 1,- Euro. Zusätzlich aktivierte er die Option „Sofort kaufen“ mit dem Preis von 4.500,- Euro. Innerhalb der ersten acht Stunden stieg das Höchstgebot auf 5,50 Euro. Nach 12 Stunden Laufzeit beendete der Anbieter das Angebot jedoch vorzeitig. Der Anbieter führte auf Nachfrage gegenüber dem Höchstbietenden zunächst an, der Abbruch sei erfolgt, weil der Erwerb eines anderen, zum Ersatz vorgesehenen Jetskis gescheitert sei. Später erklärte er dagegen, er habe es bei der Auktionseinstellung irrtümlich versäumt, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen. Daraufhin verklagte der Höchstbietende den Anbieter erfolgreich auf Schadensersatz. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Das Landgericht Gießen teilte am 25. Juli 2013 den Beschluss mit, dass es beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen (Az. 1 S 128/13). 

Der Beklagte machte gegen über dem Gericht geltend, dass das Höchstgebot deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Angebots liegt. Seine Absicht, den Jetski zu einem wesentlich höheren Preis zu veräußern, gehe bereits aus der Höhe des „Sofort-Kaufen“-Preises hervor. Der Irrtum, keinen Mindestverkaufspreis festgelegt zu haben, sei deshalb offensichtlich. Zudem sei, so der Beklagte, ein Verkaufspreis von 81.000 % unter dem tatsächlichen Wert sittenwidrig. 

Das Landgericht sah dagegen bei der Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der von dem Anbieter sukzessive vorgebrachten unterschiedlichen Begründungen für die vorzeitige Beendigung der Auktion gäbe es keine objektiven Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass der Anbieter sich beim Einstellen des Angebots in dem Irrtum befunden habe, einen Mindestverkaufspreis festgelegt zu haben. Möglicherweise sei ihm erst später das Risiko eines Verkaufes des Jetskis deutlich unter dem tatsächlichen Wert bewusst geworden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses Ebay setzten jedoch dem vorzeitigen Beendigen einer Auktion enge Grenzen. Die Bedingungen dafür seien im konkreten Fall aber nicht erfüllt, weil der Anbieter seinen Irrtum nicht glaubhaft nachweisen konnte. 

Auch eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit komme nicht in Betracht, so die Richter des Landgerichts. Denn beim Bieter läge keine verwerfliche Gesinnung vor, was aber eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer Sittenwidrigkeit sei. Die Abgabe eines niedrigen Gebots sei jedenfalls kein Anzeichen für eine solche verwerfliche Gesinnung, zumal der Anbieter bis zum regulären Ende der Auktion einen Preis hätte erzielen können, der an den vorgesehenen „Sofort-Kaufen“-Preis heranreicht oder ihn sogar übertrumpft. Diese Möglichkeit habe der Anbieter aber durch die vorzeitige Beendigung der Auktion selbst vereitelt. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass Bieter in Auktionen ihr Höchstgebot erst kurz vor dem Ende einer Auktion abgeben würden. 

Am 3. September 2013 hat das Landgericht die Berufung des Beklagten durch einen einstimmigen Beschluss endgültig zurückgewiesen. 

LG Gießen, Beschluss vom 25. Juli 2013, Az. 1 S 128/13


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