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Abmahnung Wolfgang Polz

Markenrechtliche Abmahnung des Herrn Wolfgang Polz „ENER-QI“, „Ener-Qi“, „Ener Qi“, „Ener-Chi“


Abmahnung Wolfgang Polz

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung des Herrn Wolfgang Polz, Pettenkoferring 93, 84453 Mühldorf, vor.

Nach Angeben in der Abmahnung ist Herr Wolfgang Polz Inhaber der registrierten Wortmarken „ENER-QI“, „Ener-Qi“ und „Ener Qi“ sowie der Wort-/Bildmarke „Ener-Chi“ und der Wortmarke „Ener-Chi“ registriert beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter den Registernummern

- 302014026356
- 302015064187
- 302016028676
- 30242516
- 302013015188

Zudem betreibe Herr Wolfgang Polz die Internetseiten www.ener-chi.de sowie ener-qi.de, enerqi.de und enerchi.de.

Mit Urteil vom 18.05.06 habe der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: I ZR 183/03) in der Sache „Impuls“ entschieden, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr als Metatag-Word eine kennzeichenmäßige Verwendung darstelle und Metatags daher grundsätzlich geeignet seien, Marken oder Unternehmenskennzeichen Dritter zu verletzen. Danach lasse sich eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneinen, ein Wort in den Metatags sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar, denn darauf würde es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht ankommen.

Maßgeblich sei vielmehr, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst würde und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt würde. In diesem Fall diene nämlich das Suchwort dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen. Das sei aber gerade die charakteristische Aufgabe eines Kennzeichens. Die gleiche Rechtsauffassung würde auch von anderen Gerichten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2003, Az.: 6 U 112/03
OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az.: 3 U 34/02
LG München I, Urteil vom 24. Juni 2004, AZ: 17 HK O 10389/04

vertreten.

Die Ausführungen des BGH würden nach Auffassung des LG Köln erst recht gelten, wenn die Marke im Quelltext in die Titelangabe des entsprechenden Internetauftritts aufgenommen würde, da hierdurch nicht nur - wie bei der Verwendung von Metatags - die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs erhöht, sondern die Seite zusätzlich mit einem Titel versehen würde, in dem die Marke enthalten ist (LG Köln, Urteil vom 10.04.2014 - Az.: 81 O 19/14, OLG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2010 - Az.: 5 W 17/10). Würde in einem Titletag ein mit einer Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt, genüge dies für eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Auf eine Verwechslungsgefahr komme es in diesem Verletzungstatbestand nicht an (LG Köln a.a.O., EuGH GRUR 2005, 153 - Anheuser Busch).

In Bezug auf die angeblich hohe Bekanntheit der Marke ist in der Abmahnung zu lesen:

„Ein entscheidender Punkt ist der hohe Bekanntheitsgrad der Marke „Ener-Chi“ meines Mandanten im deutschsprachigen Raum - speziell in der Gesundheits- und Fitness-Szene. Der „Ener- Chi“ Kurs meines Mandanten wurde bereits 2001 entwickelt und wird seit 2004 bundesweit in Fitness- und Gymnastikstudios sowie in Volkshochschulen angeboten. Aufgrund der positiven gesundheitlichen Auswirkungen auf die Teilnehmer des Kurses wurde der „Ener- Chi“ Kurs am 01.08.2005 bei den größten deutschen Krankenkassen (Barmer, GEK, DAK, Techniker u.a.) als Präventionsangebot nach § 20 Abs. 1 SGB V akzeptiert und kann somit bezuschusst werden. Einen hohen Bekanntheitsgrad erreichte „Ener-Chi“ weiter durch Buchveröffentlichungen in den Jahren 2006, 2007 und 2010: Über diesen Kurs schrieb der aus dem TV (PRO7, ZDF, N24 etc.) und durch zahlreiche Buchveröffentlichungen bekannte Fitnesstrainer Dieter Grabbe ein Buch mit dem Titel „Besser leben jeden Tag - Ener-Chi - Das sanfte Powertraining“, das 2007 im renommierten Südwest Verlag erschien und als erfolgreiche Zweitauflage im Bertelsmann Club erhältlich war. Auch Frau Nicole Prell beschrieb die „Ener-ChiÜbungen“ in ihrem 2006 bei Gräfe und Unzer erschienenem Buch „Nordic Walking Programme“. In seinem Buch „Sinnsucht nach mehr“ schreibt der Autor R.-P. Werner Conrad im Jahr 2010 ebenfalls ausführlich über „Enerchi für den Körper“. Seit Ende 2014 gibt es einen Zusatzkurs namens „Ener-Qi“ mit weiteren modifizierten Übungen. Lizenznehmer meines Mandanten veranstalten des Öfteren Seminare und Workshops unter Nutzung der Marken „Ener- Chi“ bzw. „Ener-Qi“.“

Herr Wolfgang Polz lässt mit seiner Abmahnung insofern zur Unterlassung auffordern. Weiter soll der Empfänger einen vierstelligen Schadensersatzbetrag für die Nutzung der Marke zum Ausgleich bringen. Der Gegenstandswert der Abmahnung wird mit 50.000 EUR beziffert.


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