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Abmahnung Verisure SARL

Markenrechtliche Abmahnung der Verisure SARL - Marke ARLO


Abmahnung Marke ARLO

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Verisure SARL, Chemin Jean-Baptiste Vandelle 3/3 A, 1290 Versoix, Schweiz, vor. Nach Angaben in der Abmahnung handelt es sich bei der Verisure SARL um einen der führenden Anbieter von Heimsicherheitssystemen in Europa. Anfang des Jahres 2020 habe die Verisure SARL mit dem Unternehmen "Arlo Technologies, lnc." eine Vereinbarung geschlossen, um eine Partnerschaft für den europäischen Markt mit einem Fokus auf Verbrauchersicherheit und Überwachungsdiensten, einzugehen. In diesem Zusammenhang habe die Verisure SARL den europäischen Geschäftsbereich der Arlo Technologies, lnc., einschließlich der Marke ARLO erworben. In der Europäischen Union genieße die Marke ARLO u.a. Schutz durch die Unionsmarkenregistrierung Nr. 14248694 ARLO. Die Marke sei u.a. für „drahtlose Sicherheitskameras; Videokameras" in Klasse 09 eingetragen.

Die Verisure SARL sei darauf aufmerksam geworden, dass der Empfänger der Abmahnung Sicherheitskameras und Video-Türklingeln mit dem Zeichen ARLO auf verschiedenen deutschen Internetplattformen anbieten würde.

Die Verisure SARL habe Testkäufe für diese Produkte durchgeführt und die hierbei erworbenen Produkte genauer untersucht. Dabei habe sich ergeben, dass es sich bei den unter der Marke ARLO angebotenen Produkte um US-Produkte handele, die ursprünglich in den USA auf den Markt gebracht wurden. Die Produkte seien nie für den europäischen Markt vorgesehen gewesen und auch nie von der Markeninhaberin bzw. mit deren Zustimmung im europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt gebracht worden. Weitere Untersuchungen der Testkäufe hätten darüber hinaus gezeigt, dass es sich bei den angebotenen Produkten gerade nicht um Neuware handele, sondern um Gebrauchtwaren, sogenannte „refurbished units".

Diese Handlungsweise stelle zunächst eine Verletzung der Markenrechte der Verisure SARL gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) UMV dar. Bei den angebotenen Produkten handele es sich um Parallelimporte, die niemals mit Zustimmung der Markeninhaberin in der Europäischen Union bzw. im europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt gebracht worden seien. Es handelt sich dabei um Produkte, die identisch zu den Waren seien, für die die Unionsmarkenregistrierung ARLO der Verisure SARL Schutz genieße und darüber hinaus das identische Zeichen ARLO aufweisen würden. Der Umstand, dass diese Produkte ggf. von der Markeninhaberin in den USA auf den Markt gebracht worden seien, sei hier nicht relevant. Es handele sich vorliegend um einen klaren Fall von illegalen Parallelimporten, die die Markenrechte der Verisure SARL in der EU verletze. Würden Produkte, die ein zu einer Unionsmarke identisches Zeichen aufweisen, von dem Markeninhaber lediglich außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums auf den Markt gebracht, so trete keine Erschöpfungg dieser Produkte im Sinne des Art. 15 UMV innerhalb der EU ein (vgl. EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018, C-129/17 - Mitsubishi/Duma).

Indem der Empfänger der Abmahnung diese Produkte weiterhin als „neu“ anbieten würde bzw. es unterlassen würde, in der Produktbeschreibung darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um gebrauchte bzw. „refurbished“ Produkte handelt, obwohl dies der Fall sei, begehe er darüber hinaus eine wettbewerbsrechtliche Irreführung bzw. Irreführung durch Unterlassen im Sinne der § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 5a Abs. 2 UWG i.V.m. § 3 UWG. Die Beschreibung eines Produkts als „neu", welches gebraucht bzw. „refurbished“ sei, stelle eine irreführende Angabe im Hinblick auf die Produkte gemäß vorgenannter Vorschriften dar.
Gleiches gelte für das Unterlassen eines Produkthinweises im Rahmen der Beschreibung, dass es sich um gebrauchte oder „refurbished“ Waren handele. Lägen keine weiteren Produktangaben vor, würden Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um Neuwaren handele, sodass hier eine Irreführung durch Unterlassen vorliegen würde (vgl. LG München, GRUR - RR 2019, 37 - refurbished certificate).

Insofern fordert die Verisure SARL zur Unterlassung auf. Weiter soll der Empfänger der Abmahnung Auskunft über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie der bezahlten Preise, sowie des Namens und der Adresse des Lieferanten oder sonstiger Vorbesitzer sowie gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen von Produkten erteilen.

Auch soll sich der Abgemahnte der Verisure SARL verpflichten, dieser jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Verisure durch die Handlungen entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird und die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 EUR tragen.


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