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Abmahnung Umbra Ltd.

Abmahnung Umbra Ltd. durch Anwaltskanzlei HEINRICH ERB PARTNER


Abmahnung Umbra Ltd. durch Anwaltskanzlei HEINRICH ERB PARTNER

Uns liegt eine Abmahnung der Umbra Ltd., 40 Emblem Court, Toronto, Ontario durch die Kanzlei Anwaltskanzlei HEINRICH ERB PARTNER, Frankfurt am Main, vor.

Nach Angaben in der Abmahnung ist die Umbra Ltd. ein im Jahr 1979 gegründetes kanadisches Unternehmen welches sich mit originellen, zeitgenössischen und bezahlbaren Designprodukten beschäftigt. Die Umbra Ltd. soll 25 Produktdesigner fest angestellt haben und zu einem der weltweit führenden Anbieter im Bereich der Entwicklung und Herstellung von zeitgenössischen Designprodukten gehören. Die Produktpalette der Umbra Ltd. reiche von Accessoires für das Bad über Uhren, Bilderrahmen, Möbeln bis hin zu Deko- und Designprodukten. Das gegenwärtige Produktsortiment würde über 1.200 Produkte umfassen die weltweit in mehr als 75 Ländern bei über 25.000 Händlern angeboten würden.
Zu diesen Produkten würde auch ein vom angestellten Designer Herrn Matt Carr entwickelter und Schmuck-Organiser gehören, den die Umbra Ltd. unter den Bezeichnung „LITTLE DLACK DRESS" seit Juni 2011 Einzelhändlern in der Europäischen Union zum Kauf anbietet. In Deutschland würde dieses Produkt seit Juli 2011 angeboten.

Mit der Kombination aus 39 transparenten Aufbewahrungstaschen und 24 Laschen zur Befestigung von Schmuck sowie der Formgebung eines taillierten, ärmellosen und mit rundem Dekolleté versehenen „Etuikleids" habe die Umbra Ltd. als Pionierin ein Produkt geschaffen, weiches nicht nur aufgrund der Kombination der vorgenannten Merkmale eine individuelle, einzigartige und hochgradig kreative Art und Weise der Aufbewahrung von Schmuck darstellen würde, sondern sich auch seit der erstmaligen Markteinführung in Deutschland zu einem sehr erfolgreichen Produkt entwickelt hätte.

In Anbetracht der einzig- und neuartigen Formensprache und des Gesamteindrucks des Schmuck-Organisers entsprechend einem Etuikleid würde sich das Originalprodukt der Umbra Ltd. nicht nur von sämtlichen Wettbewerbsprodukten im Bereich der Schmuckaufbewahrung und Schmuckhalterung zum Zeitpunkt der erstmaligen Markteinführung im Jahre 2011 deutlich abheben, sondern wäre aufgrund der ästhetischen Besonderheiten sowie der Alleinstellung dieser Formgebung nach wie vor geeignet, auf die Umbra Ltd. hinzuweisen und nähme aufgrund der Neuheit und Eigenart den Schutz eines europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Anspruch.

Das Produkt der Umbra Ltd. würde über namhafte und erfolgreiche Firmen im deutschen Markt angeboten wird, wie unter anderem Kaufhof, Heine, Pro Idee, Karstadt und Mann Mobilia.

Die Umbra Ltd. sei nicht nur Pionierin in Bezug auf den Schmuck-Organiser in Form eines Etuikleides, sondern würde ihre Alleinstellung sowohl in Deutschland als auch weltweit erfolgreich gegen jede Annäherung im Hinblick auf den Herkunftshinweis auf ihr Unternehmen verteidigen. So hätte sie in den Niederlanden von Großhändlern und Importeuren chinesischer Kopien des Schmuck-Organisers Unterlassungserklärungen erhalten und in China erreicht, dass der Betreiber des Internetportals alibaba.com die Kopien des Originals von der Seite genommen hat.

Insofern läge eine Geschmacksmusterverlerzung vor. Nach Artikel 19 Abs. 1, Abs. 2 GGMVO würde der Umbra Ltd. das ausschließliche Recht zustehen, das konkrete und vorstehend beschriebene Design des Schmuck-Organisers zu benutzen und Dritte von der Benutzung auszuschließen. Insofern sei es dem Empfänger der Abmahnung unter anderem verboten, ohne die Zustimmung der Umbra Ltd. einen Schmuck-Organiser mit dem nahezu identischen Gesamteindruck der Gestaltung eines ärmellosen und taillierten Etuikleides, welches transparente Aufnahmefächer auf der einen Seite, die in demselben Abstand Übereinander angeordnet sind und in demselben Abstand übereinander angebrachte und in einer leihe platzierte Schlaufen auf der anderen Seite besitzt, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.

Darüber hinaus sei es dem Empfänger der Abmahnung aufgrund der Bekanntheit des Schmuck-Organisers der Umbra Ltd. sowie des besonderen Designs nach § 4 Nr. 9 a) UWG untersagt, einen Schmuck-Organiser anzubieten, wenn hierdurch eine vermeidbare Täuschung der deutschen Abnehmer über die betriebliche Herkunft entsteht.

Insofern fordert die Umbra Ltd. vom Empfänger der Abmahnung Unterlassung , Auskunft und Schadensersatz ein. Die Umbra Ltd.  macht des Weiteren einen Anspruch auf Vernichtung der in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Restbestände oder nach Wahl des Abgemahnten, die Herausgabe an einen von der Umbra Ltd. zu bestimmenden Treuhänder zur Vernichtung auf Kosten des Abgemahnten nach § 43 Abs. 1 DesignG geltend.

Der Gegenstandswert der Abmahnung wird mit 100.000 EUR beziffert. Hieraus resultieren (Netto-) Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.973,90 EUR.


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