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Abmahnung Thorsten Burkhardt

Markenrechtliche Abmahnung des Herrn Thorsten Burkhardt - Foto: © guitou60/fotolia.com


Abmahnung Thorsten Burkhardt

Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Thorsten Burkhardt, Tippweg 67, 41236 Mönchengladbach, vor.

In der Abmahnung wird ausgeführt, dass Herr Thorsten Burkhardt Inhaber der Einzelunternehmung „Burkhardt Korbwaren" mit Sitz in Mönchengladbach sei. Er habe das Familienunternehmen 1989 von seinem Vater übernommen und trete seit 1991 unter der Firmierung „Burkhardt Korbwaren" am Markt auf. Herr Thorsten Burkhardt verkaufe Korbwaren aller Art, insbesondere Körbe und Weidenkisten für Backwaren, Dekorationskörbe, Auslagenkörbe und Einkaufskörbe, und stelle diese auch selber her. Er bewerbe seine Waren und Dienstleistungen unter anderem über seine Internetseite unter der Domain „burkhardt-korbwaren.de“. Der Verkauf seiner Waren finde zum Teil in Düsseldorf, zum Teil über Anfragen unter vorgenannter Internetseite, aber überwiegend über die Internetplattformen Amazon und Rakuten statt, wobei Herr Thorsten Burkhardt seine Waren nicht nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern weltweit verkaufe.

Herr Thorsten Burkhardt musste nach Angaben in der Abmahnung jüngst feststellen, dass der Empfänger der Abmahnung die geschäftliche Bezeichnung des Herrn Thorsten Burkhardt „Burkhardt Korbwaren" zur Bewerbung seiner Waren in einer Google-Anzeige in der Art benutzt habe, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „Burkhardt Korbwaren“ in die Google-Suchmaske unter der Internetadresse google.de vor der Anzeige der Google-Suchergebnisse eine von ihm geschaltete Anzeige erscheine.

Herr Thorsten Burkhardt beanstandet diese geschaltete Werbung auf der Internetseite google.de als Verletzung seiner nach § 15 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung, nämlich der seines Unternehmenskennzeichens „Burkhardt Korbwaren“. Bei der Bezeichnung „Burkhardt Korbwaren“ handele es sich um eine geschäftliche Bezeichnung i.S.d. § 5 MarkenG. Den nach § 5 Abs. 1 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnungen unterliegen Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG Namen und Namensbestandteile also sowohl der bürgerliche Name als auch die Firma (S 17 Abs. 1 HGB). „Burkhardt" sei der bürgerliche Nachname. „Burkhardt Korbwaren" sei der Firmenname.

Durch die Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung „Burkhardt Korbwaren“ in der Überschrift der Anzeige habe der Empfänger der Abmahnung das Zeichen unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolge im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verkehrskreise und der Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren. Vorliegend bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne. Die Anzeige wende sich an alle Internetbenutzer und damit überwiegend an Verbraucher. Der durchschnittliche Verbraucher, der über die Google-Suchmaschine nach Herrn Thorsten Burkhardt oder dessen Produkten durch Eingabe des Zeichens „Burkhardt Korbwaren" in die Google-Suchmaske suche, würde die Überschrift der Anzeige dahingehend verstehen, dass Herr Thorsten Burkhardt über diese Anzeige hochwertige Korbwaren aller Art anbiete oder zumindest unter dieser Internetadresse Produkte des Herrn Thorsten Burkhardt angeboten würde.

Insofern fordert Herr Thorsten Burkhardt zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem soll der Empfänger die Kosten dieser Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 70.000 EUR, mithin 2.085,95 EUR brutto zum Ausgleich bringen.


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