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Abmahnung Samsung Electronics GmbH

Markenrechtliche Abmahnung der Samsung Electronics GmbH


Abmahnung Samsung Electronics GmbH

Uns geht eine markenrechtliche Abmahnung der Samsung Electronics GmbH, Samsung House, Am Kronberger Hang 6, 65824 Schwalbach/Ts. wegen einer Schutzrechtsverletzung zu. Über ähnliche Abmahnungen der Samsung Electronics Co. Ltd. hatten wir in der Vergangenheit bereits berichtet.

Die Abmahnung nimmt Bezug auf die Unionswortmarke „SAMSUNG" 012 082 772 sowie die Unionsmarke „SAMSUNG" 012 082 641 (Wort/Bild).

Der Abmahnung ist eine Ermächtigungserklärung beigefügt, die die Samsung Electronics GmbH berechtigt, die Markenrechte der Samsung Electronics Co. Ltd. gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

Die Samsung Electronics GmbH habe im Rahmen einer gezielten Marktüberprüfung festgestellt, dass der Abgemahnte im Internet insbesondere über die Verkaufsplattform Amazon Smartphones auf dem deutschen Markt anbieten und verkaufen würde, die von der Samsung Electronics GmbH nicht für den Markt in der Europäische Union (EU) bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vorgesehen waren und daher auch nicht mit deren Wissen oder Zustimmung in die vorbezeichneten Wirtschaftsräume gelangt sind. Daher seien die Markenrechte der Samsung Electronics GmbH nicht erschöpft und es handele sich somit bei diesem Angebot um eine Verletzung der Markenrechte von Samsung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stünde dem Inhaber einer Marke die markenrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen den Anbieter eines Produktes des Markeninhabers zu, wenn dieses Produkt nicht vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Wissen und dessen Einwilligung in der EU oder dem EWR in den Verkehr gebracht wurde.

Die Verwendung der Bezeichnung „SAMSUNG" auf den innerhalb von Deutschland und der EU verkauften Produkten und deren Verpackungen stelle daher im Rahmen eines sogenannten nicht autorisierten Parallelimports eine Verletzung der Markenrechte der Samsung Electronics GmbH gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. a UMV dar, da an den Markenrechten keine sogenannte Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 UMV eingetreten sei. Diese Erschöpfung trete nämlich erst ein, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in der EU oder im EVVR in den Verkehr gebracht würde. Dies sei hier nicht der Fall. Nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 UMV wäre es Dritten untersagt, ohne die Zustimmung der Markeninhaberin Smartphones im geschäftlichen Verkehr mit diesem Zeichen zu versehen, solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Dabei sei es unerheblich, ob der Dritte Kenntnis davon hatte, dass der Markeninhaber dem Vertrieb innerhalb der EU bzw. dem EWR nicht zugestimmt habe (EuGH GRUR 2002, 156 - Davidoff).

Aufgrund der eindeutigen Rechtsverletzung sei der Empfänger der Abmahnung gem. Art. 17 Abs. 1, 129 UMV, § 125b MarkenG sowie §§ 14 Abs. 5, Abs. 6, 18 und 19 MarkenG der Samsung Electronics GmbH gegenüber zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Vernichtung der beanstandeten Produkte verpflichtet.

Der Abmahnung ist eine sehr weit gefasste Unterlassungserklärung beigefügt. Die Kosten der Abmahnung werden mit 3.865 EUR brutto beziffert.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Samsung Electronics GmbH erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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