Abmahnung Rollladen Rapp GmbH
Uns liegt eine markenrechtliche sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Rollladen Rapp GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rolf Rapp, Konrad-Adenauer-Str. 76, 72461 Albstadt, vor.
Mit der Aussprache der Abmahnung ist Rechtsanwalt Roland Tralmer, Grüngrabenstr. 3, 72458 Albstadt, beauftragt worden.
Rechtsanwalt Tralmer erklärt dem Empfänger der Abmahnung, dass er davon ausgehe, dass bekannt sei, dass die Firma Rollladen Rapp GmbH im Online-Bereich, insbesondere auf der Handelsplattform Amazon, Handel mit Rollladen- und Beschattungssystemen sowie mit deren Zubehör betreibe. Darüber hinaus sei die Firma Rollladen Rapp GmbH Inhaberin der Marke "rolllra". Der Markeneintrag dieser Marke sei am 19.07.2010 zu Nr. 30 2010 008 906 beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt, so Rechtsanwalt Roland Tralmer in der Abmahnung weiter.
Dem Empfänger der Planung wird vorgeworfen, ein Produkt der Firma Rollladen Rapp GmbH bei Amazon angeboten zu haben. Damit würde potentiellen Kunden suggeriert, dass der Empfänger der Abmahnung dazu berechtigt und in der Lage wäre, exakt das technisch identische Produkt, das auch durch die Firma Rollladen Rapp GmbH angeboten wird, zu liefern. Ein Testkauf habe jedoch ergeben, dass der Empfänger der Abmahnung explizit kein Produkt der Marke „rolllra“ liefere. Ungeachtet dessen, dass möglicherweise auch technische Abweichungen vorhanden seien, fehle insbesondere das auf allen Markenprodukten der Firma Rollladen Rapp GmbH aufgebrachte Branding. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Empfänger der Abmahnung unter Ausnutzung der eingeführten und geschützten Marke „rolllra“ durch seinen Auftritt in markenrechtswidriger Weise zum Nachteil der Firma Rollladen Rapp GmbH vorgehe. Das angebotene Markenprodukt könne aber weder tatsächlich vom Empfänger der Abmahnung geliefert werden noch – hierüber dürfe Einigkeit bestehen – bestehe die Berechtigung, unter dem Markenauftritt der Firma Rollladen Rapp GmbH eigene Werbung zu betreiben. Ebenso wenig sei das betreffende Produkt von der Firma Rollladen Rapp GmbH bezogen worden, was sich bereits aus der Verpackung ergeben soll.
Sodann wird dem Empfänger der Abmahnung erklärt, dass die geschützte Marke „rolllra“ auch herkunftshinweisende Funktion habe. Die betreffende Benutzung des Begriffs durch die Firma Rollladen Rapp GmbH gegenüber dem Endverbraucher im Onlineportal sei markenbezogen und entsprechend geschützt. Damit bestehe gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Verwechslungsgefahr, dies nicht zuletzt deshalb, da eine Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren ohne weiteres zu bejahen sei, so Anwalt Tralmer.
Mit ihrer Abmahnung macht die Firma Rollladen Rapp GmbH deshalb einen Unterlassungsanspruch geltend. Der Empfänger der Abmahnung wird dazu aufgefordert, die der Abmahnung beiliegende und durch Rechtsanwalt Tralmer vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten der Firma Rollladen Rapp GmbH abzugeben. Zudem sollen Abmahnkosten aus einem Streitwert/Gegenstandswert von 20.000 € ersetzt werden.
Die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung ist jedoch dermaßen weit gefasst, dass sie - ungeachtet anfänglicher Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung - in keinem Fall in der vorliegenden Form unterzeichnet werden sollte. Die damit einhergehenden Risiken sind immens und sollten keinesfalls leichtfertig eingegangen werden.