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Abmahnung Rolex SA


Abmahnung Rolex SA

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma ROLEX SA, Rue Francois-Dussaud 3-5-7, 1211 Geneve 26, Schweiz, vertreten durch die Loschelder Rechtsanwälte, Köln, vor.

Vorwurf der Abmahnung ist die versuchte Einfuhr einer gefälschten ROLEX-Uhr nebst Zubehör nach Deutschland. Betroffen von der Abmahnung ist eine in Deutschland lebende Privatperson, die über eine chinesische Internet-Handelsplattform eine (einzige) „Rolex-Uhr“ nebst Zubehör („Rolex“-Schachtel, Uhren-Box) gekauft und nach Deutschland hat versenden lassen.

In der Abmahnung wird zunächst erklärt, dass der Genfer Uhrenhersteller die bekannten Rolex-Uhren herstelle und vertreibe. Die Bezeichnung ROLEX und die sog. Rolex-Krone seien zu Gunsten der Firma Rolex SA als Marken geschützt – dies bedürfe an dieser Stelle aber keiner weiteren Darlegung, so die eher überheblich anmutenden Behauptungen der Rechtsanwälte Loschelder.

Dem Empfänger der Abmahnung wird sodann vorgehalten, dass die Kanzlei Loschelder aufgrund einer AdÜ (Aussetzung der Überlassung), die das Hauptzollamt Köln, Zollamt Flughafen Köln/Bonn, ausgesprochen habe, über den Versuch unterrichtet worden sei, eine Uhr mit Zubehör, die mit den Marken der ROLEX SA gekennzeichnet seien, nach Deutschland einzuführen. Eine Überprüfung der Gegenstände habe aber ergeben, dass diese Uhren nicht aus dem Hause der Firma Rolex stammten, daher zu Unrecht mit der Marke ROLEX gekennzeichnet seien. Bei den Gegenständen handele es sich also um Fälschungen.

Zum Hintergrund einer solchen Aussetzung der Überlassung (AdÜ): Ermitteln die Zollbehörden Waren, die bspw. den Verdacht einer Fälschung aufkommen lassen, also das sog. Recht am geistigen Eigentum (Markenrecht, Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Gebrauchsmuster, Handelsname, etc.) zu verletzen, so setzen die Zollbehörden die Überlassung der Waren an den Empfänger aus oder halten die Waren zurück. Diese Grenzbeschlagnahme ist hier jedenfalls bei der Einfuhr der „Rolex“-Uhr am Flughafen Köln/Bonn geschehen.  Solche Grenzbeschlagnahmen sind regelmäßig typische Folge in den Fällen von Markenverletzungen durch Produktpiraterie und können für den Empfänger der Waren ganz empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb ist im Prinzip immer zu empfehlen, sofort anwaltliche Hilfe hinzuziehen, um unnötige Kosten und Risiken durch ein taktisch sinnvolles Verhalten von vornherein zu minimieren.

Zurück zur ROLEX-Abmahnung:

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend durch die Loschelder Rechtsanwälte darüber belehrt, dass er gegenüber der Firma Rolex zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Einwilligung in die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände, zum Schadenersatz und zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Die in markenrechtlichen Angelegenheiten vermutete Wiederholungsgefahr könne nur durch die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden.

Die Firma Rolex lässt deshalb unter kurzer Fristsetzung zur Abgabe der Bestätigungen auffordern, dass der Empfänger der Abmahnung


- es ab sofort unterlasse, im geschäftlichen Verkehr Gegenstände, die mit der Marke „Rolex" und/oder mit der „Rolex-Krone" gekennzeichnet sind, anzubieten, zu bewerben, zu importieren bzw. exportieren, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern die Erzeugnisse nicht mit der Zustimmung der ROLEX SA im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden sind;

- sich verpflichte, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Ziffer eine Vertragsstrafe an ROLEX zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen der Firma Rolex SA gestellt ist und im Streitfall über die Angemessenheit vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist;

- sich verpflichte, der Firma ROLEX SA Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Handlungen (Einfuhr von gefälschten Rolex-Uhren) stattgefunden habe;

- sich damit einverstanden erkläre, dass die beschlagnahmten Gegenstände, vernichtet werden;

- sich verpflichte, der abmahnenden Firma ROLEX SA allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegenständlichen Handlungen bisher entstanden sei und noch entstehen werde;

- sich verpflichte, die Kosten der Rechtsanwälte Loschelder zu erstatten, die noch gesondert aufgegeben würden.


Für den Fall, dass die geforderten Bestätigungen nicht fristgerecht eingingen, wird die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ohne weitere Vorankündigung angedroht.

Als Anwaltskanzlei sind wir u.a. auf das Markenrecht und den sog. Gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. Wir wissen daher aus unserer täglichen Praxis, dass von solchen Abmahnungen nicht nur Unternehmen oder gewerbliche Händler betroffen sind, die gefälschte Waren und Plagiate nach Deutschland importieren. Stattdessen können – wie hier – auch Privatpersonen, also Verbraucher, die einmalig eine Produktfälschung nach Deutschland einführen wollen, bspw. per Post oder bei der Rückkehr von einer Auslandsreise oder nach einem Urlaub, von einem solchen markenrechtlichen Vorgehen betroffen sein.

Auch Privatpersonen und Verbraucher müssen derartige Schreiben dringend ernst nehmen, die gesetzten Fristen beachten und adäquat reagieren, um wirklich empfindliche sowie teure Folgen zu vermeiden. Bei diesen empfindlichen Folgen handelt es sich einerseits um Kosten, die mit solchen Abmahnungen einhergehen. In Markensachen nehmen die Gerichte regelmäßig sehr hohe Streitwerte an, sodass jeder einzelne rechtliche Schritt sofort mehrere tausend Euro an Kosten nach sich ziehen kann. Genauso empfindlich sind aber die Folgen der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nicht nur, dass man sich mit einer solchen Erklärung ein Leben lang an das abmahnende Unternehmen bindet, verspricht man zusätzlich die Zahlung empfindlicher Vertragsstrafen (ca. 5.000,00 € je Verstoß), sollte man sich nicht an die abgegebene Unterlassungserklärung halten.

Aufgrund unserer Erfahrungen können wir deshalb wirklich nur davon abraten, die Angelegenheit in die eigenen Hände zu nehmen und zunächst selbst zu versuchen, die Abmahnung aus der Welt zu räumen. Werden dabei taktische Fehler gemacht, können selbst ursprünglich gute Erfolgsaussichten zunichte gemacht werden.

Nehmen Sie daher gern unser kostenloses Orientierungstelefonat in Anspruch und informieren Sie sich zunächst völlig unverbindlich bei uns.


UPDATE 04.06.2024: Ähnliche Schreiben auch durch MONARD LAW joined by BUYLE für ROLEX S.A. und ROLEX BENELUX S.A.

Uns liegt ein weiteres Schreiben vor, mit dem die Firma ROLEX S.A. - diesmal gemeinsam mit der Firma ROLEX BENELUX S.A. - gegen den Empfänger einer Uhrenlieferung aus China vorgeht. Dieses Schreiben stammt von der Kanzlei MONARD LAW joined by BUYLE, Brüssel, Belgien.

Auch hier geht es um den Vorwurf der Einfuhr einer Fälschung. Die gegenständliche Uhr sei durch die belgische Zollbehörde beschlagnahmt worden.

Neben unterschiedlichen Auskünften wird die Zahlung von 400,00 € verlangt.

Aus unserer markenrechtlichen Praxis wissen wir, dass die geforderten 400,00 € sicherlich das geringere Problem sein werden. Abhängig vom Einzelfall muss vielmehr das weitere Vorgehen in taktischer Hinsicht geplant und an den konkreten Fall angepasst werden, damit es nicht zu deutlich höheren und womöglich sogar existentiellen Risiken für den Empfänger eines solchen Schreibens kommen kann.

Auch hier gilt: Wenn Sie ein Hinweis- oder Verwarnschreiben der Firmen ROLEX S.A. oder ROLEX BENELUX S.A. von der Kanzlei MONARD LAW joined by BUYLE erhalten haben, sprechen Sie uns gern im Rahmen eines für Sie unverbindlichen und kostenlosen Orientierungstelefonats an.



Ihr Ansprechpartner

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