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Abmahnung PUMA SE

Markenrechtliche Abmahnung der Firma PUMA SE


Abmahnung PUMA SE

Uns geht eine markenrechtliche Abmahnung der PUMA SE aus Herzogenaurach zu. Diese markenrechtliche Abmahnung lässt die PUMA ES durch die Göhmann Rechtsanwälte aussprechen.

Nach Angaben in der Abmahnung sei die PUMA SE alleinige und ausschließliche Markeninhaberin der Wort-/Bildmarke „PUMA“ sowie der eingetragenen Bildmarke. Zudem würde diese Marke in der Warenklasse 25 für „Bekleidung“ Schutz genießen. Der Schutzumfang sei dabei sehr weit, zumal es sich um eine der bekanntesten Marken im Sportbereich handele.

Die Firma PUMA SE stört sich an einem Angebot eines Händlers auf der Handelsplattform eBay. Dieser hatte ein T-Shirt mit der Aufschrift „COMA“ zum Verkauf angeboten. Hierin will die PUMA SE einen Markenverstoß durch „Markenparodie“ erblickt haben und beruft sich zur Begründung dieses Markenverstoßes auf Entscheidungen des Landgerichts Hamburg sowie des Oberlandesgerichts Hamburg, die Markenverletzungen u.a. auf/an T-Shirts mit den Aufschriften „PUDEL“, „PUMBA“ und „COMA“ in der Vergangenheit bereits bejaht hatten.

Insofern fordert die PUMA SE den Empfänger der Abmahnung zur Unterlassung auf. Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Generell ist davon abzuraten, derartige vorformulierte Unterlassungserklärungen vorschnell zu unterschreiben und an den Abmahner zurück zu senden. Oftmals sind derartige vorformulierte Unterlassungserklärungen deutlich zu weit gefasst. Die unreflektierte Unterschrift hat sodann die Folge, dass sich der Empfänger der Abmahnung freiwillig zu mehr verpflichtet, als er sich eigentlich verpflichten müsste. Bei einer lebenslangen Gültigkeit einer solchen Unterlassungserklärung ist die Konsequenz nicht zu unterschätzen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Firma PUMA SE erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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