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Abmahnung mobilcom-debitel GmbH

Abmahnung mobilcom-debitel GmbH durch Kanzlei WOLFGANG JESS & THILO KOLBERG


Abmahnung mobilcom-debitel GmbH

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der mobilcom-debitel GmbH, geschäftsansässig Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf, durch die Kanzlei WOLFGANG JESS & THILO KOLBERG, Schleswig, vor.

In der Abmahnung wird ausgeführt, dass die mobilcom-debitel GmbH in Deutschland seit vielen Jahren eine der führenden Anbieterinnen von Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und u.a. Inhaberin der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter den Aktenzeichen 307 43215 eingetragenen Wortmarke-Bildmarke „Crash“ sei. Diese Marke ist u.a. im Telekommunikationsbereich (Klasse 38) eingetragen. Ein Ausdruck des Markenregisters ist der Abmahnung der mobilcom-debitel GmbH beigefügt.

Die mobilcom-debitel GmbH beanstandet eine Domain, die in Bezug auf (Mobilfunk-) Tarife das Wort „Crash“ beinhaltet. Der mobilcom-debitel GmbH stehe gem. §§ 4, 14 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) ein ausschließliches Recht an der Verwendung der Marke „Cash" zu. Nach §§ 14 Abs. 2 MarkenG sei es Dritten daher untersagt, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers identische oder ähnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. In Rechtsprechung und Rechtslehre sei zudem anerkannt, dass die Verwendung einer Internetdomain eine markenmäßige Benutzung des Domaininhabers im Sinne des Markengesetzes darstellt (vgl. bereits LG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.1997, Az.: 34 0 191/96; BGH-Urteil vom 22.11.2002 1 ZR 138/99 „shell.de"'; BGH-Urteil vom 14.05.2009- 1 ZR 231/06 „airdsl“). Der BGH habe bereits in der vorzitierten „airdsl"-Entscheidung deutlich darauf hingewiesen, dass wenn - wie vorliegend- eine nicht beschreibende Domain als Einstiegsdomain verwendet würde, von der dann eine Weiterleitung auf eine zweite Domain erfolgt, auch diese erste, nur als „Durchgangsstation" verwendete Domain ebenfalls markenmäßig benutzt würde.

Rein vorsorglich weist die mobilcom-debitel GmbH in der Abmahnung daraufhin, dass die Verwendung einer leicht abgewandelten Bezeichnung nichts daran ändere, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, denn es handelt sich vorliegend selbstverständlich zumindest um ein ähnliches Zeichen im Sinne der oben genannten Vorschriften. Zwischen den Bezeichnungen bestünde schon aufgrund schriftbildlichen und phonetischen Ähnlichkeit zweifellos Verwechslungsgefahr.

So soll der Empfänger der Abmahnung der mobilcom-debitel GmbH die Benutzung der Domain unverzüglich einstellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Ein Entwurf einer solchen Unterlassungserklärung ist der Abmahnung der mobilcom-debitel GmbH beigefügt.

Zudem soll der Empfänger der Abmahnung die der mobilcom-debitel GmbH durch die Abmahnung entstandenen Kosten aus einem gegenstandswert von 25.000 EUR, mithin 1.044,40 EUR ersetzen.


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