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Abmahnung Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH

Markenrechtliche Abmahnung der Firma Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH


Abmahnung Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH, Kreittmayrstr. 5, 80335 München, vertreten durch die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel, vor.

Gegenstand der Abmahnung ist die Verwendung der Marken „SONNE“ im Zusammenhang mit dem Angebot und Vertrieb von Brotwaren bzw. Backwaren.

In der Abmahnung heißt es, dass die Marken

Sonne“ (DE 953907),

ÖKO-Sonne“ (DE 2086690),

Schwarze Sonne“ (DE 302009021779) und

UR SONNE“ (DE 302012028849)

zu Gunsten der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH geschützt seien. Insbesondere die Marken „Sonne" und „ÖKO-SONNE" würden umfangreich benutzt. Die unter dieser Bezeichnung vertriebenen Produkte seien weit über München und Oberbayern hinaus ein Begriff. Kopien der Registerauszüge des Deutschen Patent- und Markenamtes DPMA liegen der Abmahnung als Anlagen bei.

Die Marke „Sonne" sei eines der Markenzeichen der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH schlechthin. Hierzu werden der Abmahnung Unterlagen beigelegt, die die intensive Nutzung der Marke „Sonne“ belegten.

Durch die Markeneintragungen von „Sonne" stünde der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH  nach § 14 Abs. 1 MarkenG das ausschließliche Recht zu, die Bezeichnung „Sonne" für Brot- und Backwaren zu benutzen. Dritten und damit auch dem Empfänger der Abmahnung sei es untersagt, ohne Zustimmung die Bezeichnung „Sonne" im geschäftlichen Verkehr für Brot- und Backwaren zu benutzen (§ 14 Abs. 2 MarkenG).

Darüber hinaus stünden aufgrund der jahrzehntelangen intensiven Benutzung der Kennzeichnung „SONNE" unabhängig von patentamtlichen Eintragungen Rechte aufgrund Bekanntheit gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG mit gleicher Wirkung wie eingetragene Marken zu. Wegen der intensiven Benutzung - und das über Jahrzehnte - genieße die Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH zudem Bekanntheitsschutz, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Dies sei bereits durch das Landgericht München I bestätigt worden.

Zusätzlich verfüge die Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH über eine sog. Markenfamilie, denen allen der Bestandteil „SONNE" gemeinsam sei (Sonne, ÖKO-SONNE, SCHWARZE SONNE, UR SONNE).

Die Nutzung des Zeichens „Sonne“ im Zusammenhang mit Brot bzw. Backwaren durch den Empfänger der Abmahnung stelle daher eine Markenverletzung dar. In ähnlichen Fällen hätten die Gericht dies schon vielfach bestätigt – hierzu wird in der Abmahnung auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen verwiesen und zwar auf solche der Landgerichte München I, Frankfurt am Main und Düsseldorf in Bezug auf die Namen „Kraftsonne“, „Bio Sönnchen“, „Bio-Sonne“, „Malzsonne“, „Vollkornsonne“, „Kürbissonne“, „Ur-Dinkel-Sonne“, „Dinkel-Vollkornsonne“, „Knuspersonne“, „Knusper-Chia-Sonne“ und „Sonnenlaib“. Auch das Oberlandesgericht München habe hierzu entschieden („Partysonne“). Zudem seien die Bezeichnungen „K&U Sonne“, „Frisch-Korn-Sonne“ und „Hamburger Sonne“.

Selbst, so die Ausführungen in der Abmahnung weiter, Bäcker-Innungen hätten in Rundschreiben ihre Mitglieder informiert.

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Mit Blick auf die im Raume stehenden Abmahnkosten wird dem Empfänger der Abmahnung die Abgeltung gegen Zahlung von 820,00 € angeboten. Hierbei handele es sich um einmaliges Angebot, das nicht weiter verhandelbar sei. Andernfalls werde auf Grundlage eines Streitwertes von 200.000,00 € und einer 1,5 Geschäftsgebühr abgerechnet.

Auch tatsächlich können wir sagen, dass Abmahnkosten im Bereich markenrechtlicher Abmahnungen, die sich (noch) im dreistelligen Bereich bewegen, tatsächlich als günstig erweisen. Die Gerichte setzen in Markensachen in aller Regel Streitwerte von 100.000,00 € aufwärts fest, woraus dann deutlich höhere Abmahnkosten resultieren würden. Bei einer begründeten markenrechtlichen Abmahnung wären die angebotenen 820,00 € also tatsächlich sehr weit unten angesetzt.

Dennoch sollte man sich durch dieses Angebot nicht blind dazu verleiten lassen, insbesondere die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen und zurückzureichen. Mit einer solchen Unterlassungserklärung bindet man sich zeitlich unbefristet/lebenslänglich an den Abmahner und verspricht ihm die Zahlung einer Vertragsstrafe von zumeist mehreren tausend Euro, sollte es in Zukunft zu einem Verstoß/eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen kommen. Die größte Gefahr, gegen Unterlassungserklärungen zu verstoßen, kann dann darin liegen, dass dem Abgemahnten die genaue Reichweite einer solchen Unterlassungserklärung nicht bekannt ist. Selbst wenn man im guten Glauben ist, alles richtig zu machen, kann es passieren, dass dennoch einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (unabsichtlich) zuwidergehandelt wird (bspw. weil man Werbemaßnahmen oder Internetveröffentlichungen, auch auf Drittseiten, übersehen hat).

Vor diesem Hintergrund wird der Empfänger der Abmahnung bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vor sehr hohe und vor allem auch kostenträchtige Hürden gestellt. Hier sollte in jedem Fall sehr sorgfältig vorgegangen werden, damit die bislang im Raume stehenden 820,00 € nicht zu dem berühmten „Fass ohne Boden“ werden, das mitunter auch existentielle Folgen haben kann.

Bei jedweden Zweifeln oder Unklarheiten lohnt sich vor allem mit Blick auf die Zukunft eine fachkundige Unterstützung, damit unnötige Risiken von vornherein ausgeschlossen bleiben.

Wird auf die Abmahnung der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH nicht bzw. nicht fristgerecht reagiert, beantragt die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel umgehend den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht. In dem hier vorliegenden Fall hat das Landgericht einen Streitwert von 200.000,00 € (!!!) festgesetzt. Im Rahmen der Kostenfestsetzung werden anschließend sowohl Rechtsanwaltsgebühren als auch Patentanwaltsgebühren zur Festsetzung angemeldet – also die Kosten quasi verdoppelt. Allein die Kosten der Kanzlei Lorenz Seidler Gossel betragen damit mehr als 5.000,00 €, hinzukommen die Gerichtskosten.

Vor dem Hintergrund dieser Kostenlast sollten die Abmahnungen der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH dringend ernst genommen und mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet werden.



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