Abmahnung KTM AG
Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma KTM AG, Stallhofnerstr. 3, 5230 Mattighofen, Österreich, vertreten durch die Kanzlei ZIERHUT IP - IHR ANWALT 24 Rechtsanwalts AG, München, vor.
Gegenstand der Abmahnung ist der Verkauf von Drittprodukten (Bremsen) unter Nutzung der Marke KTM auf der Internethandelsplattform eBay Kleinanzeigen.
Die KTM AG lässt Unterlassungsansprüche sowie weitergehende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Zudem sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 300.000,00 € erstattet werden. Allein für die Abmahnung sollen somit Gebühren in Höhe von 4.120,50 € an die Kanzlei Zierhut gezahlt werden.
Zur Begründung dieser Forderungen heißt es in der Abmahnung, dass die KTM AG weltweiter Anbieter von Krafträdern sei. KTM entwickele und vertreibe hochwertige Motorräder für verschiedenste Verwendungsbereiche, von Motocross über Racing-Modelle bis hin zu Touring-Motorrädern. Ebenso biete die KTM AG eine Vielzahl von Zubehörteilen und Merchandise-Artikeln unter der weltweit bekannten Marke KTM an. Allen Produkten von KTM soll der hohe Anspruch an Qualität, Design und Sicherheit sein. Diese Standards hätten dazu geführt, dass die KTM AG nicht nur eine herausragende Stellung im Bereich der Motorradhersteller erreicht habe, sondern sich auf Dauer habe etablieren können. Zudem sei die KTM AG Inhaberin von über 400 Marken, die bei über 40 Markenämtern eingetragen seien. Dem Abmahnschreiben der Kanzlei ZIERHUT liegt eine Übersicht der Marken bei, die das Zeichen KTM betreffen und für Deutschland Schutz beanspruchen.
KTM habe aber zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Empfänger der Abmahnung über die Verkaufsplattform eBay Kleinanzeigen Bremsen im deutschen Geschäftsverkehr anbiete und dabei die Marke KTM verwende. Die KTM AG sei hierüber aber weder in Kenntnis gesetzt, noch habe sie ihre Zustimmung erteilt.
Die dadurch verletzte Marke sei als Wortmarke unter der Nummer 004349148 in das Register des EUIPO (Europäisches Amt für geistiges Eigentum) eingetragen und genieße in Deutschland ab dem 21.03.2005 Schutzwirkung in den Klassen 7, 9, 12, 18, 25, 37 und 41 der sogenannten Nizzaer Klassifikation. Das mit der Abmahnung beanstandete Verhalten verletze diese Marke eklatant, weil die angebotenen Produkte nicht von der KTM AG stammten und die Herstellung auch nicht von ihr autorisiert worden sei.
Die Marke KTM werde als Produktbezeichnung für Bremsen verwendet, sodass hinsichtlich der Warenklasse 12 (Motorräder, sowie jeweils deren Teile und Zubehör), für die die Marken Schutz genieße, Übereinstimmung vorläge. Die KTM AG habe deshalb das Recht, dem Empfänger der Abmahnung diese Markenbenutzung nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a) und b) UMV (Unionsmarkenverordnung) zu verbieten.
Darüber hinaus handele es sich bei dem Angebot schlicht um „Trittbrettfahrerei“, da der Empfänger der Abmahnung von der Sogwirkung der seit Jahrzenten bekannten Marke KTM, deren Anziehungskraft, Ruf und Ansehen profitieren wolle. Hierdurch werde der gute Ruf der Marke „KTM“ ausgebeutet. Rechtfertigungsgründe gäbe es dafür nicht.
Sodann heißt es in der Abmahnung weiter, dass die KTM AG ihre Rechte stetig und gegen jede Form der Verletzung verteidige. Bevor allerdings gerichtliche Maßnahmen veranlasst würden, würde dem Empfänger der Abmahnung Gelegenheit gegeben, die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen durch die Abgabe einer angemessen abgesicherten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuräumen und dadurch ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Es folgen sodann weitergehende Ausführungen zu dieser geforderten sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abmahnung liegt auch eine im Entwurf vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei, derer sich der Empfänger der Abmahnung bedienen könne.
Anschließend wird der abgemahnte Onlinehändler zur Erteilung von Auskünften über
- den erzielten Umsatz;
- den erzielten Erlös;
- die gewerblichen Abnehmer;
- die Lieferanten
aufgefordert.
Ebenfalls habe sich die KTM AG durch das beanstandete Verhalten dazu veranlasst gewesen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die durch die Einschaltung der Kanzlei ZIERHUT IP entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.120,50 € aus einem Streitwert von 300.000,00 € soll der Empfänger der Abmahnung ebenfalls erstattet. Bei Ratenzahlungswunsch oder im Falle der Bitte um Streitwertreduzierung aus wirtschaftlichen Gründen, vgl. § 142 MarkenG, könne die Kanzlei Zierhut aber kontaktiert werden. Im Falle der Streitwertreduzierung könne das Anliegen jedoch nur bei Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Situation durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen (BWA o.ä.) berücksichtigt werden.
Die Abmahnung hat es im wahrsten Sinne des Wortes „in sich“, weil sie die Hürden bzw. Schwierigkeiten für Ersatzteilhändler aufzeigt, die ihrerseits Drittprodukte, Ersatzteile oder Zubehör für die eigentlichen Waren des Markeninhabers vertreiben und unter Hinweis auf die „Originalmarke“ bewerben wollen.
Die Grenzen des markenrechtlich Zulässigen sind dabei leider fließend und bergen mitunter auch sehr hohe Kosten und Risiken in sich. So stehen nicht nur Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche im Raum. Auch die Risiken eines Rechtsstreits sind angesichts der hohen Streitwerte in Markensachen für die weitere Vorgehensweise dringend im Auge zu behalten.
Ferner sind die Folgen der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf die Wechselwirkung zwischen Unterlassungsversprechen und künftigen geschäftlichen Vorhaben des Abgemahnten zu achten. Sollte beispielsweise eine Fortsetzung des Vertriebs von Drittprodukten als Zubehörartikel beabsichtigt sein, muss man bei der Formulierung einer etwaig abzugebenden Unterlassungserklärung peinlich genau darauf achten, dass man sich genau diese Option nicht durch eine unglückliche Formulierung verbaut. Gleichzeitig sind aber auch formale Anforderungen an die Unterlassungserklärung einzuhalten, damit diese den Markeninhaber klaglos stellt und somit Prozessrisiken vermeidet.
Hier eine Formulierung zu finden, die beide Interessen angemessen berücksichtigt, ist ganz stark vom Einzelfall abhängig und damit die eigentliche „Kunst“. Die uns vorliegende und der Abmahnung der KTM AG im Entwurf beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist jedoch ganz eindeutig viel zu einseitig zu Gunsten der KTM AG formuliert worden, sodass sie in der vorgelegten Form keinesfalls unterzeichnet und an die Kanzlei ZIERHUT IP zurückgeschickt werden sollte.
Auch können wir nicht empfehlen, diese Abmahnung auf die leichte Schulter zu nehmen oder sie als bloße Abzocke abzutun. Die Risiken und Folgen für die Zukunft lassen sich aber bei einer taktisch sinnvollen Vorgehensweise sehr stark einschränken, sodass bei jedweden Unsicherheiten eine fachkundige Beratung sinnvoll ist.
Gern können Sie sich natürlich auch an uns im Rahmen eines kostenlosen Orientierungstelefonats wenden, wenn Sie eine Abmahnung von der KTM AG wegen der Marken KTM erhalten haben.
UPDATE 15.05.2023: Weitere Abmahnung
Uns geht eine weitere Abmahnung zu, mit der die KTM AG eine (vermeintliche) Markenverletzung durch die Kanzlei ZIERHUT IP beanstanden lässt.
Betroffen ist erneut ein gewerblicher Verkäufer, der Waren ("Schutzfolien") unter Nutzung des Zeichens KTM auf der Internethandelsplattform eBay Kleinanzeigen angeboten hat. In dem Angebot sieht die KTM AG ebenfalls die Verletzung ihrer "KTM"-Marken.
Die Forderungen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft und Kostenerstattung aus einem Gegenstandswert von 300.000 € sind identisch.
UPDATE 16.05.2023: Weitere Abmahnung
Auch heute erreicht uns eine markenrechtliche Abmahnung der Firma KTM AG, Mattighofen, Österreich, vertreten durch die Kanzlei ZIERHUT IP.
Nahezu wortidentisch zu den vorbeschriebenen Abmahnfällen wird erneut eine Markenverletzung behauptet. Abermals betroffen ist ein Anbieter auf der Internethandelsplattform eBay Kleinanzeigen. Diesmal geht es um den Verkauf von Felgenaufklebern ("Wheelsticker"), die unter unzulässiger Nutzung der Marke KTM angeboten würden.
Die Firma KTM AG verlangt erneut eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Abgemahnten und lässt zur Auskunftserteilung und Kostenerstattung (Gegenstandswert: 300.00,00 €) auffordern.
Wenn auch Sie eine Abmahnung von der KTM AG wegen der Verletzung der Marke KTM erhalten haben, können Sie sich natürlich weiterhin gern auch an uns wenden.
Gleichzeitig können Sie uns Ihre Abmahnung gern zu Informationszwecken zukommen lassen, damit wir - zu Gunsten der Abgemahnten - einen Überblick über die Abmahnungen der KTM AG erhalten können.
Es scheint jedenfalls so, als ließe die KTM AG hier durch Serienbriefabmahnungen angebliche Markenverletzungen verfolgen. Weil dieser Umstand womöglich in Zukunft noch relevant werden kann, ist es unseres Erachtens wichtig, die Abmahnungen zu bündeln.
Sprechen Sie uns also auch hierauf einfach an.
UPDATE 07.07.2023: Weitere Abmahnungen
Uns erreichten in den vergangenen Wochen weitere Abmahnschreiben, mit denen die KTM AG aus Mattighofen, Österreich, Verletzungen der Marke „KTM“ hat beanstanden lassen. Auch diese Abmahnungen sind von der Kanzlei ZIERHUT IP bzw. IHR ANWALT 24 Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft und dort von den Rechtsanwälten Bödecker und Zierhut ausgesprochen worden.
Von den Abmahnungen betroffen sind jeweils Onlinehändler, die unterschiedliche Waren, wie bspw. Bekleidung oder Motorradzubehör, unter Nutzung des Zeichens KTM angeboten haben.
Hierin sieht die KTM AG bzw. die sie vertretende Münchener Kanzlei ZIERHUT eine Markenverletzung.
Wie gehabt, wird der jeweilige Empfänger der Abmahnung textbausteinartig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und soll Auskunft über den erzielten Umsatz, die erzielten Erlöse, die gewerblichen Abnehmer und den Lieferanten erteilen.
Für die Abmahnleistung der Kanzlei ZIERHUT wird jeweils Kostenerstattung aus einem Gegenstandswert von 300.000,00 € unter Ansatz einer erhöhten 1,5-Geschäftsgebühr gefordert, was zu Einnahmen zu Gunsten der Kanzlei Zierhut IP in Höhe von 4.120, 50 € für jede einzelne Abmahnung führen soll.
Nur selten gehen uns Abmahnungen eines einzigen Markeninhabers in dieser Anzahl und Regelmäßigkeit zu, sodass dass Abmahnwesen der KTM AG - zumindest in unserer Kanzlei - auffallend ist.
In jedem Falle sollten die Abmahnung der KTM AG aber ernst genommen werden. Ein falscher Umgang mit einer KTM-Abmahnung kann schon zu ganz empfindlichen Kostenfolgen führen, sodass sich bei jedem Zweifel eine fachkundige Beratung empfiehlt. Dies gilt auch für taktische Fragen, sollten sich die Abmahnungen in der Sache selbst als begründet erweisen.
Zudem ist Händlern, die Motorrad-Zubehör, das nicht von KTM stammt, vertreiben, zu raten, die Nutzungen der Marke KTM in den Angeboten und in der Werbung kritisch zu prüfen, damit es nicht zu unliebsamen Abmahnungen kommt.
UPDATE 07.07.2023 (II): Wir werden zur Änderung unserer Berichterstattung aufgefordert
Rechtsanwalt Christian A. Zierhut von der Kanzlei ZIERHUT IP fühlt sich an Teilen unserer Berichterstattung gestört. Konkret geht es ihm um unseren obigen Satz:
„Es scheint jedenfalls zu, als ließe die KTM AG hier durch Serienbriefabmahnungen angebliche Markenverletzungen folgen“.
Zum „Rausnehmen“ dieses Satzes wird uns eine Frist bis HEUTE, 16.00 Uhr, gesetzt.
Was an dem Satz zu beanstanden ist, wissen wir nicht. Dass die Abmahnungen den Anschein eines Serienbriefes erwecken, der sich nur durch die Adressdaten, Anrede und Verletzungsvorwurf unterscheiden, trifft zu. Diese Unterschiede, betreffen unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der Abmahnschreiben, nur einen geringen Textteil der Abmahnung. Genauso entspricht es der Wahrheit, dass die Kanzlei ZIERHUT hierfür mehr als 4.000,00 € pro Abmahnung verlangt. Auch im Übrigen können wir nicht erkennen, was an der Tatsachendarstellung zu beanstanden ist.
Weil sich Tippfehler in den Satz eingeschlichen haben, haben wir den Hinweis der Kanzlei Zierhut allerdings zum Anlass einer Korrektur genommen.
Natürlich werden wir aber auch in Zukunft weiter über die Abmahnungen berichteten, die die KTM AG, vertreten durch die Kanzlei ZIERHUT, umfassend aussprechen lässt.
UPDATE 13.09.2023: Weitere Abmahnung
Und wieder erreicht uns eine Markenabmahnung der KTM AG, vertreten durch die Kanzlei ZIERHUT IP. In gewohnter Manier werden markenrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche wegen der (angeblichen) Verletzung der KTM-Marken durch den Vertrieb von Zubehörprodukten für Motorräder über einen Onlineshop behauptet.
So soll auch diesmal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber KTM abgegeben werden. Darüber hinaus werden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geltend gemacht. Ferner sollen Abmahnkosten aus einem "angemessenen Streitwert", so die Abmahunng wörtlich, von 300.000,00 € zu Gunsten der Kanzlei ZIERHUT gezahlt werden.
Im Übrigen können wir auf unsere vorherigen Hinweise und Ausführungen verweisen.