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Abmahnung GoPro

Markenrechtliche Abmahnung der Firma GoPro Inc.- Foto: © freefly/fotolia.com


Abmahnung GoPro

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma GoPro Inc., 3000 Clearview Way, San Mateo, CA 94402, vor.

Nach eigenen Angaben in der Abmahnung sei GoPro vielfach ausgezeichneter Hersteller von Kameras, Zubehör und Technologie, die es Menschen möglich macht, selbst Aufnahmen von sich zu machen, während sie ihre Lieblingsaktivitäten genießen. Die Produkte von GoPro würden die Art und Weise verwandeln, wie Menschen eindrucksvolle Foto- und Videoinhalte erfassen, verwalten und teilen.

GoPro besitze eine breite Palette von Rechten an geistigem Eigentum, um Entwürfe, Marken und vertriebliche Besitzstände zu schützen. Dazu würden internationale Markenregistrierungen für die GOPRO-Marken und Logos in Wort- und Designform, Designpatente für GoPro-Kameras und Zubehör sowie Urheberrechte in den geschützten Werbeaufnahmen des Unternehmens zählen.

GoPro habe enorme Ressourcen investiert, um seine Produkte zu entwickeln und sein geistiges Eigentum zu schützen. Die Marken von GoPro, geschützte Bilder, Produktdesigns und patentierte Technologien seien wichtige Symbole für die Reputation, die GoPro im Zusammenhang mit den Produkten, die diese Marke tragen, aufgebaut habe. GoPro nehme jede Verletzung des geistigen Eigentums sehr ernst.

So stelle das Inverkehrbringen von Ware mit dem Kennzeichen „GoPro" ohne Zustimmung der Markeninhaberin in den Europäischen Wirtschaftsraum eine Markenrechtsverletzung dar, vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV und § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG. Hiernach sei der Empfänger der Abmahnung gegenüber GoPro zur Ausräumung der bereits eingetretenen Wiederholungsgefahr zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet.

Nach der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger der Abmahnung dazu verpflichten,

1. es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das Zeichen „GoPro“ oder (GoPro Logo) für Kameras zu benutzen, insbesondere unter einem dieser Zeichen derartige Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, derartige Waren unter einem der Zeichen ein- oder auszuführen, oder eines der Zeichen in Geschäftspapieren oder der Werbung zu benutzen, sofern die betroffenen Waren nicht unter diesen Zeichen vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind;

2. es ab sofort zu unterlassen, die im Besitz der Schuldner noch befindlichen Waren gemäß Ziffer 1 an den Lieferanten zurückzugeben;

3. unter Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen, sowie sonstigen Handelsdokumenten, des Weiteren unter Vorlage von Bank- und Finanzunterlagen vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über

a) die Herkunft und den Vertriebsweg von Waren gemäß Ziffer 1. Insoweit verpflichten sich die Schuldner, Angaben zu machen über Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und etwaigen Vorbesitzern, alle gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren;

b) die Einkaufszeiten und Verkaufszeiten, Einkaufspreise und Verkaufspreise, sonstige über die Einkaufspreise hinausgehende Gestehungskosten, die mit dem Verkauf von Waren gemäß Ziffer 1 erzielten Nettoumsätze und den mit dem Verkauf erzielten Gewinn.

4. für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Verpflichtungen an die Gläubigerin eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe die Gläubigerin nach der Schwere des Verstoßes angemessen festsetzen kann, was auf Antrag des jeweils in Anspruch genommenen Schuldners durch das zuständige Landgericht der Höhe nach überprüft werden kann. Die Parteien sind sich einig, dass Einzelverstöße nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden. Der Mindestbetrag der  Vertragsstrafe beträgt EUR 5.100,00.

Ferner erklärt jeder Schuldner,

5. den sich aus den Rechtsverletzungen ergebenden Schadensersatzanspruch hiermit dem Grunde nach anzuerkennen und hierfür als Gesamtschuldner gemeinsam mit den weiteren Schuldnern einzustehen;

6. weitere sich im Besitz der Schuldner befindliche Waren, die mit einem der Zeichen gemäß Ziffer 1 versehen sind, zusammenzuziehen und an die Gläubiger zur Vernichtung zu übersenden;

7. Ferner verpflichten sich die Schuldner, entstandenen Kosten in Höhe von 1,3 Gebühren aus einem Streitwert von 200.000,00 € zu ersetzen.


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