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Abmahnung DKH Retail Limited Marke „Superdry“

Markenrechtliche Abmahnung DKH Retail Limited wegen der Verwednung der Bezeichnung „Superdry“


Abmahnung DKH Retail Limited Marke „Superdry“

Die Firma DKH Retail Limited, Großbritannien, spricht eine markenrechtliche Abmahnung in Bezug auf die angeblich unberechtigte Verwendung der Marke „Superdry“ (CTM 007339997, CTM 003528403) aus. Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, über die Handelsplattform eBay ein Bekleidungsstück angeboten zu haben, das mit der Bezeichnung „Superdry“ versehen war, ohne dass es sich bei diesem Artikel um Originalware der Firma DKH Retail Limited handle.

Aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht in Bezug auf die Verwendung der Marke „Superdry“  stünden der Firma DKH Retail Limited u.a. Ansprüche auf  Unterlassen der Benutzung der Kennzeichnung „Superdry“, Auskunftserteilung über die Herkunft wie auch den Vertriebsweg des Kleidungsstückes, Vernichtung der noch im Besitz des Abgemahnten befindlichen Kleidungsstücke mit der Kennzeichnung „Superdry“, der Zahlung eine Schadensersatzbetrages sowie der Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten zu.

Hierzu ist anzumerken, dass insbesondere die mit der Abmahnung geltend gemachten Auskunftsansprüche in aller Regel dazu dienen, den ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzbetrag zu beziffern.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der DKH Retail Limited in Bezug auf die Marke „Superdry“ erhalten haben sollten, raten wir in jedem Fall an, diese ernst zu nehmen. Angesichts der extrem hohen Streitwerte in Markensachen ist das finanzielle Risiko eines gerichtlichen Verfahrens keinesfalls zu vernachlässigen.

Bei der Unterzeichnung der der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung ist Vorsicht geboten. Denn allgemein gilt: Eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung stellt lediglich einen Vertragsentwurf des Abmahners dar. Diese der Abmahnung beigefügten Entwürfe eines Unterlassungsvertrages sind jedoch zumeist deutlich zu Gunsten des Abmahners formuliert. Dies hat zur Folge, dass bei einer unveränderten Unterzeichnung einer solchen, vom Abmahner vorgelegten Unterlassungserklärung ein Vertag mit diesem zu Stande kommt, der sodann ein Leben lang Wirksamkeit erlangt. Der Abgemahnte kann später nicht mehr einwenden, er habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vom Abmahner vorgelegten Entwurfes der Unterlassungserklärung gar nicht gewusst, dass er sich zu mehr verpflichten als er eigentlich müsste.


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