Abmahnung Chroma Messer GmbH & Co. KG
Uns geht eine marken-/wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Chroma Messer GmbH & Co. KG, Richard-Sorge Str. 66, 15745 Wildau, durch Rechtsanwalt Schleinkofer zu. Rechtsanwalt Schleinkofer ist uns bereits aus ähnlich gelagerten Abmahnungen bekannt.
Gegenstand dieser Abmahnung ist die Bewerbung mit der Bezeichnung „Germany“ auf einem Kochmesser.
Das so beworbene Messer sei nicht in Deutschland hergestellt worden, sondern in der Türkei. Es dürfe daher nicht mit „Germany“ geworben werden, da es sich bei dem Messer nicht um Messer aus Deutschland handle.
Geographische Herkunftsangaben seien Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt würden.
Damit die Messer mit Germany gekennzeichnet werden dürfen, müssten diese in allen Herstellungsstufen in Deutschland gefertigt werden, was hier nicht der Fall sei. Die Messer würden eben nicht aus Deutschland stammen. Der Fall sei daher 1: 1 vergleichbar mit Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 15.10.2015, Az. : 6 U 161/14.
Firma Chroma Messer GmbH & Co. KG vertreibe u.a. über kochmesser.de ebenfalls Kochmesser und beliefere zahlreiche Händler, handle daher mit dem Empfänger der Abmahnung im Wettbewerb und sei deswegen gem. § 8 III Nr.1 UWG befugt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Die geographische Herkunftsangabe eines Messers aus Deutschland würden bei dem Kunden zudem eine gewisse Qualitäts- und Preisvorstellung hervorrufen und stellen daher eine bedeutsame Information für die Kaufentscheidung des Kunden dar.
Durch die unwahren Behauptungen, habe der Abgemahnte gegen §§ 126, 127 MarkenG und § 3, 5 UWG verstoßen. Die Firma Chroma Messer GmbH & Co. KG fordert daher auf, die angeführten Verstöße einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei genügt es nicht, das beanstandete Verhalten lediglich einzustellen.
Ein Gegenstandswert von 30.000 EUR sei aufgrund des enormen Interesses der Firma Chroma Messer GmbH & Co. KG ohne weiteres angemessen, da eine derartige Werbung dem Markt sehr schadet.
Weiterhin sei der Empfänger der Abmahnung gem. § 128 II MarkenG verpflichtet, der Firma Chroma Messer GmbH & Co. KG Schadensersatz zu zahlen.
Dazu sei dieser verpflichtet, detailliert mitzuteilen, wie viele Messer er zu welchem Preis unter Verwendung der wettbewerbswidrigen Behauptungen verkauft habe, weiterhin zu welchem Preis und wo diese eingekauft wurden, § 242 BGB.
UPDATE 09.10.2018: Weitere Abmahnung
Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Chroma Messer GmbH & Co. KG, Richard-Sorge-Str. 66, 15745 Wildau, vertreten durch die CHROMA Messer Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jakob Siegeris, vor.
Auch diese Abmahnung der Chroma Messer GmbH & Co. KG wird durch Rechtsanwalt Christian Schleinkofer aus Regenstauf ausgesprochen.
Zunächst erklärt Anwalt Schleinkofer, dass die Firma Chroma Messer GmbH & Co. KG u.a. über kochmesser.de auch japanische Kochmesser vertreibe.
Beanstandet wird, dass der Empfänger der Abmahnung ein im Internet angebotenes Messer mit der Bezeichnung „Japan“ beworben habe, obwohl das betreffende Messer nicht in Japan hergestellt worden sei. Der Kunde suche aber nach japanischen Messern und würde dadurch auf das abgemahnte Angebot geführt. Dadurch verschaffe sich der abgemahnte Onlinehändler einen Wettbewerbsvorteil.
Es sei aber weder erlaubt, Japan substantivisch oder adjektivisch zu verwenden. Durch die Behauptung, das Messer stamme aus Japan, würde bei dem Kunden der Irrtum hervorgerufen, es handele sich um ein Messer aus Japan. Damit würden besondere Eigenschaften, wie eine besonders hohe Schärfe oder eine althergebrachte Fertigungskunst in Verbindung gebracht, so Rechtsanwalt Schleimkofer in der Abmahnung weiter.
Es wird erneut die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
Darüber hinaus sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 € auf dem Kanzleikonto von RA Schleinkofer zum Ausgleich gebracht werden.
Die Abmahnung wirft mehrere grundlegende Fragen auf, sodass im vorliegenden Fall nicht empfohlen werden konnte, den Forderungen uneingeschränkt nachzukommen.