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Abmahnung Bodum AG

Abmahnung Bodum AG - Pi-Design AG


Abmahnung Bodum AG - Pi-Design AG

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Bodum AG, die durch die Frankfurt Kanzlei der Schreiber Hahn Sommerlad Rechtsanwälte PartG mbB gegenüber einem Onlinehändler ausgesprochen wird.

Gegenstand der Abmahnung ist eine angebliche Verletzung der Marke „Bodum“ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Haushaltswaren im Internet.

Dem Empfänger der Abmahnung wird erklärt, dass die Marke „Bodum“ zu Gunsten der Firma Pi-Design AG geschützt sei, die wiederum der Bodum AG die ausschließlichen Rechte an der Marke eingeräumt habe.

Der abgemahnte Onlinehändler soll Haushaltsgeräte von „Bodum“ erworben haben, um sie anschließend weiterzuvertreiben. Bei den Produkten soll es sich aber um solche handeln, die nicht mit Zustimmung der Firma Bodum AG in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden seien. Daraus folge eine Markenverletzung zum Nachteil der Bodum AG.

Die Schreiber Hahn Sommerlad Rechtsanwälte fordern den Empfänger der Abmahnung dazu auf, die beanstandete Markenverletzung zu beseitigen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Bodum AG abzugeben.

Zudem lässt die Bodum AG mit ihrer Abmahnung umfassende Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Kostenerstattung geltend machen. Die Kanzlei Schreiber Hahn Sommerlad beziffert den Gegenstandswert/Streitwert der Abmahnung mit 100.000,00 €, sodass schon jetzt, also losgelöst von den weiter im Raume stehenden Schadensersatzansprüchen, 2.171,50 € (netto) vom abgemahnten Onlinehändler gefordert werden.

Derartige Abmahnungen sind uns aus vielen unterschiedlichen Bereichen. Der Vertrieb von sog. nicht-erschöpfter Ware, also solche Produkte, die nicht vom Berechtigten selbst oder zumindest mit dessen Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, geschieht in der Praxis häufig unabsichtlich. Aber selbst in solchen „fahrlässigen“ Fällen erweisen sich solche Abmahnungen in vielen Fällen zumindest im Grundsatz berechtigt. Auf einem anderen Blatt steht dann allerdings stets die Frage, wie weit die aus einer Markenverletzung resultierenden Forderungen, die der Markeninhaber mit der Abmahnung geltend macht, reichen.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die regelmäßig geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der man sich zeitlich unbefristet („lebenslänglich“) an das abmahnende Unternehmen bindet. Sollte es nach Abgabe einer solche Unterlassungserklärung künftig erneut zu Verstößen kommen, ist der Gläubiger in der Regel dazu berechtigt, auch Vertragsstrafen zu beanspruchen. Der Höhe nach bewegen sich Vertragsstrafen zumeist im deutlich vierstelligen Bereich, sodass finanzielle Risiken in Höhe mehrerer tausend Euro im Falle bloß eines einzigen Verstoßes drohen.

Selbst wenn sich eine Markenabmahnung also in der Sache als begründet erweist, sollten die Abgemahnten nicht vorschnell und leichtfertig die geforderten Unterlassungserklärungen unterzeichnen und an die Markeninhaber oder die abmahnenden Anwälte zurückschicken. Um jedwedes Risiko von vornherein auszuschließen oder es zumindest stark zu begrenzen, empfiehlt sich in Zweifelsfällen die Einholung fachkundiger Hilfe.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Bodum AG wegen der Marke BODUM erhalten haben, können Sie sich natürlich gern im Rahmen eines zunächst für Sie unverbindlichen und kostenlosen Orientierungstelefonats an uns wenden.


Ihr Ansprechpartner

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