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Abmahnung BÄR GmbH

Abmahnung Manufaktur für bequeme Schuhe, Schuhmodelle „flexToes“ und „nimbleToes“


Abmahnung BÄR GmbH

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der BÄR GmbH, Manufaktur für bequeme Schuhe, Pleidelsheimer Str. 15, 74321 Bietigheim-Bissingen, vertreten durch eine Stuttgarter Anwaltskanzlei, vor.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, nahezu identische Nachahmungen der Schuhmodelle „flexToes“ und „nimbleToes“ anzubieten. Die Merkmale der Modelle der BÄR GmbH seien in einer Vielzahl übernommen worden.

Charakteristisch und auf den ersten Blick auffällig sei vor allem am Modell flexToes wie am Modell nimbleToes die Kombination aus Streifendesign und Schnürung. Genau diesen originellen und für die Modelle der BÄR GmbH ästhetischen Gag, der den Modellen wettbewerbliche Eigenart verleihe, sei 1: 1 übernommen worden.

Ferner würden die zur Schnürung genutzten Streifen von der Schnürleiste in Strahlenform nach unten und außen weitergeführt und erst dort enden, wo sie auf die Einfassung zwischen Sohle und Schaft oder den Hinterriemen an der Ferse stoßen. Am unteren Schuhrand würden diese zur Schnürung genutzten Streifen unter die Einfassung geschoben, die Sohle und Schaft verbindet. Diese Einfassung ziehe sich als Band um den Schuh. Dabei weise das Band am oberen Rand zum Schaft hin eine Wellenstruktur auf. Auch diese ästhetische Besonderheit sei 1: 1 nachgeahmt worden.

Das charakteristische, der Schnürfunktion dienende Streifenbild werde dadurch noch weiter betont, dass die Schuhe teils zweifarbig vertrieben würden, d.h. die Schuhfarbe und die Schnürfarbe seien in Kontrasten gehalten. Damit falle dieses Merkmal besonders auf. Auch die Kontrastierung sei nachgemacht worden.

Neben diesen Hauptmerkmalen würden aber auch andere Merkmale ebenfalls kopiert. Dadurch würde der Eindruck beim Verbraucher erweckt, dass es sich um Schuhe aus dem Hause der BÄR GmbH handele.

Die Nachahmung des Produkts der BÄR GmbH führt im Übrigen zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung im Verkehr. Es genüge, dass der Verkehr zu der Ansicht gelangt, es handele sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden zwischen Originalhersteller und Nachahmer lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen. Aufgrund der Nachahmung 1: 1 wird der Verkehr eine Verbindung vermuten, so dass eine vermeidbare Herkunftstäuschung gegeben sei. Ein ausreichender Abstand zum Original sei unschwer möglich.

Zudem werde der gute Ruf der Produkte der BÄR in unangemessener Weise ausgenutzt und auf die beanstandeten Produkte übertragen mit der Folge, dass ein Verstoß gem. § 4 Nr. 3 b) UWG anzunehmen sei. Betrachte man die Nachahmung 1: 1, also den hohen Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, sowie die hier vorliegende Herkunftstäuschung und den Umstand, dass durch die Nachahmung Kosten für die Entwicklung eines eigenen Modells ersparen konnte, so würde die Rufausbeutung offensichtlich. Die Kostenersparnis ergäbe sich bereits daraus, dass durch die Übernahme der ästhetischen Gestaltungsmerkmale auch die technischen Herausforderungen gelöst sind, welche die eigene Entwicklung eines solchen Modells stellt. Weiter liege eine Rufausnutzung auch schon deshalb vor, da zumindest Dritte zur irrigen Vorstellung verleitet würden, es handle sich um das Original von BÄR.

Vor diesem Hintergrund stehe der abmahnenden BÄR GmbH ein Unterlassungsanspruch zu. Weiter bestünden Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung.

Der Empfänger der Abmahnung wird deshalb dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der BÄR GmbH abzugeben und die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 100.000,00 € zu tragen.

Auf Auskunftserteilung und Schadensersatz würde verzichtet, sofern diese beiden Forderungen erfüllt werden.


Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (1)

  • Martina Brüggemann

    28 Mai 2020 um 20:17 |
    Wir ziehen am 9.6.2020 um. BIsherige Adresse: Bischopinkstr. 12, 48151 Münster, neue Adresse: Sudmühlenstr. 202, 48167 Münster Danke! Martina Brüggemann

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