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Abmahnung Time Gate GmbH Marke Sam


Abmahnung Time Gate GmbH Marke Sam durch Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

Die Time Gate GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Marion Geiß, spricht durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft eine markenrechtliche Abmahnung aus. Die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum sind uns in Bezug auf Abmahnungen bestens bekannt. Dem Empfänger der Abmahnung der Time Gate GmbH wird die Verletzung von Markenrechten an der Marke SAM zur Last gelegt, da durch das Anbieten von Textilien unter der Bezeichnung SAM die Markenrechte der Time Gate GmbH angeblich verletzt worden seien.

Die Time Gate GmbH soll auf Grund der Rechtsnachfolge der beim Deutschen Patent- und Markenamt auf sie als Rechtsnachfolgerin der Uncle Sam GmbH eingetragenen Wortmarke „Sam“ (Registernummer 2004517 in der Klasse 25) Schutz genießen. 

Die Time Gate GmbH fordert mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der sich der Empfänger der Abmahnung bspw. verpflichten soll, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Bekleidung unter der Bezeichnung „SAM“ (alleinstehend oder in Kombination mit anderen Bezeichnungen) anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/ oder zu bewerben bzw. bewerben zu lassen und/ oder derartig gekennzeichnete oder unter der vorgenannten Kennzeichnung beworbene Bekleidung in den Verkehr zu bringen bzw. bringen zu lassen und/ oder zu diesen Zwecken zu besitzen oder einzuführen oder auszuführen, sofern diese nicht von der Time Gate GmbH oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR erstmals in den Verkehr gebracht wurden. 

Weiter fordert die Time Gate GmbH den Empfänger der Abmahnung auf,  Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu erteilen. Derartige Auskunftsansprüche dienen erfahrungsgemäß dazu, in der Folge die Schadensersatzforderung näher zu konkretisieren. Die Time Gate GmbH verlangt in der Abmahnung weiter, die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies beziffert den Streitwert der Abmahnung mit 75.000 EUR. Hieraus resultieren Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.580 EUR.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Time Gate GmbH durch die erhalten haben sollten, raten wir in jedem Fall dazu an, diese ernst zu nehmen. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass durch die Unterschrift einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ein lebenslang gültiger Vertrag zu Stande kommt, ist vor einer unüberlegten Unterschrift deutlich zu warnen.


Update 15.09.2014: Die Time Gate GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Marion Geiß, spricht weiter markenrechtliche Abmahnungen aus.

Nach Angaben der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum genießt die Time Gate GmbH als Rechtsnachfolgerin der Uncle Sam GmbH, Aachener Str. 1053- 1055, 50858 Köln, Geschäftsführer Marion Geiss und Michael Geiss, hinsichtlich der Marke „SAM" markenrechtlichen Schutz aufgrund der eingetragenen Wortmarke Nr. 2004517. Die Marke beansprucht in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für Bekleidungsstücke. Sie wird durch die die Time Gate GmbH angeblich intensiv zur Kennzeichnung von Bekleidung benutzt und an Dritte zur Nutzung lizensiert.
Die Marke „SAM" nebst sämtlicher sich hieraus ergebender Rechte wurde von der Uncle Sam GmbH an die Time Gate GmbH zum 28.1 2.2012 veräußert, wodurch die Time Gate GmbH vollumfänglich in die Position der Uncle Sam GmbH als vorherige Markeninhaberin eingetreten ist, so die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in dem uns vorliegenden Abmahnschreiben.

Auf Grund der angeblich unberechtigten Verwendung der Marke „SAM“ in einem Angebot für ein T-Shirt auf der Handelsplattform eBay fordert die Time Gate GmbH den angemahnten Händler sodann zur Unterlassung auf. In der Abmahnung ist hierzu zu lesen:

„Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben als die nach § 1 Nr. 1 bis 3 MarkenG geschützten Kennzeichen des MarkenG sind subjektive Rechte. § 14 Abs. 1 des Markengesetzes bestimmt, dass eingetragene Marken im Sinne des § 4 Nr. 1 Markengesetz Ausschließlichkeitsrechte sind. Damit wird dem Markeninhaber sowohl ein positives Benutzungsrecht als auch ein negatives Verbietungsrecht hinsichtlich der eingetragenen Marke gewährt. Das Markengesetz monopolisiert die Marke zugunsten des Markeninhabers, denn die Marke identifiziert die Waren eines Unternehmens auf dem Markt und ermöglicht eine Unterscheidung der Waren des Markeninhabers von Waren anderer Unternehmen auf dem Markt. Überdies kommuniziert die Marke das Charakterbild der Ware in der Öffentlichkeit.
Zum Schutz dessen gewährt § 14 MarkenG dem Inhaber einer Marke Ansprüche zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe in sein Markenrecht. Es besteht vorliegend die Gefahr, dass der Verkehr das Zeichen „Sam" als Herkunftshinweis. zumindest im Sinne einer Zweitmarke, versteht. Es liegt insofern keineswegs fern, dass nicht unerhebliche Teile des Verkehrs "Sam" zumindest als - neben Anecdote - zweiten Hinweis auf die Herkunft der Ware ansehen. Bereits eine nicht völlig fernliegende Möglichkeit eines solchen Verkehrsverständnisses begründet die Gefahr der Beeinträchtigung der Markenrechte der Antragstellerin und genügt für die Annahme eines markenrechtlichen Verstoßes (vgl. EuGH GRUR 2003. 55 [581 - Arsenal Football Club Tz. 57, 60; BGH, GRUR 1993, 972 [9741 = NJW-RR 1993; 1452 - Sana/Schosana).
Ihr Verhalten ist somit gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG sofort zu unterlassen.“

Weiter fordert die Time Gate GmbH zur Auskunft über die angebliche Rechtsverletzung auf:

„Ferner sind Sie aufgrund der begangenen Verletzungshandlungen unserer Mandantin gegenüber verpflichtet, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu erteilen sowie den unserer Mandantin dadurch entstandenen Schaden gern. § 14 Abs. 6 MarkenG zu ersetzen. Den Schadensersatz machen wir zunächst nur dem Grunde nach geltend. Unsere Mandantin behält sich die Bezifferung dieses Anspruches nach Erteilung der geschuldeten Auskunft vor.“

Der Gegenstandswert der Abmahnung wird seitens der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum mit 50.000 EUR beziffert. Hieraus errechnen sich Abmahnkosten in Höhe von 1.531,90 EUR.

Unserer Auffassung nach ist die der Abmahnung der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum beigefügte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst, so dass nicht empfohlen werden kann, diese ohne Modifikationen zur Unterschrift zu bringen (In der Abmahnung wird die beigefügte Unterlassungserklärung seitens der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum selbst als "exemplarisches Muster" bezeichnet). So soll sich der Empfänger der Abmahnung in der exemplarischen Unterlassungserklärung insbesondere verpflichten, der Time Gate GmbH, Aachener Str. 1053 -1055, 50858 Köln, jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 dieser Erklärung näher bezeichneten Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist und/oder künftig entstehen wird.


Update 13.01.2015: Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 04.12.2014 unter dem Az. 6 U 141/14 entschieden, dass ein Vorname (SAM) als Wortmarke verwendet werden kann.


UPDATE 09.05.2016: Weitere Abmahnung

Und wieder geht uns eine markenrechtliche Abmahnung der Kölner Firma Time Gate GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Marion Geiß, zu.

Die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum beanstanden diesmal die Verwendung des Zeichen "Sam" im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Warnschutzkleidung/Warnschutzjacken aus dem Hause eines norddeutschen Handelsunternehmen für Arbeitsschutz. 

Wie wir in Erfahrung gebracht haben, sind von dieser "Abmahnserie" weitere Onlinehändler betroffen, die lediglich die betreffenden Artikel unter dem Namen "Sam" - wie von ihrem Lieferanten vorgegeben - weitervertrieben haben.

Die Herstellerfirma/Lieferantin dieser Warnschutzjacken hat den betroffenen Händlern eine modifizierte Unterlassungserklärung zur Verfügung gestellt und soll mit der Time Gate GmbH Vergleichsverhandlungen führen. Selbst aber die so abgeänderte Unterlassungserklärung ist (zumindest in dem uns vorliegenden Fall) viel zu weit gefasst und sollte daher unter keinen Umständen unterzeichnet werden. Betroffenen Händlern kann daher lediglich nochmal dringend empfohlen werden, sich an einen Rechtsanwalt mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Markenrecht zu wenden, der ausschließlich die rechtlichen Interessen der abgemahnten Händler vertritt.

Weiter stellt sich die Frage, ob und wie die Herstellerfirma für die ihren Kunden entstandenen/entstehenden Schäden wird aufkommen müssen.


UPDATE 09.01.2019: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere markenrechtliche Abmahnung zu, mit der die TimeGate GmbH, vertrten durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum wegen der Verwendung des Zeichens "SAM" im Rahmen eines Onlineangebots von Bekleidung gegen einen Onlinehändler vorgeht.

Wie schon zuvor beschrieben, wird der Empfänger der Abmahnung auch diesmal dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der TimeGate GmbH abzugeben und die Abmahnkosten, also die Rechtsanwaltsgebühren zu Gunsten der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, zum Ausgleich zu bringen.

Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.



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