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Markenmäßige Benutzung eines Vornamens

OLG FFM, 6 U 141/14


Markenmäßige Benutzung eines Vornamens

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 04.12.2014 unter dem Az. 6 U 141/14 entschieden, dass ein Vorname als Wortmarke verwendet werden kann.
Wenn der Vorname als Modellbezeichnung verwendet wird, sei das als markenmäßige Nutzung anzusehen. Wenn dieser Vorname (in diesem Fall "Sam") für Kleidung geschützt ist, so stelle die Nutzung durch Dritte eine Verletzung der Marke dar. Der Markeninhaber sei nicht gehalten, gegen den im Ausland (USA) lebenden Hersteller zu klagen, sondern könne auch die Händler im Inland abmahnen, weil die Marke nur in Deutschland rechtlich geschützt sei.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Gericht das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt) abgeändert und es der Beklagten untersagt, im Geschäftsverkehr Kleidung unter den Bezeichnungen "WOLLMANTEL SAM” bzw.
"WOLLBLAZER SAM” zu vertreiben.
Zu den Gründen führt das Gericht aus, dass wegen der von der Markenverletzung ausgehenden Gefahr für die Marke ein berechtigtes Interesse des Inhabers der Marke bestehe, weitere solche Verletzungshandlungen zu unterbinden.
Eine Markenverletzung im Sinne des § 14 MarkenG könne nur angenommen werden, sofern eine markenmäßige Nutzung der Kennzeichen vorliege.
Hierzu müsse zunächst geprüft werden, ob Teile der Gesamtbezeichnung als eigenständige Marken angesehen werden. Dies ist bei der Bezeichnung „SAM” der Fall. Sie sei eine eigene Marke und nicht nur Teil von „X - WOLLMANTEL SAM” oder „X - WOLLBLAZER SAM”.

Zwar sei von dem Grundsatz auszugehen, dass der Gesamteindruck der Zeichen maßgeblich ist, es sei jedoch nicht auszuschließen, dass der Verbraucher in einer komplexeren Aufmachung nicht ein Gesamtzeichen, sondern mehrere Zeichen erkenne. In vielen Branchen sei man an die Nutzung von Zweitzeichen gewöhnt. Wenn von zwei Zeichen auszugehen sei, sei dem Vergleich nur die ähnliche Zweitkennzeichnung zugrunde zu legen.
"Sam" sei in dem Fall nicht nur ein reines Bestellzeichen. Die Verwendung von Vornamen sei im Modebereich auch üblich und auch „SAM” werde von verschiedenen Herstellern für diverse Kleidungsstücke genutzt. Der Verbraucher gehe davon aus, dass auch der „Wollmantel SAM” einer bestimmten Firma zuzuordnen sei. Er nehme nicht unbedingt an, dass auch andere Firmen solche Mäntel mit „SAM” bezeichnen.
Zwischen „SAM” als einer Wortmarke und "SAM" als dem angegriffen Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 II MarkenG. Die Verwechslungsgefahr sei im Einzelfall zu ermitteln.
Der Klagemarke sei durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen. Der Name „SAM” an sich weise keine Bezüge zu „Kleidungsstücken” auf. Ob durch Nutzung die Kennzeichnungskraft gesteigert wurde, könne hier dahingestellt bleiben.
Es bestehe Zeichenidentität. Ferner bestehe auch eine hochgradige Ähnlichkeit der Waren. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, die Marke sei teilweise nicht benutzt worden (§ 25 II 1 MarkenG). Denn die Marke sei 1991 eingetragen worden, die Benutzungsschonfrist sei abgelaufen. Die Marke sei innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Verfahren genutzt worden.
Es spiele im Hinblick auf die Warenähnlichkeit keine Rolle, dass die Kleidung sich in unterschiedlichen Preissegmenten bewegen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 141/14

Beachten Sie hierzu auch unseren Beitrag zu den Abmahnungen der Time Gate GmbH in Bezug auf die Marke "Sam".


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