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„Scheiß RTL“- Shirts dürfen nicht verkauft werden


© Remains - Fotolia.com

Darf ein Blogger Shirts verkaufen, auf denen „Scheiß RTL“ steht und dabei das Originallogo von RTL verwenden? Das Landgericht Köln hatte im September über diesen Fall zu entscheiden, der für viel Aufsehen gesorgt hatte.

Die Rechtsgrundlagen

Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen – kurz Markengesetz – schützt Marken vor Verwendung und Missbrauch durch Dritte.
Gemäß § 14 Markengesetz darf nur der Inhaber einer Marke diese verwenden, §14 II Nr. 3 verbietet, dass der geschützten Marke ähnliche Zeichen verwendet werden, wenn die Marke im Inland bekannt ist und durch die Verwendung des ähnlichen Zeichens die Wertschätzung der Marke sinkt.
§ 15 Markengesetz (MarkenG) regelt die ausschließliche Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung durch deren Inhaber.

Auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb findet sich in § 4 Nr. 7 ein Verbot der Benutzung fremder Marken.
Einen Beseitigungsanspruch bei Verletzungen des Namensrechts bietet ferner § 12 BGB.
Zusätzlich stützte RTL seine Unterlassungsklage auch auf die §§ 823, 826 BGB. § 823 BGB verpflichtet denjenigen zum Schadensersatz, der ein Recht eines anderen verletzt, hier kommen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. § 826 BGB normiert einen Schadensersatzanspruch gegen eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung.

Sachverhalt und Urteil

Der Betreiber des Blogs „Fernsehkritik.tv“, der sich vor einer breiten Leserschaft kritisch mit den Medien auseinandersetzt, ist der Meinung, dass RTL seinen Pflichten als Sender, der Millionen von Menschen täglich erreicht, nicht gerecht wird. Um gegen das in seinen Augen „niveaulose Programm“ zu demonstrieren produzierte er zwei T-Shirts mit dem Aufdruck „Scheiß RTL“. Bei einem der beiden Entwürfe verwendete er das unveränderte RTL-Logo, bei dem anderen ersetze er die Rechtecke, die die Buchstaben „RTL“ einrahmen, durch Mülltonnen. Diese vertrieb er anschließend kostenpflichtig.

Hiergegen klagte RTL vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung.

In seiner Entscheidung vom 25.09.2012 gab das Gericht der Klage statt und verurteilte Holger Kreymeier zur Unterlassung bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro und zum Ersatz des RTL entstandenen Schadens.

Das Landgericht urteilte, dass ein Verbraucher, der nur einen kurzen Blick auf das Shirt wirft, das Logo wahrscheinlich als das RTL-Logo erkennen wird.

Somit wird insbesondere das Recht der ausschließlichen Verwendung der Marke „RTL“ durch die Oberteile verletzt.
Ob auch die anderen von RTL in der Klageschrift genannten Rechte verletzt wurden, lässt das Landgericht hingegen offen.

Kreymeier sah sein Handeln sowohl durch sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 I Grundgesetz, als auch durch die in Artikel 5 III enthaltene Kunstfreiheit gerechtfertigt.

Diese Grundrechte sind aber, so auch das LG Köln, nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie finden ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, die RTL hier als verletzt rügt. Darüber hinaus sahen die Kölner Richter die Shirts gar nicht erst grundrechtlich geschützt.

In dem Wort „scheiß“ läge eine bloße Schmähkritik, die auch nichts mit einer satirischen Auseinandersetzung zu tun habe. Solche Beleidigungen seien grundsätzlich nicht von Artikel 5 GG geschützt.

Fazit

Die Resonanz, die auf das Kölner Urteil folgte, fiel sehr unterschiedlich aus: Besonders im Internet wurde kritisiert, dass die Richter sich viel zu wenig mit der Abwägung der Grundrechte beschäftigt hätten. Holger Kreymeier selbst ist sogar der Meinung, die Richter hätten einfach nur der Klageschrift zugestimmt, ohne sich „große Mühe“ gemacht zu haben.
Wie lange die Richter an dem immerhin erst drei Wochen nach der mündlichen Hauptverhandlung veröffentlichten Urteil gebrütet haben, lässt sich nicht beurteilen.

Aus juristischer Sicht ist der Urteilsspruch jedenfalls nicht zu beanstanden: Im Falle bloßer Beleidigungen greift der Schutz der Grundrechte nicht. Der Blogbetreiber hat hier unter dem Deckmantel einer angeblichen inhaltlichen Auseinandersetzung den bekannten privaten Sender beleidigt und dafür dessen Logo verwendet.

Holger Kreymeier hat jedenfalls bereits angekündigt in Berufung zugehen, sobald er die dafür notwendige Summe von geschätzten 25.000 Euro durch Spenden aufgebracht hat.

LG Köln, Urteil vom 25.09.2012, Az.: 33 O 719/11


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