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BGH: Keine Markenverletzung bei Transit


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In einem Urteil des BGH wurde ein Spediteur, der Markenfälschungen aus dem Ausland über Deutschland in ein anderes Ausland transportiert, ohne die Ware in Deutschland auszupacken von dem Verdacht als Markenverletzer "freigesprochen".

Geklagt hatte ein deutsches Unternehmen gegen ein Speditionsunternehmen. Die Klägerin ist eine Schwestergesellschaft der US-Firma Clinique Laboratories. Im Vorwege hatte die Klägerin bereits Grenzbeschlagnahmeanträge in Deutschland gestellt. Mit diesem Antrag sollte bei verdächtigen Einfuhrsendungen die “Aussetzung der Überlassung” der Ware erreicht werden. Im März 2007 kam aus Dubai eine Lieferung mit Parfümprodukten am Flughafen Tegel an, die im “Rahmen eines durchgehenden Zollverschlussverfahrens” von einem Speditionsunternehmen, in diesem Fall der Beklagten weiter nach Russland transportiert werden sollte. In den Kartons befanden sich gefälschte Parfümprodukte. Gekennzeichnet waren die Produkte mit den Markennamen “Clinique Labs” sowie "Clinique happy heart”. Das Hauptzollamt Potsdam informierte die Klägerin über das Warenkontingent in Bezug auf den Verdacht einer Markenrechtsverletzung. Das Landgericht Berlin verbot der Beklagten in einem Urteil vom 09. April 2007 ohne Zustimmung des Markeninhabers die Ware einzuführen, auszuführen oder anzubieten. Bis zur endgültigen Klärung sowie bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung wurde die beschlagnahmte Ware in die Obhut der Zollbehörde übergeben.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Einfuhr der Produkte bereits deutsche Markenrechte sowie Firmenrechte verletze. Außerdem vertrat sie die Auffassung, dass ein Transit von Dubai über Deutschland nach Russland eine unerlaubte Handlung sowie unlauterer Wettbewerb gemäß §§ 823 ff. BGB darstelle. Das Landgericht Berlin wies im Urteil vom 26. August 2008, Az. 15 O 752/07 die Klage zurück. Allerdings hatte das Berufungsgericht, Kammergericht Berlin dem Antrag der Klägerin mit Urteil vom 12. 10. 2010, Az. 5 U 152/08 stattgegeben und die Beklagte verurteilt das Warenkontingent, welches sich im Zolllager befand, an die Klägerin herauszugeben. Daraufhin legte die Beklagte wiederum Revision beim Berufungsgericht ein, während die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Spediteur nicht gegen das Markenrecht verstößt, wenn er im Rahmen eines “durchgehenden Zollverfahrens” die Ware in einem Ausland annimmt und in ein anderes Ausland weiter transportiert. Gegen ein geltendes Wettbewerbsrecht oder ein geltendes Deliktrecht würde das Speditionsunternehmen auch nicht verstoßen. Zudem stellte der Bundesgerichtshof fest, dass keine “wettbewerbsrechtlichen Ansprüche” geltend gemacht werden könnten, da die Speditionsleistungen in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen würden. Zudem scheiterte der Deliktsanspruch daran, dass in diesem Fall kein deutsches Schutzrecht durch ein bestehendes russisches Markenrecht verletzt wurde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. April 2012 Az. I ZR 235/10


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