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Wettbewerbswidrige Meinungsäußerung

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16.04.2019, Az. 16 U 148/18


Wettbewerbswidrige Meinungsäußerung

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit Urteil vom 16.04.2019, dass ein Facebookeintrag auch als Meinungsäußerung wettbewerbswidrig sein könne. Der Post „Was ich diese Markenklauer hasse“ könne daher einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.

Wie weit darf ein Konkurrent mit seiner Äußerung über einen Mitbewerber gehen?
Die Parteien boten beide Dienstleistungen in Bezug auf Permanent Make-up an, unter anderem „Mikroblading“. Dabei werden feinste Risse in die Haut der Augenbrauen gesetzt und mit Farbe gefüllt. Die Beklagte ließ 2015 eine Wort-/Bildmarke mit der Bezeichnung „Marke 1“ beim Deutschen Markenamt eingetragen und 2016 eine Wort-/Bildmarke „Marke 1 a“. Diese wurde auf Antrag der Klägerin wieder gelöscht. Die Klägerin hatte selbst 2016 eine Wort-/Bildmarke mit der Bezeichnung „Marke Y 2a“ eintragen lassen. Im selben Jahr veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Facebookseite einen Post „Was ich diese Markenklauer hasse. Mein Anwalt hat wieder zu tun“ und nahm dabei auf die Internetseite der Klägerin Bezug. Zudem gab die Beklagte eine Mail der Klägerin wieder, ihre Wort-/Bildmarke sowie den Chat-Verlauf einer privaten Facebook-Unterhaltung. Hiergegen ging die Klägerin per Abmahnung und anschließender Unterlassungsklage vor. Die 1. Instanz wies ihre Klage ab, weswegen sie Berufung einlegte.

Meinungsäußerung durch alltägliche Bewertung einer rechtlichen Konstellation
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Äußerung der Beklagten keine falsche Tatsachenbehauptung darstelle und somit von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Denn der Begriff „Markenklau“ enthalte lediglich die alltagssprachliche Bewertung einer rechtlichen Konstellation. Dies sei durch die umgangssprachliche Verwendung von „klau“ naheliegend. Dafür spreche auch die Verbindung mit dem Zusatz „Ich hasse“. Gegen eine Tatsachenbehauptung spreche zudem, dass Markenrechtsverstöße eine schwierige rechtliche Bewertung erfordern. Eine solche Bewertung hänge nicht lediglich von einfachen, dem Beweis zugänglichen Tatsachen ab. Daher könne aus dieser Aussage auch keine rechtliche Bewertung abgeleitet werden.

Keine Schmähkritik
Die Grenze der Schmähkritik werde durch die Meinungsäußerung nicht überschritten, entschied das OLG. Vorliegend gehe es um die Auseinandersetzung in der Sache, und zwar zwischen zwei Permanent Make-up - Artistinnen im Bereich des „Mikroblading“.

Äußerung setzt Mitbewerberin herab
Allerdings sei der Post „Was ich diese Markenklauer hasse“ als herabsetzend und damit unlauter einzustufen, urteilte das Gericht. Hierfür sei eine Gesamtwürdigung erforderlich. Im Bereich des Mikrobladings sei die Marke für das verständige Publikum weniger von Bedeutung als die Art und Weise der technischen Durchführung des Mikrobladings und dessen Qualität. Wenn einer Mitbewerberin Markenklau vorgeworfen werde, so weise das auf unseriöses Geschäftsgebaren hin. Dadurch könne das interessierte Publikum veranlasst werden, sich von der Mitbewerberin abzuwenden. Die Einschätzung, ob tatsächlich gegen das Markenrecht verstoßen wurde, könne vom Publikum nicht erwartet werden. Denn dies setze Hintergrundwissen voraus. Daher spiele es auch keine Rolle, ob sich der Post auf den Domainnamen oder die Wort-Bildmarke der Klägerin beziehe. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, dass die Beklagte über ihre Facebook-Seite die Gelegenheit genutzt habe, ihre Besucher durch die Wortwahl „ich hasse“ und „Markenklau“ von der Klägerin als Mitbewerberin fernzuhalten.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16.04.2019, Az. 16 U 148/18


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