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Haftung für fehlerhaftes Snippet

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19


Haftung für fehlerhaftes Snippet

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 22.08.2019, dass Google zeitnah aufgefordert werden müsse, nach Behebung eines Rechtsverstoßes auf einer Webseite dies auch aus dem Suchindex und dem Cache zu löschen. Werde der Antrag erst nach ca. 2 Wochen gestellt, sei dies zu spät und könne eine Irreführung über Verbraucherrechte darstellen.

Wer haftet für irreführende Alteinträge bei Google?
Die Antragsgegnerin verkaufte Stühle, die sie über ihre Webseite vertrieb. Hierbei warb sie mit einer (fehlenden) Herstellergarantie. Aufgrund dessen wurde sie abgemahnt. Daraufhin gab sie eine Unterlassungserklärung ab und löschte alle Herstellergarantien. Allerdings verpasste sie Google aufzufordern, die veralteten Informationen aus dem Cache der Suchmaschine zu löschen. Dadurch zeigte Google ihr Angebot immer noch mit der fehlerhaften Herstellergarantie als Snippet an. Hiergegen richtete sich eine Beschlussverfügung, welches die 1. Instanz aufrechterhielt. Dagegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein.

Irreführung über Verbraucherrechte
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Bewerbung von Stühlen mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Herstellergarantie in einem Google-Snippet eine Irreführung über Verbraucherrechte darstelle. Denn bei dieser Form der Irreführung unterliege der Begriff „Rechte des Verbrauchers“ einer weiten Bedeutung. Er umfasse nicht nur Gewährleistungsrechte, sondern sämtliche Verbraucherrechte.

Verantwortlichkeit wegen Erfolgsabwendungspflicht
Die Antragsgegnerin sei auch für diese Irreführung verantwortlich, so das OLG weiter. Zwar hafte grundsätzlich nur der, der eine eigene Handlung vornehme. Allerdings könne ein Unterlassen einem positiven Tun gleichstehen, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht bestehe. Vorliegend sei die unlautere Bewerbung mit einer Herstellergarantie als gefahrerhöhende und damit abwendbare Handlung einzustufen. Denn die Garantie habe nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen. Grundsätzlich müsse eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sowie darauf, dass die Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem müsse die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich seien, enthalten. Dies gelte insbesondere für die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. An all diesen Voraussetzungen habe es aber gefehlt.

Zwei Wochen sind zu spät
Das OLG befand, dass die Antragsgegnerin den Verstoß nicht unverzüglich abgestellt habe. Denn allein den Verstoß von der eigenen Homepage zu entfernen sei nicht ausreichend. Vielmehr habe Google zeitnah nach der Korrektur aufgefordert werden müssen, die Seite aus dem Suchindex und dem Cache zu entfernen. Dadurch hätte die Google-Snippets nicht mehr die alte Fassung wiedergegeben. Der Löschantrag für die alte Seite sei aber erst zwei Wochen nach der Berichtigung der Webseite gestellt worden. Der Antragsgegnerin sei es aber möglich und zumutbar gewesen, früher auf die Löschung des Eintrages hinzuwirken.

Einwirkung auf Google war möglich, wurde aber unterlassen
Zwar habe ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen, so das Gericht. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken. Die Einträge bzw. Treffer bei Google hätten letztlich auf der eigenen Internetseite der Antragsgegnerin beruht. Die Antragsgegnerin habe damit rechnen müssen, dass eine gängige Suchmaschine die Einträge auffinden und die entsprechenden Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen werde. Außerdem seien ihr die Einträge auch wirtschaftlich zugutegekommen. Daher sei sie gehalten gewesen, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung der Garantie durchzuführen und jedenfalls Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen. Google halte außerdem ein Webmaster-Tool bereit, über das Löschungen gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt werden könne.

Beeinflusste Geschäftsentscheidung durch fehlerhaftes Snippet
Das OLG befand, dass die Antragsgegnerin wegen der Unterlassung dieser eigentlich notwendigen Handlung auch haften müsse. Denn die Werbung mit einer Herstellergarantie könne einen erheblichen Anlockeffekt entfalten. Dieser könne Kunden dazu veranlassen, durch einen Klick auf das Snippet in den Internet-Shop der Antragsgegnerin zu gelangen. Hierin sei eine beeinflussbare geschäftliche Entscheidung und damit eine Irreführung zu sehen. Eine solche liege nicht nur dann vor, wenn auch tatsächlich ein Kaufvertrag geschlossen werde. Vielmehr sei sie auch gegeben, wenn lediglich eine Anlockwirkung bestehe. Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ sei weit auszulegen. Er umfasse nicht nur Entscheidungen über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende, aber vorgelagerte Entscheidungen wie das Betreten des Geschäfts oder das Aufsuchen eines Onlineshops.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19


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