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"Abmahnung" Buffertec Ltd.?

Die Firma Buffertec Ltd. lässt angeblich patentverletzende Angebote bei Amazon entfernen


"Abmahnung" Buffertec Ltd.?

Die Firma Buffertec Ltd. ahndet selbst angebliche Patentverletzungen an dem Patent EP 1 547 259 81 ohne substantiiert darzulegen, welche Merkmale der Patentansprüche durch die konkret beanstandeten Angebote erfüllt sein sollen. Stattdessen werden durch die Buffertec Ltd. bei der Handelsplattform Amazon angebliche Rechtsverstöße gemeldet, die sodann zu einer Entfernung der entsprechenden Angebote durch Amazon führen.

Das europäische Patent EP 1 547 259 (Schutzhülle für elektronische Kleingeräte) ist in Deutschland in die nationale Phase übergegangen (Aktenzeichen DE  502 13 249.3). Hiergegen wurde am 04.03.2013 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage (Az.: 6 Ni 50/14(EP)) erhoben. Das Verfahren ist noch anhängig. Insofern ist über den Schutzumfang des Patents noch nicht letztinstanzlich entschieden.

Auffällig ist weiter, dass das deutsche Schutzrecht am 01.02.2012 auf die Buffertec Ltd. umgeschrieben wurde. Eine entsprechende Mitteilung des DPMA liegt uns vor. Hierin finden sich folgende Angaben: 

„Auf den Umschreibungsantrag, eingegangen am 01.02.2012, wurde folgende Änderung

vermerkt:

Bisher eingetragener Anmelder/Inhaber: Jxxx Gxxx, xxx, DE

Aktuell eingetragener Anmelder/Inhaber: Buffertec Ltd., London, GB

[…]

Dies betrifft die Schutzrechte/Schutzrechtsanmeldungen mit folgenden amtlichen Aktenzeichen:

502 13249.3.“

Legt man den Patentberühmungen der Buffertec Ltd. den bekannten Stand der Technik und den Text der erteilten Patentschrift in Auslegung des Schutzumfanges der Patentansprüche zu Grunde, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob die beanstandeten Angebote unter den Schutzumfang Ihres Patentes fallen:

Gemäß Sp.2, 0010, des Patents der Buffertec Ltd. besteht diese erfindungsgemäße Schutzhülle aus nur einer kreisförmigen oder ovalen elastisch dehnbaren Schlaufe, die ein Schlauchring aus einem elastischen, dehnbaren Material ist, dessen Material, Durchmesser, Höhe und Wanddicke so ausgelegt sind, dass die äußere (Geräte-)Mantelfläche bedeckt ist und zudem in auf dem Gerät straff aufgespanntem Zustand den Außenmantel des Gerätes so umspannt, dass die äußere Mantelfläche bedeckt ist und zudem die Kanten zu den beiden Gerätestirnflächen soweit umgriffen sind, dass durch die elastisch einwärts gezogenen Ränder der Schlaufe schmale Leisten gebildet sind, die die Stirnflächen rahmenartig schmal bedecken. Die Schlaufe weist somit eine größere Aktivbreite auf als die Dicke/Höhe des Gerätes, so dass sie in um das Gerät gelegtem Zustand die Seitenflächen des Gerätes bedeckt und ihre über die Gerätewände überstehenden Seitenränder durch die Spannung im Schlaufenband nach dessen Aufziehen auf das Gerät sich so umlegen, dass sie die Stirnseiten des Gerätes entsprechend schmal abdecken. Rück- und Vorderseite des Gerätes sind somit über einen relativ schmalen Rand des unter Dehnungsstress befindlichen Bandes rahmenartig abgedeckt.

Wenn auch Ihre Angebote auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay durch die Buffertec Ltd. entfernt worden sein sollten, ist anzuraten, zu überprüfen, ob die seitens der Buffertec Ltd. beanstandeten Schutzhüllen überhaupt eine Patentverletzung darstellen. 

Würde sich sodann herausstellen, dass die Angebote durch die Buffertec Ltd. zu Unrecht bei Handelsplattformen ausgelistet wurden, würde sich die Buffertec Ltd. unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Wir möchten an dieser Stelle auch, dass die Buffertec Ltd. im konkreten Fall keine patentrechtliche Abmahnung ausgesprochen hat. Dass die Buffertec Ltd. hier in der Vergangenheit anders vorgegangen ist, ist uns bekannt. Vielmehr wurden lediglich angeblich gegen das Patent der Buffertec Ltd. verstoßende Angebote auf Hinweis der Buffertec Ltd. durch Amazon auf der Plattform amazon.de ausgelistet.


Ihr Ansprechpartner

Kommentare (2)

  • Jxxx Gxxx

    18 August 2014 um 13:20 |
    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Weiß,
    vielen Dank für Ihre Ausführungen, jedoch möchten wir amerken, dass die abgebildete Schutzhülle sicherlich nichts mit dem o.g. Patent
    zu tun hat. Wir möchten Sie bitten, dies richtigzustellen, da die Abbildung zu Mißverständnissen führen könnte.
    Die abgebildete Schale besteht nicht aus einer Schlaufe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Buffertec Ltd.

    antworten

    • Rechtsanwalt Frank Weiß

      18 August 2014 um 13:48 |
      Dürfte hiermit erledigt sein.

      antworten

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