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Unterlassung einer Werbeanzeige für Vermietung

LG Wiesbaden, Urteil vom 19.03.2015, Az. 1 O 39/15


Unterlassung einer Werbeanzeige für Vermietung

Das Landgericht (LG) in Wiesbaden hat mit seinem Urteil vom 19.03.2015 unter dem Az. 1 O 39/15 entschieden, dass im Falle des Besitzes einer Eigentumswohnung ein Miteigentümer einer Wohnung nicht die Unterlassung von Vermietungsannoncen verlangen kann, sofern er Einwände gegen die Vermietung dieser Wohnung hat. Im vorliegenden Fall ist die Miteigentümerschaft durch den Antragsgegner bestritten worden. Das LG Wiesbaden wies die Sache ab, da über den gleichen Streitgegenstand bereits in einem anderen Verfahren der Parteien entschieden wurde und die Berufung gegen das entsprechende Urteil im Raum steht.

Streitig ist zwischen den Parteien die Vermietung und Anpreisung einer Eigentumswohnung.

Die Beklagte zu 2) ist bezüglich einer Hälfte der Wohnung Miteigentümerin. Die Klägerin ist die andere Miteigentümerin. Beide sind im Grundbuch vermerkt. Die tatsächlichen Rechte an der Wohnung sind zwischen den Parteien streitig.
Auf einer Internetplattform für Immobilien ist die Wohnung zur Vermietung ausgeschrieben worden. Die Beklagte zu 1) hat sich in der Annonce so dargestellt, als handele sie im Auftrag der Beklagten zu 2.
Schon im September 2014 hat die Beklagte zu 2) eine ähnliche Annonce geschaltet. Die Klägerin hatte aus diesem Anlass eine einstweilige Verfügung beim LG Wiesbaden beantragt. Das Verfahren endete mit Urteil vom 28.10.14, durch das der Antrag als unzulässig abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil wurde Berufung beim OLG Frankfurt am Main eingelegt. Die Annonce ist entfernt worden.

Die Klägerin behauptet, hälftig Miteigentum an der Wohnung zu haben.
Das Inserat sei gegen ihren Willen und ohne Rücksprache erfolgt. Durch eine etwaige Vermietung werde ihr Eigentumsrecht verletzt. Auch besitze sie keinen Schlüssel zu der Wohnung und es fehle an einem gemeinsamen Konto für etwaige Mieteinnahmen. Daher sei auch unmittelbar ihr Besitz und Anspruch auf die Mieteinnahmen gefährdet. Die Klägerin beantragt, der Beklagten die Unterlassung aufzugeben, die in ihrem Miteigentum stehende Wohnung anzupreisen, zu vermieten oder sonst einem Dritten Besitz daran zu verschaffen. Im Fall einer Zuwiderhandlung soll die Beklagte ein Ordnungsgeld in der Höhe von bis zu 250.000 Euro zahlen.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Antrags. Die Klägerin sei nicht die Miteigentümerin dieser Wohnung, weil der Verkauf an die Klägerin durch Frau B sittenwidrig und daher nichtig sei. Der Kaufpreis liege erheblich unter dem Wert der Wohnung. Frau B habe sich damals in einem Ausnahmezustand befunden, welcher ihr Urteilsvermögen getrübt habe. Dies habe die Klägerin ausgenutzt.

Das LG Wiesbaden entschied, den Antrag wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig abzulehnen. Der Sinn des § 261 sei es, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und Prozessökonomie zu sichern. Das gelte auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

Es bestehe eine Identität der Anträge dieses Verfahrens und des Verfahrens wegen der vorangegangenen Annonce.
Die Anträge zielen darauf ab, die Angebote zur Vermietung der Wohnung zu unterlassen. Streitgegenstand sei somit die Vermietung der Wohnung, er ist in beiden Verfahren der gleiche.

LG Wiesbaden, Urteil vom 19.03.2015, Az. 1 O 39/15


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