Katzenfüttern kann verboten sein
Das Füttern von Katzen durch das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) betrifft auch die Interessen anderer Miteigentümer. Eine solche Fütterungsaktion kann zu einer erhöhten Verschmutzung der Gemeinschaftsfläche durch Tierkot und zu einer erhöhten Geräuschbelästigung durch Tierstimmen führen. Daher ist das Füttern nach einem Urteil des AG Bottrop vom 10.01.2013 zu unterlassen, wenn es gegen den Willen der anderen Miteigentümer erfolgt.
Unzumutbare Begleiterscheinungen
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft klagten auf Unterlassen der Fütterung von wilden Katzen, weil eine Miteigentümerin auf ihrer eigenen Gartenterrasse Katzenfutter ausgelegt hatte. Auf diese Weise sollten herrenlose Katzen für eine ärztliche Untersuchung angelockt werden. Was gut gemeint war, führte jedoch auch zu negativen Folgeerscheinungen, weil neben den Samtpfoten auch Vögel und Ratten das Fütterungsangebot dankbar annahmen. Darüber hinaus kam es zu nächtlichen Ruhestörungen durch Tiergeräusche. Die Miteigentümer hielten das für eine Zumutung und verklagten die Miteigentümerin auf Unterlassung ihrer Praktiken.
Pflicht zur Rücksichtnahme
Das Gericht gab den Klägern recht und verwies auf die im Wohnungseigentümergesetz festgelegte Verpflichtung jedes Miteigentümers, auch vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus entsteht. Diese Pflicht zur Rücksichtnahme beinhaltet die Vermeidung jeder nicht ganz unerheblichen konkreten und objektiven Beeinträchtigung. Das Gesetz berücksichtigt damit den Umstand, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine soziale Gemeinschaft bilden und damit zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben ist, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht.
Verletzung der Rücksichtnahmepflicht
Wann aber liegt eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht vor? Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist danach, ob sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise durch die Handlungsweise eines Miteigentümers beeinträchtigt fühlen kann.
Das Gericht sieht eine solche Verletzung in dem beabsichtigten Anlocken einer nicht kontrollierbaren Anzahl frei lebender Katzen. Durch das Anfüttern der Tiere sei das gemeinschaftliche Gartengrundstück nachteilig betroffen, weil die Tiere zwangsläufig über die Gemeinschaftsfläche kommen müssen, um zum Futter zu gelangen.
Die nachteiligen Folgen bestehen in der vermehrte Verschmutzung (Kot) durch das erhöhte Tieraufkommen und in einer erhöhten Geräuschentwicklung durch Tierstimmen.
Es entspreche zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass durch das offene Auslegen von Tierfutter auch andere Tierarten wie Ratten oder Vögel anlockt werden. Dass zumindest ein Anlocken von Ratten auf dem gemeinschaftlichen Grundstück unerwünscht sei und die Miteigentümer in ihren Rechten und Interessen beeinträchtige, stehe außer Frage.
Mit diesen Beeinträchtigungen gehen ferner auch erhebliche Gesundheitsgefahren einher und brauchen nicht geduldet zu werden.
Für das Gericht war es unerheblich, dass die Tierfreundin ihrem eigenen Bekunden zufolge das Futter nur im Bereich ihrer eigenen Terrasse auslegte, denn die Beeinträchtigungen der Gemeinschaftsflächen bleiben gleich, unabhängig davon, ob das Futter auf der Terrasse oder im gemeinschaftlichen Garten bereitgestellt wird.
AG Bottrop, Urteil vom 10.01.2013, Az. 20 C 55/12