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Gerichtsstand bei Mängel eines Ferienhauses im Ausland

BGH, Urteil vom 23.10.2012, Az. X ZR 157/11


Gerichtsstand bei Mängel eines Ferienhauses im Ausland

Ein Verbraucher, der über einen gewerblichen Reiseveranstalter das Ferienhaus eines Anbieters gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem zuständigen Gericht seines eigenen Wohnsitzes geltend machen. In diesem Fall greift nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet.

Im Streitfall bot eine dänische Reiseveranstalterin in ihrem Katalog Ferienhäuser an. Die in Deutschland wohnhaften Kläger mieteten für zwei Wochen eines dieser Ferienhäuser in Belgien zum Preis von 758 €. Das gemietete Ferienhaus gehörte einem privaten Vermieter. Der Vertrag sah in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalterin die Geltung des deutschen Reisevertragsrechts vor. Bei ihrer Anreise stellten die Kläger erhebliche Mängel am Ferienhaus mit, was sie der Reiseveranstalterin auch sofort anzeigten. Da sie einen weiteren Aufenthalt für unzumutbar hielten, reisten die Kläger am Folgetag ab. Die Reiseveranstalterin bot zwar die Erstattung des gezahlten Mietpreises an, zahlte jedoch nicht. Daraufhin erhoben die Kläger vor dem Amtsgericht ihres deutschen Wohnsitzes gegen die Reiseveranstalterin Klage auf Erstattung des Mietpreises und der Fahrtkosten sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Neben der Frage, ob den Klägern Ansprüche auf Erstattung und Entschädigung zustanden, stand auch die juristische Frage im Raum, ob auf den geschlossenen Mietvertrag das deutsche Recht überhaupt anwendbar war.

Anwendbarkeit des deutschen Rechts
Tatsächlich hatten die Parteien in ihrem miteinander geschlossenen Vertrag die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalterin, die in den Vertrag einbezogen wurden, sahen die Geltung der deutschen Regelungen über den Reisevertrag vor.

So enthielt der Vertrag über das Ferienhaus u.a. eine Klausel, wonach die Kläger im Falle des Rücktritts eine angemessene Entschädigung gemäß dem deutschen Reisevertragsrechts verlangen können. Außerdem wurde auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden wegen Mängel hingewiesen. Diese Mängel waren fristgerecht bei der Reiseveranstalterin anzumelden, was auch geschehen war. Daraus ergab sich die Geltung deutschen Rechts für die Anmietung des Ferienhauses.

Analoge Anwendbarkeit des deutschen Reisevertragsrechts
Der BGH befand wie schon die Vorinstanzen, dass den Klägern die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Mietpreises für das Ferienhaus, auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit den Klägern entsprechend dem deutschen Reisevertragsrecht zustanden.
Zwar stellte der auf die Bereitstellung des Ferienhauses gerichtete Vertrag keinen „klassischen“ Reisevertrag dar, weil die Reiseveranstalterin keine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte. Ihre Verpflichtung bestand alleine in der Überlassung des Ferienhauses. Aus diesem Grunde waren die Vorschriften des deutschen Reisevertragsrechts, so wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch postuliert sind, nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts auf sogenannte Veranstaltungsverträge anwendbar, wenn deren Inhalt auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet ist.

Überwindung einer „gesetzgeberischen Lücke“
Hintergrund dieser analogen Regelung war die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung vom Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen abgegrenzt. Übersehen hatte der Gesetzgeber hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch bei Buchung einer einzelnen Reiseleistung vorliegen kann. Aus dieser „gesetzgeberischen Lücke“ leitet die Rechtsprechung die Notwendigkeit einer analogen Anwendung der reisevertragsrechtlichen Vorschriften auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ab. Für den Kunden – so auch der BGH – macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleistung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht.
Aus diesem Grunde standen den Klägern im Streitfall nach ihrer wirksamen Kündigung die geltend gemachten Ansprüche in analoger Anwendung der Vorschriften des Reisevertragsrechts zu.

BGH, Urteil vom 23.10.2012, Az. X ZR 157/11


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