Lärm durch Rollladen
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn entschieden, dass die nächtliche Betätigung von Rollläden - auch wenn diese Lärm verursacht und Kinder aus dem Schlaf reißt - zu dulden ist.
Im vorliegenden Fall hatten die Eigentümer einer Eigentumswohnung gegen die Mieterin der Wohnung unter ihnen geklagt. Durch das Betätigen der elektrischen Rollläden in der Zeit zwischen 22:30 Uhr und 23:30 Uhr würde das Kind der Kläger geweckt werden. Das Aufziehen oder Herunterlassen der Rollläden sei zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr zu unterlassen. Die Kläger beriefen sich hierbei auf § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW. Dort heißt es, dass in dieser Zeit solche Betätigungen verboten sind, die eine Störung der Nachtruhe bedeuten. Daher forderten sie eine Unterlassung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung. Die Beklagte jedoch bezog sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und wollte sich in ihrem Tun nicht einschränken lassen.
Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten. Als Begründung gab es an, dass die Betätigung der elektrischen Rollläden zum gewöhnlichen Wohnungsgebrauch gehöre. Obwohl durch das Material der Rollläden und eine allgemeine Hellhörigkeit der Wohnungen der Lärm durchaus als störend wahrnehmbar empfunden werden könne, sei diese Störung als geringfügig hinzunehmen. Man könne der Beklagten nicht vorschreiben, wann sie ihre Wohnung zu verdunkeln habe.
Anders als bei dauernden Lärmbelästigungen wie lauter Musik, Partys, Renovierungsarbeiten oder anderen ungewöhnlichen Lärmquellen während der Nachtruhe, haben Nachbarn also den kurzzeitigen Krach durch das Betätigen von elektrischen Rollläden hinzunehmen. Hierfür sind zwei Faktoren verantwortlich:
Der Lärm ist nur von kurzer Dauer
Die Betätigung von Rollläden am Abend und Morgen gehören zum normalen Wohnalltag.
Zwar ist es durchaus verständlich, dass sich gerade Eltern von Kleinkindern durch diesen Lärm gestört fühlen, wenn ihre Kleinen dadurch geweckt werden; die Störung reicht aber nicht aus, um einen Mitmenschen in seinen Persönlichkeitsrechten einzuschränken. Umgekehrt müssen auch Nachbarn von Familien mit kleinen Kindern den Lärm hinnehmen, den die Kinder tagsüber durch Spielen, Lachen, Toben und Schreien verursachen. Denn auch hier ist es alltäglicher Lärm und Familien können nicht in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt werden.
AG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, Az. 55 C 7723/10