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Tägliches Stoßlüften

Zumutbarkeit mehrfachen täglichen Stoßlüftens zur Verhinderung von Feuchtigkeitsbildung


Tägliches Stoßlüften

Einem Mieter ist mehrfaches tägliches Stoßlüften (drei bis vier Mal) zur Verhinderung von feuchtigkeitsbedingter Schimmelbildung in der Wohnung zumutbar. Entspricht das Wohngebäude den Wohnstandards im Errichtungszeitpunkt und verursacht der Mieter den Schimmel durch mangelndes Lüften selbst, ist eine Mietminderung ausgeschlossen. Der Vermieter kann in diesem Fall auch den Ersatz der Kosten eines vor Prozessführung eingeholten Sachverständigengutachtens vom Mieter verlangen, das der Prüfung und gegebenenfalls Abgrenzung von Schadensursachen diente. Ein Recht auf Sanierung der Wohnung durch Anbringung einer Wärmedämmung steht dem Mieter nicht zu.

Mit einem Fall von Mietminderung wegen Schimmelpilzbefalls hatte sich die 17. Zivilkammer des Landgerichtes Frankfurt auseinander zusetzen. Der Mieter hatte die Miete wegen Schimmelbefalls in der Wohnung gemindert. Die Vermieterin vertrat den Standpunkt, die Schimmelbildung wäre allein auf das Nutzerverhalten des Mieters und seiner Familie zurückzuführen. Der Schimmel wäre erst 1 ½ Jahre nach Mietbeginn entstanden und nach einer Sanierung erneut aufgetreten. Weder bei den Vornutzern der Wohnung noch in anderen Wohnungen des Hauses hätte es Schimmel gegeben. Die Feststellungen der Gerichte gründeten sich unter anderem auf zwei Sachverständigengutachten. Die Vermieterin hatte bereits vor Prozessführung ein Sachverständigengutachten zur Abklärung der Ursache des Schimmelpilzbefalls eingeholt. Der von der Vermieterin vor Prozessführung beauftragte Gutachter gelangte zu ähnlichen Ergebnissen wie der vom Amtsgericht Bad Homburg im Verfahren bestellte Gutachter: Ursache des Schimmels war das Verhalten des Mieters mit nicht ausreichender Lüftung. Die Schimmelbildung könnte durch eine Stoßlüftung drei bis vier Mal täglich verhindert werden. Eine Durchfeuchtung der Außenwände von außen konnte als Schadensursache ausgeschlossen werden. Die Bausubstanz des Hauses erfüllte nach den Feststellungen des Sachverständigen die maßgeblichen DIN-Vorschriften des Baujahres 1954. Die Ausführung entsprach den damals geltenden Mindestanforderungen, nicht jedoch dem aktuellen Stand der Technik. Der nachträgliche Einbau einer Wärmedämmung im Bereich der Kältebrücken würde eine turnusmäßige Stoßlüftung überflüssig machen. Das Amtsgericht Bad Homburg hatte der Klage der Vermieterin auf Zahlung rückständiger Mieten zunächst nur teilweise stattgegeben und in der Begründung ausgeführt, der Mieter sei wegen Schimmelbefalls in der Wohnung zur Minderung der Miete im Ausmaß von 10 % berechtigt gewesen. Einem berufstätigen Mieter sei es nicht zumutbar, drei bis vier Mal täglich zu lüften. Das Landgericht Frankfurt gab der Vermieterin recht und hielt fest, dass eine Mietminderung ausgeschlossen ist, wenn der Mieter den Schimmel durch mangelndes Lüften selbst verursacht hat. Das Landgericht Frankfurt vertrat die von der Meinung des Amtsgerichtes Bad Homburg abweichende Auffassung, dass einem Mieter auch mehrfaches tägliches Lüften zumutbar wäre. So könnte etwa morgens vor Verlassen des Hauses ein- bis zweimal gelüftet werden, ein weiteres Mal am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und schließlich nochmals am Abend. Der Mieter einer Wohnung kann zwar erwarten, dass die von ihm gemietete Wohnung einen Wohnstandard aufweist, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Zur Beurteilung der Anforderungen an den vom Vermieter dem Mieter geschuldeten Wohnstandard ist aber nur der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab und nicht der aktuelle Maßstab anzulegen. Ein Recht auf Sanierung der Wohnung durch Anbringung einer Wärmedämmung, die das mehrfache Stoßlüften überflüssig machen würde, steht dem Mieter daher nicht zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2012, Az. 2-17 S 89/11


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