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Zur Zulässigkeit von Marken-Suchbegriffen auf Amazon

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 138/16


Zur Zulässigkeit von Marken-Suchbegriffen auf Amazon

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 15.02.2018, dass eine Markenrechtsverletzung dann vorliege, wenn nach Eingabe eines Markennamens in eine Suchmaske in der Ergebnisliste auch Produkte angezeigt werden, bei denen nicht oder nur schwer erkennbar sei, ob sie vom Markeninhaber selbst oder von einen Dritten stammten.

Dürfen Suchergebnisse auch vom der Marke abweichende Produkte anzeigen?
Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke „ORTLIEB“ und stellt wasserdichte Taschen und andere Transportbehälter her. Die Beklagten sind Gesellschafter des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1) betreibt den Online-Shop, die Beklagte zu 2) betreibt die Plattform „Amazon Marketplace“ und die Beklagte zu 3) die Seite „amazon.de“. Die Klägerin verkauft ihre Produkte nicht über die Plattform „amazon.de“, sondern vermarktet sie über ein selektives Vertriebssystem. Bei Eingabe des Suchbegriffes „Ortlieb“ in die interne Suchmaschine von „amazon.de“ erschienen jedoch in der Trefferliste auch Angebote von Produkten der Klägerin und anderer Hersteller. Die Produkte bzw. Angebote stammten sowohl von der Beklagten zu 1) als auch von Drittanbietern. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, da sie dadurch ihre Marke verletzt sehe; hilfsweise seien die angezeigten Ergebnisse jedoch wettbewerbswidrig. Die Vorinstanzen gaben jeweils der Klage statt. Hiergegen gingen die Beklagten in der Revision vor.

Klage vor deutschem Gericht zulässig
Der BGH hielt die deutschen Gerichte für international zuständig. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass sich die Beklagten auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen haben, ohne eine fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen. Weiterhin ergebe sich die Zuständigkeit aber auch aus der geltend gemachten Markenrechtsverletzung einer in Deutschland geschützten Marke. Denn wenn eine Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaats habe, könne sie vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Hierfür müsse es sich um die Verletzung von Rechten geistigen Eigentums bzw. Markenrechtsverletzungen im Inland handeln. Dabei komme es lediglich darauf an, dass der Kläger die inländische Schädigungshandlung schlüssig vortrage.

Markennutzung durch Auswahl der Suchergebnisse
Nach Meinung des BGH nutze lediglich die Beklagte zu 3) die Marke „ORTLIEB“ im geschäftlichen Verkehr. Denn Benutzer sei derjenige, der das Schlüsselwort für seine Zwecke auswählt habe. Wer dies sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedoch komme vorliegend nur die Beklagte zu 3) in Betracht. Denn sie betreibe die Internetseite amazon.de und sei für die technische Funktion der internen Suchmaschine verantwortlich. Die Auswahl der angezeigten Suchergebnisse beruhe auf einer von ihr veranlassten automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens. Sie habe das Zeichen als Schlüsselwort ausgewählt und mit den Werbeanzeigen verknüpft. Aus diesem Grund werden bei Eingabe von “Ortlieb” in die Suchmaske die Werbeanzeigen aufgelistet, und zwar unabhängig davon, ob die Angebote die Marke verwenden oder nicht. Dass die Auswahl der Werbeanzeigen auf einer automatischen Auswertung des Kunden-Suchverhaltens beruhe, ändere an dieser Beurteilung nichts.

Nutzung durch eigene kommerzielle Kommunikation
Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass die Werbeanzeigen selbst gar nicht von der Beklagten zu 3) stammen. Denn sie verwende das Zeichen zur Bewerbung der Angebote auf ihrer eigenen Internetseite. Die Veröffentlichung der Werbung eines Dritten stelle eine eigene kommerzielle Kommunikation zur Förderung fremden Wettbewerbs dar, wenn der Dritten auf diese Veröffentlichung keinen Einfluss habe. Zudem erhöhe die Beklagte zu 3) durch die Beeinflussung des Suchergebnisses die Attraktivität ihrer Internetseite.

Zeichenidentität auch bei unterschiedlicher Schreibweise
Der BGH entschied, dass die Beklagte zu 3) das Zeichen „Ortlieb“ ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzt habe. Denn das die Suchergebnisse auslösende Zeichen „Ortlieb“ sei mit der Marke „ORTLIEB“ identisch. Zwar sei Zeichenidentität eng auszulegen und setze grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus. Jedoch seien geringfügige Unterschiede unschädlich. Damit stehe der Annahme der Zeichenidentität nicht entgegen, dass das Zeichen „Ortlieb“ klein und die Marke „ORTLIEB“ groß geschrieben werde.

Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch Anzeige weiterer Angebote
Der BGH sah keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in dem Umstand, dass bei Eingabe des Begriffs „Ortlieb“ in die Suchmaschine den Nutzern auch Angebote anderer Hersteller angezeigt wurden. Nur wenn  für den Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennbar sei, ob die beworbenen Waren vom Markeninhaber selbst oder von einem Dritten stammen, werde die Herkunftsfunktion beeinträchtigt.

Grundsätze zum Keyword-Advertising sind anzuwenden
Nach Einschätzung des BGH habe es das Berufungsgericht aber versäumt, diese Feststellung zu treffen. Es hätte die Grundsätze zum Keyword-Advertising anzuwenden müssen. Diese Grundsätze gelten für denjenigen, der das Keyword-Advertising durch eine Auswahl von Schlüsselworten betreibe. Dabei sei zu prüfen, ob ein durchschnittlicher Internetnutzer erkennen könne, ob die in der Ergebnisliste angezeigten Waren vom Inhaber der Marke „ORTLIEB“, einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Ohne eine derartige Feststellungen könne nicht beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vorliege.

Feststellung des Nutzerverständnisses erforderlich
Es müsse also das Nutzerverständnis untersucht werden, so der BGH. Der verständige Internetnutzer erwarte bei der Markensuche per Suchmaschine nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers, soweit der Werbeblock räumlich und farblich deutlich abgesetzt und mit dem Begriff „Anzeigen“ gekennzeichnet sei. Grundsätzlich sei dem Verkehr bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen in einer Internetsuchmaschine schalten. Er habe daher keinen Anlass zur Annahme, eine Adword-Anzeige weise allein auf das Angebot des Markeninhabers hin. Dabei seien jedoch an eine reine Suchmaschine höhere Anforderungen an die Trennung von Suchergebnis und Werbeanzeige zu stellen als an eine Suchmaschine eines Online-Shops oder eines Internet-Marktplatzes. Denn hier rechne der Nutzer mit einem Alternativangebot.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 138/16


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