• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zeichen einer Gesamtbezeichnung ist Zweitmarke

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2018, Az. 6 U 94/17


Zeichen einer Gesamtbezeichnung ist Zweitmarke

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 06.06.2018, Az. 6 U 94/17, dass ein Zeichen einer Gesamtbezeichnung einer Damenhose als selbstständige Zweitmarke qualifiziert werden kann, wenn dieses als konkrete Produktbezeichnung verstanden werden kann. Es seien deshalb die Rechte aus der für dieses Zeichen eingetragenen Marke verletzt, wenn es mit anderen Bezeichnungen als Teil einer Gesamtbezeichnung verwendet werde.

Streit um Markenrechtsverletzung
Dem Rechtsstreit liegt die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche zugrunde. Streitgegenstand ist eine Damenhose mit der Bezeichnung „X Damen Hose MO“. Die Klägerin ist Inhaberin der nationalen Wortmarke „MO“, welche am 24.08.1999 unter anderem für Waren der Klasse 25, darunter Damenoberbekleidung und Hosen, eingetragen wurde. In Deutschland werden die Produkte über zahlreiche Vertriebsplattformen zum Kauf angeboten. Dies geschah auch durch die Beklagte, die der Amazon-Unternehmensgruppe angehört und europaweit für die Verkäufe der angebotenen Produkte zuständig ist, auf der Plattform Amazon. Infolge eines Testkaufes durch die Klägerin kam es zu einer Abmahnung gegenüber der Beklagten. Nach Ansicht der Klägerin verstoße diese mit ihrem Angebot nämlich gegen die Rechte aus der Klagemarke.

Landgericht gab Klage statt
Mangels Einstellung des gerügten Verhaltens kam es im Folgenden zu einem gerichtlichen Verfahren. Hierbei gab das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30.03.2017, Az. 2-03 O 294/16 dem Klagebegehren statt. Es verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen „X Damen Hose MO“ Hosen zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. Das angegriffene Angebot verletze die Rechte der Marke der Klägerin. Aus diesem Grund sei sie auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Berufungsinstanz schloss sich Landgericht an
Da die Beklagte die Entscheidung des Landgerichts nicht akzeptierte, schloss sich ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main an. Allerdings blieb die Beklagte auch hierbei erfolglos. Das Berufungsgericht schloss sich vollumfänglich dem Urteil der Vorinstanz an. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Dieser könne auf zweierlei Wege begründet werden. Daneben träten ein Anspruch auf Drittauskunft (§ 19 MarkenG) sowie auf Auskunft zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs (§ 242 BGB), da dem Grunde nach Schadensersatz gemäß § 14 VI MarkenG verlangt werden könne. Außerdem habe die Beklagte die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Testkaufkosten zu tragen.

Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1, V MarkenG
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus § 14 Abs. 1 Nr. 1, V MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität. Im Einklang mit dem Landgericht habe die Beklagte die angegriffene Bezeichnung „MO“ markenmäßig benutzt. Maßgeblich für das Zugeständnis dieses Anspruchs sei, dass das besagte Zeichen innerhalb der Gesamtbezeichnung „X Damen Hose MO“ vom Verkehr als selbstständige Zweitmarke verstanden wird. Die für den Anspruch erforderliche Doppelidentität ergebe sich aufgrund der Warenidentität (Damenhose) sowie der Zeichenidentität (Zeichen „MO“).

Was ist Bezeichnung „MO“?
Zunächst galt es vom Gericht zu klären, wie die Begrifflichkeit „MO“ innerhalb des Internet-Angebotes zu qualifizieren ist. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zeige der Erfahrungssatz grundsätzlich, dass der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig als Ganzes wahrnehme. Jeweils eigenständige Zeichen lägen nur dann vor, wenn diese klar voneinander abgesetzt sind (BGH, GRUR 2011, 65 – Buchstabe T mit Strich). Allerdings sei aufgrund der Tatsache, dass der Verkehr auch im Bekleidungssektor vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist (BGH, Urteil vom 15.03.2018 – 6 U 143/16; Urteil vom 11.05.2017 – I ZB 6/16) für die aufgeworfene Frage auch der räumliche Zusammenhang relevant. Ebenso könne es eine Rolle spielen, ob einer der Begriffe als bekannte Marke oder bekanntes Unternehmenszeichen angesehen werde oder ob inhaltlich eine Zäsur zwischen den Bestandteilen bestehe.

Bezeichnung „MO“ als selbstständiger Bestandteil
Im Hinblick auf die Begriffskombination bestehe nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich ein schriftbildlicher Zusammenhang. Jedoch fasse der Verkehr den Buchstaben „X“ als Unternehmenskennzeichen bzw. eine Art Dachmarke auf, welche als ganze Produktlinie verwendet werde. Die sich anschließenden Begriffe „Damen Hose“ seien als glatt beschreibende Bezeichnung der angebotenen Ware zu verstehen. Vor diesem Hintergrund erscheine der letzte Bestandteil der Angabe („MO“), die durch die Verwendung von Großbuchstaben optisch abgetrennt ist, als „Name“ des konkreten Hosenmodells (konkrete Produktbezeichnung). Mithin sei die Begrifflichkeit nicht nur als unselbstständiger Bestandteil eines einheitlichen Gesamtzeichens zu qualifizieren, sondern als Zweitmarke. Diese Eigenschaft unterstreiche auch der Umstand, dass in der Fußzeile des Angebots weitere Damenhosenmodelle abgebildet sind, die ebenfalls mit Bezeichnungen versehen sind, die mit „X Damen Hose...“ beginnen und am Ende eine unterscheidungskräftige Modellbezeichnung aufweisen.

„MO“ ist keine beschreibende Angabe ohne Kennzeichnungsfunktion
Das Gericht teilte die Ansicht der Beklagten, dass die Bezeichnung „MO“ als beschreibende Angabe ohne Kennzeichnungsfunktion anzusehen ist, daher gerade nicht. Die Tatsache, dass der Verkehr in dem vorangestellten Zeichen „X“ das Modelabel bzw. die Herstellerangabe sehe führe nicht dazu, dass den nachfolgenden Angaben keine Kennzeichnungsfunktion mehr zugebilligt werden kann. Zu berücksichtigen sei diesbezüglich nämlich ebenso die häufige Verwendung von Zweitkennzeichen im Bekleidungssektor.

Bezeichnung ist auch keine Abkürzung für den Begriff „Modell“
Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die streitige Bezeichnung auch keine Abkürzung für den beschreibenden Begriff „Modell“ dar. Für ein derartiges Verkehrsverständnis seien nach Aussage des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr könnte das Zeichen eine Abkürzung für beliebig viele Wörter verkörpern. Genannt wurden vom Gericht beispielsweise „modern“, „Mode“ oder „mondän“. Gegen den Charakter einer Abkürzung sprächen ebenso die beiden groß geschriebenen Buchstaben. Noch dazu werden solche Verkürzungen typischerweise mit einem Punkt abgeschlossen.

„MO“ auch nicht bloßes Bestellzeichen/unternehmensinterne Typenbezeichnung
Zuletzt verneinte das Oberlandesgericht hinsichtlich der in Rede stehenden Bezeichnung auch den bloßen Charakter eines Bestellzeichens oder einer reinen unternehmensinternen Typenbezeichnung.
Ersteres sei abzulehnen, da der Zeichenbestandteil „MO“ mit dem Bestellvorgang an sich erkennbar nichts zu tun habe. Die Bestellung werde schließlich durch das Anklicken des Buttons „In den Einkaufswagen“ begonnen. Letzteres lasse sich nicht allein dadurch begründen, dass die Bezeichnung am Ende der Gesamtangabe der Hose steht. Vielmehr sei das Zeichen als konkrete Produktbezeichnung zu werten, die gerade nicht reinen unternehmensinternen Charakter hat.

Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich für die Klägerin laut Gericht aber auch für den Fall, dass die Bezeichnung „MO“ nicht als selbstständige Zweitmarke angesehen wird. Es sei dann von einer Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszugehen. Eine solche lasse sich im weiteren Sinne für den Streitfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände im Rahmen einer Gesamtabwägung feststellen. Der Klagemarke „MO“ komme – wie das Landgericht zutreffend ausführte – ein durchschnittlicher Grad an Kennzeichnungskraft zu. Zwar sei eine Ähnlichkeit des Zeichens „MO“ mit dem Gesamtzeichen „X Damen Hose MO“ gering, weshalb eine unmittelbare Verwechslungsgefahr abzulehnen sei. Allerdings könne der Verkehr zur der Ansicht gelangen, dass wirtschaftliche Verbindungen zum Unternehmen der Markeninhaberin bestehen. 

Die Revision wurde nicht zugelassen.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2018, Az. 6 U 94/17


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland