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Wortmarke “Notfall” nicht eintragungsfähig

EuG, Urteil vom 12.11.2014, Az. T-188/13


Wortmarke “Notfall” nicht eintragungsfähig

Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 12. November 2014 entschieden, dass die Wortmarke "Notfall" nicht eintragungsfähig ist, wenn dadurch Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel oder anderweitige Waren für die Pflege der Gesundheit gekennzeichnet werden sollen. Nach Auffassung des Gerichts suggeriert der Ausdruck eine beschreibende Funktion, so dass eine Unterscheidungskraft nicht vorliegt, zumal mit der Wortmarke solche Produkte beschrieben werden, die notwendig oder nützlich sind, um ein akutes Gesundheits-, Pflege- oder Ernährungsproblem zu lösen oder diesem präventiv vorzubeugen.

Bei der Klägerin handelte es sich um die Murnauer Markenvertrieb GmbH, die ihren Hauptsitz in Egelsbach hat. Auf der anderen Seite stand das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Beklagter. Die Klägerin hatte am 7. Mai 2010 bei dem Beklagten eine Gemeinschaftsmarke angemeldet, wobei es sich bei der registrierten Wortmarke um den Ausdruck "Notfall" handelte. Die Wortmarke sollte für Mittel zur Gesundheits-, Schönheits und Körperpflege sowie für diätetische Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel und für Süßwaren angemeldet werden. Das Harmonisierungsamt trug die Marke daraufhin am 26.Oktober 2010 ein.

Am 1. Dezember 2010 stellte die Healing Herbs Ltd, die als Streithelferin in dem Prozess mitgewirkt hat, einen Antrag, um die Nichtigkeit der eingetragenen Wortmarke feststellen zu lassen. Die Nichtigkeitsabteilung entschied daraufhin am 22.. November 2011, dass die Eintragung der Marke für diätetische Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel nichtig sei. Im Übrigen wies sie den Antrag der Streithelferin jedoch zurück. Die Klägerin legte gegen die Nichtigkeitsentscheidung am 18. Januar 2012 Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde jedoch von der Vierten Beschwerdekammer des HABM am 4. Februar 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer aus, dass die registrierte Wortmarke nicht unterscheidungsfähig für die streitgegenständlichen Produkte sei.

Gegen diese Entscheidung klagte die Klägerin nunmehr vor dem Gericht der Europäischen Union, um die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Der Beklagte sowie die Streithelferin beantragten jeweils, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin hat in dem Verfahren geltend gemacht, dass die Nichtigerklärung der eingetragenen Wortmarke gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße. Ferner war sie der Ansicht, dass von dem Ausdruck "Notfall" sehr wohl auch die streitgegenständlichen Produkte erfasst seien. Insoweit sei es jedenfalls nicht unüblich, insbesondere diätetische Produkte derart zu kennzeichnen. Auch liege durch die Verwendung der Marke keine Verbindung zwischen einer Notfallsituation sowie den streitgegenständlichen Produkten vor. Es handele sich vielmehr um Waren des täglichen Bedarfs, die keine Notfallsituation voraussetzen würden.

In seinem Urteil folgte das Gericht der Europäischen Union der Argumentation der Beschwerdekammer. Der Begriff verweise auf generische Art und Weise auf eine konkrete Situation. Charakteristisch für diese Situation sei, dass dringend Hilfe notwendig ist, um einen bevorstehenden oder bereits eingetretenen Schaden abzuwenden. Es werde daher etwas ganz konkretes gebraucht, so dass das Gericht vorliegend nicht der Argumentation der Klägerin gefolgt ist, die vorgetragen hatte, dass der Begriff nicht nur auf solche Situationen beschränkt sei, in denen ein körperlicher Schaden droht bzw. eine Gefahr für das Leben vorliegt. Der Begriff erfasse zwar auch diese möglichen Bedeutungen. Er sei jedoch nicht ausschließlich auf diese Begriffsinhalte beschränkt, so dass auch anderweitige problematische Situationen unter den Ausdruck "Notfall" zu subsumieren seien. Für die Annahme einer beschreibenden Funktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei es bereits ausreichend, wenn das konkrete Wortzeichen jedenfalls in einer möglichen Wortbedeutung einen direkten Bezug zu einer Ware bzw. einer Dienstleistung herstellen kann. Werde der Begriff "Notfall" mit diätetischen Produkten in Verbindung gebracht, müsse es sich um ein schwerwiegendes Problem handeln, dem dringend durch eine spezielle Pflege- oder Ernährungskur vorgebeugt werden müsse.

Zwar hat die Klägerin in ihrer Begründung angefügt, dass Ihre Produkte ausschließlich den täglichen Lebensbedarf decken sollen, so dass eine beschreibende Funktion der Wortmarke ausscheide. Dieser Ansicht folgten die Richter indes nicht, da vor allem das tägliche Leben ein gewisses Risiko berge, das zu einer Notfallsituation führen könne. Jedenfalls könne ein innerer Zusammenhang zwischen einer Diät und einer Notfallsituation nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so die Meinung der europäischen Richter.

EuG, Urteil vom 12.11.2014, Az. T-188/13


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