• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung erfordert mehr als „gewohnt gute Qualität“

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 243/16


Wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung erfordert mehr als „gewohnt gute Qualität“

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 243/16, dass sich die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung nicht durch Aussagen wie „gute und professionelle Beratung“ und „Service in gewohnt guter Qualität“ kennzeichnet. Damit begründe die Verwendung dieser Phrasen durch andere keine Nachahmung der besagten Dienstleistung.

Wechsel zur Konkurrenz
Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen auf dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung (Klägerin) und einer Mitbewerberin (Beklagte). Die jetzigen beiden Geschäftsführer der Beklagten waren bis vor kurzem noch bei der Klägerin angestellt. Infolge ihres Wechsels zur Konkurrenz verschickten diese eine E-Mail an potentielle Kunden der Beklagten, in welcher sie auf den Arbeitsplatzwechsel hinwiesen. Begründet wurde die Wahl ihrer neuen Wirkungsstätte damit, dass sich die Schädlingsbekämpfungsbranche verändert hat und beide mit einer neuen Gesellschaft die gewohnte, gute Zusammenarbeit langfristig gewährleisten möchten. Sie würden darauf hoffen, dass die Kunden auch weiterhin die gute und professionelle Beratung in Anspruch nehmen werden. Außerdem würden sie sich jederzeit darum bemühen, den Service in gewohnt guter Qualität ausführen zu lassen. Als Anhang verfügte die E-Mail über ein Firmenschreiben der Beklagten mit gleichzeitiger Präsentation ihrer Dienstleistungen.

Klägerin beanstandete Mitteilung an Kunden
Dieses Verhalten wollte die Klägerin nicht hinnehmen. Sie klagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkostenersatz, da die E-Mail ihrer Ansicht nach irreführende Angaben enthalte. Ebenso sei auf Seiten der Beklagten das Ausnutzen der wertgeschätzten Dienstleistung der Klägerin erkennbar.

Landgericht gab Begehren der Klägerin statt
Im sich anschließenden Prozess sprach das Landgericht Stendal der Klägerin mit Urteil vom 10.03.2016, Az. 31 O 48/14 die begehrten Ansprüche zu. Die streitgegenständliche E-Mail erweise sich dessen Ansicht nach als irreführend im Sinne von § 5 UWG.

Berufung der Beklagten blieb erfolglos
Das Oberlandesgericht Naumburg teilte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 03.11.2016, Az. 9 U 22/16 die Entscheidung der ersten Instanz. Die Berufung blieb damit für die Beklagte erfolglos. Im Gegensatz zum Landgericht lies das Gericht der zweiten Instanz allerdings offen, ob die besagte E-Mail tatsächlich als irreführend zu werten sei. Jedenfalls aber führe diese zum einen zu einer unzumutbaren Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Zum anderen sei sie unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 lit. b) UWG als unzulässige geschäftliche Handlung zu qualifizieren.

Bundesgerichtshof verwies Sache zurück
Anders als die beiden Vorinstanzen entschied aber der Bundesgerichtshof. Dieser sah die Revision der Beklagten als erfolgreich an, weshalb er das Verfahren an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwies. Maßgeblich hierfür seien drei Aspekte.

Rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt
Der BGH begründete seine Entscheidung zunächst damit, dass das Berufungsgericht gegen ein bedeutendes Verfahrensprinzip, nämlich den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen hat. Dies lasse sich daran festmachen, dass es die Beklagte vor Erlass des zweitinstanzlichen Urteils nicht darauf hingewiesen hat, dass es in dem Versenden der besagten E-Mail einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sieht. Zu dieser Information sei das Oberlandesgericht jedoch gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen. Die Klägerin hatte die E-Mail nämlich zunächst lediglich unter dem Aspekt einer Irreführung angegriffen. Im weiteren Verlauf habe sie diese zwar auch unter dem Gesichtspunkt einer Nachahmung beanstandet, allerdings keinesfalls wegen eines einhergehenden Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Somit habe ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht damit rechnen können, dass das Berufungsgericht den Anspruch aufgrund eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als begründet ansieht, weil es die E-Mail als eine Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten einstuft.

Entscheidung des Gerichts hätte anders ausfallen können
Die Beklagte sei in ihrer Revisionsbegründung ferner ihrer Pflicht nachgekommen, welche darin liegt, darzulegen, wie sie im Einzelnen vorgetragen hätte und weiter vorgegangen wäre, wenn das Oberlandesgericht seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2016, Az. VI ZB 4/16). Sie habe erläutert sowie unter Beweis gestellt, dass sie die E-Mail allein an diejenigen Empfänger verschickte, die zuvor ihre Einwilligung hierzu ausdrücklich erteilt hatten. Zudem brachte sie vor, dass überdies die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UWG einschlägig waren, sodass ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht in Betracht gekommen wäre. Damit werde deutlich, dass es möglich erscheint, dass die gegenständliche Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Verletzung der Hinweispflicht beruht. Hätte das Gericht nämlich darüber aufgeklärt, dass die E-Mail seiner Meinung nach eine Verletzung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nach sich ziehe und es gerade deshalb den geltend gemachten Anspruch für begründet hält, hätte es aufgrund der Stellungnahme der Beklagten diesbezüglich seine Auffassung durchaus ändern können. Jedenfalls sei nicht auszuschließen, dass das Gericht bei einer Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens in dieser Hinsicht die Klage abgewiesen hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin, sei die Beklagte ohne einen Hinweis auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht dazu verpflichtet gewesen, Ausführungen zu einer Einwilligung der Empfänger der E-Mail zu tätigen. Zudem sei es – wie die Klägerin behauptet – auch nicht missbräuchlich, dass die Beklagte im Verfahren der ersten Instanz noch vorbrachte, dass die E-Mail lediglich versehentlich versandt wurde, nachdem zunächst ein Entwurf hierfür verfasst worden sei. Laut Ansicht des obersten Gerichts sei eine Partei grundsätzlich nicht daran gehindert, ihren Vortrag im Laufe eines Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine Änderung der Ausführungen könne nur im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle spielen (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2013, Az. I ZR 66/12).

Bezug auf einzelne Merkmale war keine Nachahmung
Weiterhin müsse das Verfahren auch zurückverwiesen werden, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 lit. b) UWG nicht tragbar sei. Das Berufungsgericht statuierte in dieser Hinsicht, dass die Geschäftsführer der Beklagten die Dienstleistung der Klägerin mit Blick auf die Merkmale „gute und professionelle Beratung“ und „Service in gewohnt guter Qualität“ nachgeahmt haben. Allerdings genüge dieser Bezug auf einzelne Merkmale der Leistung für den BGH bereits nicht für eine solche Annahme. Wie die Beklagte außerdem in der Revisionsbegründung zutreffend ausführte, habe das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung keine Aussagen zur grundlegenden Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes der Dienstleistungen der Klägerin getroffen. Diesbezüglich lasse sich in der Revision aber feststellen, dass die oben angeführten Aussagen „gute und professionelle Beratung“ und „Service in gewohnt guter Qualität“ nicht dafür geeignet seien, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen. Aus diesem Grund könne seitens der Geschäftsführer der Beklagten auch keine Nachahmung der Dienstleistungen der Klägerin vorliegen.

E-Mail enthielt keine irreführenden Angaben
Zuletzt führe auch der Umstand, dass die E-Mail keine irreführende Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG vorweist, zu einer Rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Begründet wurde dies vom BGH damit, dass die Kunden der Klägerin durch die E-Mail lediglich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die ursprünglich bei der Klägerin angestellten Geschäftsführer nun zur Beklagten gewechselt sind und künftig bei dieser ihre zuvor im Unternehmen der Klägerin erbrachten Leistungen erbringen. Damit werde aber bei den Kunden keinesfalls der Eindruck erweckt, dass diese die mit positiven Assoziationen verbundene Leistung in Zukunft nur noch bei der Beklagten erhalten. Die Mitteilung habe insgesamt den Tatsachen entsprochen und sei mithin nicht irreführend gewesen. Zu berücksichtigen sei ebenso noch, dass sich keine Anhaltspunkte dartun, dass die Abwerbung von Kunden der Klägerin durch die Geschäftsführer der Beklagten zu einer gemäß § 4 Nr. 4 UWG gezielten unlauteren Behinderung führt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 243/16

von Sabrina Schmidbaur


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland