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Verwechslungsgefahr bei Marken mit gleichem Begriff

EuG, Urteil vom 02.02.2016, Az. T-485/14


Verwechslungsgefahr bei Marken mit gleichem Begriff

Das Europäische Gericht hatte sich mit zwei Marken zu beschäftigen, die den gleichen Begriff, jedoch eine unterschiedliche Bildgestaltung aufweisen und die Frage zu beantworten, ob die Gefahr einer Verwechslung besteht oder nicht.

Die Richter sind zu dem Entschluss gekommen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken nicht alleine aufgrund derselben oder einer ähnlichen Wortgestaltung gegeben ist. Die streitgegenständlichen Marken führen den Slogan „Bon Appétit!“ beziehungsweise „Bon Apeti“. Die bildliche Ausgestaltung weicht jedoch eindeutig voneinander ab. Aufgrund dieser unterschiedlichen Bildgestaltung könnten die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass die neu angemeldete Marke eine Weiterführung der prioritätsälteren Marken sei. Auch eine Verwechslungsgefahr sei aufgrund der unterschiedlichen Bildgestaltung nicht gegeben.

Die Streihelferin Aldi GmbH & Co. KG brachte am 18. November 2009 die Marke „Bon Appétit!“ beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Anmeldung. Am 07. Mai 2010 erhob die Bon Net OOD Widerspruch gegen die Eintragung der streitgegenständlichen Marke. Ihren Widerspruch stützte sie auf die prioritätsälteren Rechte aus der bereits 2008 eingetragenen Bildmarke „Bon Apeti“ und machte das Eintragungshindernis entsprechend Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

Die Widerspruchsabteilung des HABM wies den Widerspruch aufgrund einer nicht vorliegenden Verwechslungsgefahr zurück. Der Slogan der beiden Marken sei zwar gleich, beziehungsweise ähnlich, die Bildgestaltung jedoch sehr unterschiedlich. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung gemäß Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein. Die für Beschwerden zuständige Zweite Zivilkammer des HABM wies die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer stellt in erster Linie auf die angesprochenen Verkehrskreise ab. Diese sind im Fall der Widerspruchsmarke „Bon Apeti“ in Bulgarien anzusiedeln, da es sich um eine in Bulgarien angemeldete und eingetragene Marke handelt. Der bulgarische Durchschnittsverbraucher sei maßgeblich. Die für die Anmeldemarke eingetragenen Warenklassen sind identisch mit denen der prioritätsälteren Widerspruchsmarke, die Dienstleistungsklasse „Beherbergung von Gästen“ weist jedoch keinen Bezug zu der Widerspruchsmarke auf. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass der französische Begriff „Bon Appétit!“ auch den bulgarischen Verkehrskreisen bekannt ist. Dieser Werbeaussage wird dieselbe Bedeutung beigemessen wie dem Begriff „Bon Apeti“. Beide Werbeaussagen werden mit der Aufforderung, die Mahlzeit zu genießen, gleichgesetzt. Beide Bildmarken weisen eine klangliche und begriffliche Übereinstimmung auf, fallen jedoch bildlich auseinander.

Bei einem Verkauf in Selbstbedienungsläden im Einzelhandel ist mehr auf die bildliche Ähnlichkeit abzustellen, während bei Verkaufsgesprächen die klangliche Ähnlichkeit der Webeaussagen dominiert. Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass ein angemessen verständiges und aufmerksames Publikum selbst angesichts der großen Ähnlichkeit zwischen den beiden Werbeaussagen die streitgegenständlichen Marken nicht miteinander verwechselt, selbst wenn sie für dieselben Warenklassen eintragen sind. Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr wird auf den Gesamteindruck abgestellt, den eine Marke ausübt. Die Verbraucher nehmen eine Marke regelmäßig als vollständige Einheit wahr, achten jedoch nicht auf kleinere oder größere Einzelheiten. Dabei können jedoch ein oder mehrere einzelne Bestandteile für den Gesamteindruck prägend sein. Im verhandelten Fall gehen die Vorstellungen der Beschwerdekammer und der Klägerin auseinander. Während die Beschwerdekammer die Auffassung vertritt, die Werbeslogans „Bon Appétit!“ und „Bon Apeti“ seien für die streitgegenständlichen Marken nicht dominant und daher für den Gesamteindruck hinsichtlich Bedeutung, Klang und Bild nicht von Bedeutung, misst die Klägerin diesen Werbeaussagen eine wesentlich größere Bedeutung bei. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass es sich um nicht aussagekräftige Werbeaussagen handelt, während die Klägerin annimmt, sie seien für die Marken der jeweils dominierende und kennzeichnungskräftige Bestandteil. Den grafischen Bestandteilen, die die Beschwerdekammer der nicht gegebenen Verwechslungsgefahr zugrunde legt, misst die Klägerin allenfalls dekorative Bedeutung zu.

Das EuG folgt der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer, indem er feststellt, die Vorinstanz sei rechtsfehlerfrei zu ihrer Entscheidung gelangt. Selbst wenn dem bulgarischen Durchschnittsverbraucher der französische Begriff „Bon Appétit“ nicht geläufig sei, wisse er jedoch um seine Bedeutung, da die bulgarische Übersetzung hierfür „dobar apetit“ lautet.

Abschließend ist festzustellen, dass es sich bei den Begriffen „bon appétit“ und „bon apetí“ um häufig verwendete Slogans in der Nahrungsmittelindustrie handelt, denen kein besonders unterscheidungsfähiger und dominierender Inhalt beigemessen wird. Somit sind die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht in der Lage, die streitgegenständlichen Marken mit diesen beiden Begriffen direkt auf die jeweiligen Unternehmen zurückzuführen. Alle aufgrund der fehlenden Identitätszuweisung ist die Gefahr einer Verwechslung der beiden Marken nicht gegeben. Trotz der unstreitig bestehenden gemeinsamen Wortbestandteile unterscheiden sich die streitgegenständlichen Marken aufgrund weiterer optischer Bestandteile hinreichend genug, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dem bildlichen Gesamteindruck ist regelmäßig mehr Bedeutung beizumessen, als dem klanglichen, da die mit den Marken eingetragenen Waren meistens in einem Ladengeschäft verkauft werden, in dem die Kunden die Waren eigenständig aus den Regalen entnehmen. Ein Verkaufsgespräch, bei dem der klangliche Gesamteindruck vorherrscht, findet in den meisten Fällen nicht statt.

EuG, Urteil vom 02.02.2016, Az. T-485/14


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