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Unterscheidungskraft eines Unternehmensnamens

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.05.2016, Az. 6 U 27/16


Unterscheidungskraft eines Unternehmensnamens

Um die Kennzeichnungskraft von Unternehmenskennzeichen geht es in einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.

Der Kläger betrieb unter der 2013 im Handelsregister eingetragenen Firma "A Objektservice - Holger B e.K." ein Unternehmen zur Gestaltung von Garten- und Außenanlagen. Der Beklagte wiederum bot seit 1995 unter "Holger's Objektservice" Leistungen im Bereich Garten- und Landschaftsbau an.

Der Kläger hatte zunächst durch Abmahnung und dann im Klagewege u.a. verlangt, dass der Beklagte die Bezeichnung „Holger’s Objektservice" nicht mehr verwenden dürfe, insbesondere nicht in Zusammenhang mit Garten- und Landschaftsbaudienstleistungen. Er hatte jedoch weder in erster Instanz beim Landgericht noch in der Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Erfolg.

Das OLG hat festgestellt, dem Beklagten stehe an der Bezeichnung "Holger's Objektservice" die er 1995 für seinen Betrieb in Gebrauch genommen habe, ein Unternehmenskennzeichenrecht nach § 5 MarkenG zu. Das Zeichen „Holger’s Objektservice“ sei auch schutzfähig, da es eine hinreichende originäre Kennzeichnungskraft entfalte.

Das OLG hat auf die BGH-Rechtsprechung hingewiesen, nach der einem Unternehmenskennzeichen schon dann Kennzeichnungskraft zukommt, wenn es "aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs geeignet ist, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden". Nach diesem Maßstab weise die vom Beklagten benutzte Bezeichnung „Holger’s Objektservice“ eine originäre Kennzeichnungskraft auf. Die Eignung des Zeichens zur Unterscheidung des Unternehmens des Beklagten von anderen ergebe sich daraus, dass es den Vornamen "Holger" enthalte. Dadurch könne es wie der Name des Unternehmens wirken. Unerheblich sei, dass sich aus einem gängigen Vornamen der Unternehmensinhaber nicht ersehen lasse. Das sei schließlich auch bei häufig vorkommenden Familiennamen nicht anders und für die Frage der originären Unterscheidungskraft eines Unternehmenskennzeichens ohne Belang.

Das OLG hat im Übrigen klargestellt, dass selbst bei Unterstellen der Richtigkeit der klägerischen Auffassung, die vom Beklagten verwendete Bezeichnung habe keinerlei Kennzeichnungskraft, trotzdem keine Verletzung der Marke des Klägers vorläge. In diesem Fall würde es nämlich an der dafür notwendigen "markenmäßigen Benutzung" fehlen.

Das Gericht hat geprüft, ob der Kläger sich auf ein gegenüber dem Kennzeichenrecht des Beklagten älteres Recht berufen konnte, dies jedoch verneint; vielmehr stehe dem Beklagten ein eigenes und gegenüber Ansprüchen aus der Klagemarke prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht zu.

Insgesamt hat das OLG weder im Markenrecht noch in wettbewerbsrechtlichen oder handelsrechtlichen Vorschriften eine Grundlage für die vom Kläger erhobenen Ansprüche gefunden. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG verlange für Unternehmenskennzeichen zwar eine Namensfunktion, die bei Vornamen in Alleinstellung nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht gegeben sei. Allerdings solle bei § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG nicht eine natürliche Person durch den Namen individualisiert werden, sondern ein Unternehmen. Bei der Bezeichnung für ein Unternehmen könne auch ein Vorname Namensfunktion entfalten. Anders als bei der Frage der Eignung zur Individualisierung einer natürlichen Person spiele hier eine etwaige weite Verbreitung des Vornamens keine Rolle. Die Verwendung des Vornamens des Inhabers bei der Bezeichnung eines Unternehmens sei im Gegenteil gerade nicht weit verbreitet. „Holger’s Objektservice“ als Bezeichnung sei daher geeignet, auf den angesprochenen Verkehr wie der Name des Unternehmens des Beklagten zu wirken.

Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran gehabt, dass das Unternehmenskennzeichen des Beklagten die erforderliche originäre Unterscheidungskraft besessen hat. Dabei seien keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern es genüge, dass eine bestimmte beschreibende Bedeutung der Bezeichnung nicht feststellbar sei. Im vorliegenden Fall werde der gängige Vorname "Holger" mit dem Begriff "Objektservice". der den Unternehmensgegenstand beschreibe, kombiniert, wobei die Ergänzung des Vornamens um ein "'s" sprachunüblich sei. Es sei nicht feststellbar, dass der Bezeichnung "Holger's" eine beschreibende Bedeutung zukomme. Hier könne hinsichtlich der Unterscheidungskraft nichts anderes gelten als z.B. bei der Bezeichnung einer Apotheke als "Johannes Apotheke".

Die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Klageabweisung ist daher verworfen worden.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.05.2016, Az. 6 U 27/16


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