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Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in Werbung

LG München I, Urteil vom 06.05.2016, Az. 17 HK O 21868/15


Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in Werbung

Wer für ein eigenes Produkt wirbt und es dabei ausdrücklich von einer fremden Marke abgrenzt, begeht keine unlautere Rufausnutzung - so das LG München I in einer aktuellen Entscheidung.

Die Beklagten hatten auf ebay ein Kosmetikprodukt angeboten, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis: "(Keine Fr.)". Bei "Fr." handelte es sich um eine konkurrierende Kosmetikmarke. Auf die Abmahnung der Klägerin, die sich als "Distributorin" der Konkurrenzprodukte bezeichnete, hatten die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Bei der Klage ging es um Schadenersatz und Abmahnkosten.

Die Klägerin meinte, der Hinweis "Keine Fr." in dem ebay-Angebot der Beklagten stelle eine Rufausbeutung dar und sei daher gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig. Bei der Nennung von "Fr." als Blickfang sei es den Beklagten ausschließlich um das Anlocken potentieller Kunden gegangen.

Die Beklagten stellten sowohl das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien als auch eine Rufausbeutung in Abrede. Weder hätten sie vergleichende Werbung betrieben, noch habe die Marke "Fr." einen ausbeutungsfähigen Ruf. Mit dem Hinweis hätten sie lediglich Plagiatsvorwürfen, die die Klägerin zuvor erhoben hatte, entgegentreten wollen. Mit dem sog. "unclean hands"-Einwand warfen sie der Klägerin vor, sich selbst wettbewerbswidrig verhalten zu haben. Abgesehen davon, dass diese sie unberechtigt abgemahnt habe, könne sie nach einer allein auf das UWG gestützten Abmahnung jetzt keinen Schadenersatz nach Markenrecht verlangen.

Das LG München I hat Ersatzansprüche der Klägerin verneint und die Klage abgewiesen.

Eine wettbewerbswidrige Rufbeeinträchtigung sei den Beklagten nicht vorzuwerfen. Eine solche setze voraus, dass das von einem Mitbewerber verwendete Kennzeichen herabgesetzt oder verunglimpft werde, was hier nicht der Fall sei. Die Beklagten hätten keine vergleichende Werbung betrieben, bei der die Konkurrenzmarke "Fr." in irgendeiner Form kritisiert oder abgelehnt worden wäre.

Auch eine Rufausnutzung sei nicht erkennbar. Die Klägerin habe schon nicht hinreichend dargetan, dass sie selbst mit Kosmetikartikeln handele und daher zu den Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis stehe. Abgesehen davon setze eine unlautere Ausnutzung des Rufs, den das Kennzeichen eines Konkurrenten genieße, voraus, dass der Werbende dieses so verwende, dass angesprochene Verkehrskreise Ruf, Ansehen und Wertschätzung des Konkurrenzprodukts im Wege eines Imagetransfers auf das Produkt des Werbenden übertrügen. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend vorgetragen, auf welchen Faktoren ein behaupteter Ruf ihrer Produkte beruhen sollte, so dass das Gericht nicht habe beurteilen können, welche Wertschätzung diesen zukomme und ob überhaupt Raum für einen Imagetransfer bestanden habe. Abgesehen davon wäre ein solcher ohnehin daran gescheitert, dass die Beklagten sich mit dem Hinweis "keine Fr." von den Produkten der Marke "Fr." gerade ausdrücklich abgegrenzt hätten. Hinzu komme der von der Klägerin nicht bestrittene Umstand, dass diese den Beklagten zuvor vorgeworfen hatte, mit ihren Produkten diejenigen der Klägerin zu plagiieren. Wenn die Beklagten als Reaktion darauf ihre eigenen Produkte nun mit dem Zusatz "keine Fr." anbieten würden, um jede Verwechslung zu vermeiden, könne man ihnen jedenfalls keine unlautere Verwendung der Bezeichnung "Fr." vorwerfen. Die Nennung einer fremden Marke im Rahmen eigener Onlineangebote stelle für sich genommen keine wettbewerbswidrige unlautere Rufausbeutung dar. Erst recht nicht, wenn wie im vorliegenden Fall Plagiatsvorwürfen vorgebeugt werden solle.

Insgesamt hat das Gericht kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten feststellen können und damit auch keine Grundlage für wettbewerbsrechtliche Schadenersatzansprüche der Klägerin. Markenrechtliche Ersatzansprüche stünden ihr ebenfalls nicht zu, weil sie nicht Inhaberin der Marke "Fr." sei.

Auch im Hinblick auf die geforderten Abmahnkosten hat das Gericht der Klägerin eine Absage erteilt. Da sie die Abmahnung ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Tatbestände nach dem UWG gestützt habe, könne sie nun keine Erstattung nach Markenrecht verlangen. Das UWG scheide wiederum als Anspruchsgrundlage aus, weil die Beklagten sich nicht wettbewerbswidrig verhalten hätten und die Abmahnung daher unberechtigt gewesen sei.

LG München I, Urteil vom 06.05.2016, Az. 17 HK O 21868/15


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