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Rote Schnürsenkelenden nicht eintragungsfähig

EuGH, Beschluss vom 11.09.2014. Az. C-521/13


Rote Schnürsenkelenden nicht eintragungsfähig

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Zeichen, das Schuhe mit roten Schnürsenkelenden zum Bildgegenstand hat, aufgrund mangelnder Unterscheidungsfähigkeit von der Anmeldung und Eintragung als Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 7 „Absolute Eintragungshindernisse“ der Verordnung EG Nr. 207/2009 ausgeschlossen ist.

Die streitgegenständliche Marke zeigt „Schuhe mit Schnürsenkeln, an deren Schnürsenkelenden rote Nadeln angeordnet sind“. Anmelderin der von der Eintragung ausgeschlossenen Marke ist die Think Schuhwerk. Die Marke wurde für „Schuhwaren, insbesondere Schnürsenkel“ in der Warenklasse 25 angemeldet. Aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft wies der Prüfer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt die Markenanmeldung mit Entscheidung vom 22.06.2011 zurück. Think Schuhwerk legte am 26.07.2011 gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Beschwerde ein. Die Erste Beschwerdekammer des HABM wies das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass einer Bildmarke, die Schuhe mit roten Schnürsenkelenden zeigt, keine ausreichende Unterscheidungskraft zukommt, da die Abbildung keinen erheblich abweichenden Eindruck von anderen gleichartigen Bildmarken erzeugt. Die angesprochenen Verkehrskreise sind nicht in der Lage, bei Betrachtung der Marke auf die Herkunft der Schuhe zu schließen. Sie ordnen die entsprechenden Schuhe lediglich als eine weitere Variante der Schuhgestaltung ein. Das HABM kann das für eine Markenanmeldung und spätere Markeneintragung notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht erkennen.

Mit ihrer Klageschrift vom 18.05.2012 erhob Think Schuhwerk Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM. Mit ihrer Klage stützt sich Think Schuhwerk auf vier Rechtsmittelgründe. Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und moniert einen Rechtsfehler aufgrund einer nicht erfolgten Feststellung des Begründungsmangels der streitigen Entscheidung. Des Weiteren rügt sie den ihrer Meinung nach fehlerhaften Amtsermittlungsgrundsatz und stellt einen angeblichen Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung EG Nr. 207/2009 fest. Die Klägerin tritt mit ihren vier Argumentationszügen der Feststellung des Gerichts entgegen und bestreitet die Einschlägigkeit der regelmäßigen Rechtsprechung, auf deren Grundlage das Gericht seinen Entschluss zur Zurückweisung der Markenanmeldung stützt. Im Sinne von Art. 7 der Verordnung EG Nr. 207/2009 kommt einer Marke nur dann die geforderte erhebliche Unterscheidungskraft zu, wenn sie erheblich von der Üblichkeit und der Norm der Branche abweicht und alleine aus diesem Grund eine wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt. Die Richter des EuGH folgen der Rechtsprechung der Vorinstanz und stellen fest, die Rüge der Klägerin, das Gericht habe für die Beurteilung hinsichtlich der Unterscheidungskraft der streitgegenständlichen Marke rechtlich falsche Kriterien angewandt, ist unbegründet. Das HABM hat nicht gegen seinen Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, indem es die von Think Schuhwerk vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der vorgebrachten Unterscheidungskraft ihrer Marke angeblich nicht geprüft hat. Das HAMB muss nicht, wie von der Klägerin vorgebracht, von Amts wegen ermitteln, da sie sich auf die Unterscheidungskraft ihres als Marke angemeldeten Bildzeichens beruft und damit in der Beweispflicht steht. Think Schuhwerk hat es versäumt, in klarer Weise darzulegen, worin der Rechtsfehler des HABM in Zurückweisung ihrer Markenanmeldung und ihrer Klage besteht. Die Würdigung des Gerichts beruht auf den von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen. Die Klägerin hat keine Verfälschung der Beweismittel oder Tatsachen geltend gemacht. Aus diesem Grund ist das Vorbringen der Klägerin mit der von ihr zitierten Rechtsprechung gegen den vorliegenden Beschluss offensichtlich unzulässig. Die Klägerin besteht auf die Unterscheidungskraft ihrer angemeldeten Marke, da sie der Meinung ist, die maßgeblichen Verkehrskreise werten farbige Enden von Schnürsenkeln gewöhnlich als Herkunftshinweis und damit auf die betriebliche Herkunft der Ware.

Die Richter erkennen ein falsches Urteilsverständnis der Klägerin. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Begründungspflicht liegt nicht vor. Das feststellende Gericht hat an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes erinnert. Entsprechend diesen Rechtsvorschriften hat das HABM im Rahmen seiner Prüfung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen gemäß den Rechtsgrundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung die bereits ergangenen Entscheidungen zu ähnlichen Markenanmeldungen zu berücksichtigen. Diese sind jedoch mit den Geboten des rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen. Die Prüfung jeder Markenanmeldung muss aus diesen Gründen umfassend und streng sein und in jedem Einzelfall vorgenommen werden, um eine nicht rechtmäßige Eintragung von Marken zu verhindern. Der EuGH folgt der Rechtsprechung der Vorinstanz und stellt keinen Verstoß gegen die von der Klägerin vorgebrachten Rechtsgrundsätze fest. Die Vorinstanz war deshalb in der Lage, einen Verstoß gegen die von der Klägerin vorgebrachten Rechtsgrundsätze rechtsfehlerfrei zurückzuweisen. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist demzufolge als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Als unterliegende Partei trägt die Klägerin auf Antrag der Gegenpartei (HABM) die Verfahrenskosten.

EuGH, Beschluss vom 11.09.2014. Az. C-521/13


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