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"Püppi" verletzt "Pippi Langstrumpf"

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13


"Püppi" verletzt "Pippi Langstrumpf"

Die Inhaber einer Gemeinschaftsmarke müssen diese rechtserhaltend benutzt haben, wenn sie daraus Rechte ableiten wollen. Das hat das Landgericht Düsseldorf jüngst entschieden (LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13).
Gemäß Art. 15 i.V.m. 51 Abs. 1 lit. a) GMV verfällt eine Marke, wenn sie vom Rechteinhaber innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wird. Eine Marke wird nach Auffassung der aktuellen Rechtsprechung dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion eingesetzt wird. Das wesentliche Ziel der Markennutzung muss dabei die Erschließung oder Sicherung von Marktanteilen für die durch die Markenrechte geschützten Waren oder Dienstleistungen sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 427f.).

In dem vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelten Fall ging es um ein Karnevalskostüm mit der Bezeichnung "Püppi", das optisch der berühmten Kinderbuchfigur Pippi Langstrumpf von Astrid Lindgren nachempfunden war. Die Rechteinhaber der Marke "Pippi" für Bekleidung und andere Merchandise-Artikel hatten daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt.
Die Bezeichnung "Püppi" in Verbindung mit einem Karnevalskostüm, das eindeutig der Kinderbuchfigur zuzuordnen sei, verletze wegen der Verwechslungsgefahr die Markenrechte von "Pippi", so die Kläger. Die beklagte Kaufhauskette argumentierte dagegen, dass der Begriff "Püppi" im Sprachgebrauch allgemein als Verniedlichungsform für kleine Mädchen verwendet werde. Die Bezeichnung des Kostüms spiele somit nicht auf die Figur Pippi Langstrumpf an, sondern verdeutliche lediglich, dass es sich um ein Kinderkostüm für Mädchen handele.

Die Düsseldorfer Richter entschieden aber aus einem anderen Grund zugunsten der beklagten Kaufhauskette. Entscheidend für das Gericht war, dass die Inhaber der Marke "Pippi" nicht nachweisen konnten, die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre ernsthaft im Sinne des Gesetzes benutzt zu haben.

Die Markeninhaber hatten angeführt, dass sie in den letzten Jahren u.a. Kinderschürzen, Handschuhe und Strümpfe vertrieben hatten, die der Figur "Pippi Langstrumpf" nachempfunden gewesen seien. Auch seien Buchhandlungen mit Kleidungsstücken zu Dekorationszwecken beliefert worden. Zudem habe eine dritte Firma europaweit lizensierte T-Shirts und andere Kleidungsstücke verkauft, auf deren Einnählabel neben dem Namen "Langstrumpf" und einem Mädchenkopf mit den typischen roten Zöpfen und Sommersprossen auch der Markenname "Pippi" benutzt worden sei.

Die Richter verneinten dennoch eine ernsthafte Benutzung der Marke "Pippi" durch die Markeninhaber. Der Vertrieb von Kleidungsstücken, die der Figur Pippi Langstrumpf nachempfunden sind, verwende die Marke lediglich beschreibend und sei damit keine markenmäßige Benutzung. Auch die nachgewiesene Lieferung von Dekorationsstücken an Buchhandlungen in geringer Stückzahl diene nicht dem geforderten Kriterium, Marktanteile für die gelieferten Waren zu erschließen oder zu halten, so die Richter.

Das Landgericht bestätigte, dass die lizensierte Benutzung einer Marke durch Dritte gemäß § 15 Abs. 2 GMV wie eine Nutzung durch den Markeninhaber gewertet würde. Bei dem Vertrieb der Kleidungsstücke durch eine dritte Firma mit dem Markenlabel "Pippi Langstrumpf", mit der eingefügten Darstellung eines Mädchenkopfes, werde aber das Label vom Verbraucher als eine Einheit wahrgenommen, so die Richter. Damit sei die strittige geschützte Marke "Pippi" aber gerade nicht benutzt worden, da der Verkehr hier den Namen "Pippi" nicht als Einzelmarke erkennen könne.

Somit schloss da Landgericht Düsseldorf, dass die Marke "Pippi" vom Rechtinhaber in den letzten fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist und damit die Rechte nicht geltend gemacht werden konnten.

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13


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