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Partybezeichnung mit dem Namen „Ballermann“ kann Marke verletzen

Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.09.2018, Az. 6 U 1304/18


Partybezeichnung mit dem Namen „Ballermann“ kann Marke verletzen

Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 27.09.2018, dass eine Veranstaltungen unter dem Namen „Ballermann Party“ eine Verletzung der eingetragenen Marke „Ballermann“ darstellen könne. Werde eine solche ohne Einwilligung veranstaltet, könne der Markeninhaber die Nutzung unterbinden und Lizenzgebühren  fordern. Denn auch wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff „Ballermann“ ein Lokal mit ausschweifenden Partys verbinden würden, sei die Marke nicht nur rein beschreibend im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs wie „Beach Party“ oder „Chrismas Party“.

Stellt die Bewerbung einer „Ballermann-Party“ eine Markenverletzung dar?
Klägerin war die Inhaberin verschiedener registrierter Marken „Ballermann“, darunter eine Wortmarke für „Musikdarbietung; Volksbelustigungen“ sowie eine Wortmarke für die „Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Betrieb einer Diskothek“. Beklagte war die Betreiberin einer Diskothek. Diese bewarb über Facebook und andere sozialen Netzwerke eine „Ballermann Party“. Nach befristeter Möglichkeit der Nachlizensierung mahnte die Klägerin die Beklagte zunächst ab und reichte später Klage auf Unterlassung ein. Die Vorinstanz gab der Klage vollumfänglich statt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie war der Meinung, dass es sich bei dem Begriff lediglich um die Bezeichnung für ein Gebiet an der Playa de Palma auf Mallorca handeln würde, das durch viele Bars, Strandcafés und Lokale gekennzeichnet sei. Daher komme nur eine bezeichnende und keine markenmäßige Nutzung in Betracht.

„Ballermann-Party“ wurde markenmäßig verwendet
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Beklagte eine Markenverletzung begangen habe. Denn sie habe das Zeichen „Ballermann Party“ markenmäßig verwendet. Voraussetzung sei, dass durch die Markenbenutzung die Herkunft der damit bezeichneten Ware beeinträchtigt werde. Maßstab für die Beeinträchtigung sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. Dabei werde die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung der Bezeichnung bestimmt. Zudem sei der Begriff der markenmäßige Benutzung grundsätzlich weit zu fassen. Es genüge die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme.

„Ballermann-Party“ keine rein beschreibende Bezeichnung
Der angesprochenen Durchschnittsverbraucher sei daran gewöhnt, dass Partys in Diskotheken unter bestimmten Bezeichnungen beworben und veranstaltet werden, so das Gericht weiter. Eine solche Bezeichnung könne unter Verwendung freihaltebedürftiger Begriffe in rein beschreibender Weise des Party-Mottos geschehen, wie zum Beispiel bei „Beach Party“, „Christmas Party“ oder „Halloween-Party“. Allerdings könne der Bezeichnung „Ballermann-Party“ eine beschreibende Bedeutung im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs nicht entnommen werden. Mit dem Begriff „Ballermann“ werde zwar eine bestimmte Assoziation mit einer Örtlichkeit auf Mallorca verbunden, die für ausschweifende Partys bekannt sei. Zudem werde mit dem Namen ein Strandgebiet der Playa de Palma verbunden. Dies stelle aber keine beschreibende Bezeichnung einer Partyveranstaltungen dar.

Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Party-Bezeichnung
Das OLG München sah eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und der angegriffenen Zeichenverwendung. Denn die Kennzeichnungskraft werde dadurch bestimmt, ob sich die Marke als Unterscheidungsmittel einprägen könne. Hierbei könne auch dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung „Ballermann“ eine größere Bekanntheit erlangt habe. Denn selbst bei nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft sei vor dem Hintergrund der hohen Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit von einer Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Bezeichnungen auszugehen.

Hohe Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und den Dienstleistungen
Zwischen den von der Marke beanspruchten Dienstleistungen „Musikdarbietung; Volksbelustigungen“ und „Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Betrieb einer Diskothek“ sowie der beworbenen Partyveranstaltung der Beklagten bestehe zum einen eine hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit. Weiterhin sei auch von einer hohen Zeichenähnlichkeit zwischen der Marke „Ballermann“ und der verwendeten Bezeichnung „Ballermann Party“ auszugehen. Die Ähnlichkeit sei nach der Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen. Dabei genüge für die Bejahung regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem davon. Die Bezeichnung „Ballermann Party“ sei durch den – mit den Klagemarken identischen – Bestandteil „Ballermann“ geprägt. Der weitere Begriff „Party“ hingegen sei glatt beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig.

Ballermann-Party keine gebräuchliche Party-Bezeichnung
Das Gericht war der Ansicht, die Bezeichnung „Ballermann“ habe sich nicht zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für bestimmte Partyveranstaltungen gewandelt. Denn an eine solche Annahme seien grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Der Verlust der Unterscheidungskraft müsse auf ein Tun oder Unterlassen des Markeninhabers zurückzuführen sein. Hierzu hätte die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Auch biete der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür.

Fehlender Verstoß gegen die guten Sitten spielt keine Rolle
Nach Ansicht des Gerichts greife auch nicht die Einwendung ein, dass – solange die Benutzung eines Zeichens als beschreibende Angabe nicht gegen die guten Sitten verstoße – dieses nicht untersagt werden dürfe. Denn es handle sich bei der Bezeichnungen „Ballermann Party“ gerade nicht um eine gattungsmäßige Angabe in Bezug auf eine Partyveranstaltung. Selbst wenn der angesprochene Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff „Ballermann“ bestimmte Assoziationen verbinde, gehe mit der plakativen Bezeichnungen „Ballermann Party“ keine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine bestimmte Veranstaltungsgattung einher. Soweit die Beklagte zum Ausdruck bringen wolle, dass die beworbene Party ihrer Gestaltung nach vergleichbar mit den Partys auf Mallorca sei, hätte es ihr freigestanden, dies entsprechend zu umschreiben, ohne den Begriff „Ballermann“ zu verwenden.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.09.2018, Az. 6 U 1304/18


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