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Partei von Bernd Lucke darf nicht "Alfa" heißen

LG Augsburg, Urteil vom 26.05.2016, Az. 091 O 3606/15


Partei von Bernd Lucke darf nicht "Alfa" heißen

Am 24. Mai 2016 entschied das Landesgericht Augsburg (Az.: 091 O 3606/15), dass Mitbegründer der AfD Bernd Lucke für seine neue Partei "Allianz für Fortschritt und Aufbruch" nicht mehr die Abkürzung ALFA verwenden darf.

Lucke gründete zusammen mit etwa siebzig weiteren ehemaligen AfD-Mitgliedern in einer nichtöffentlichen Versammlung am 19. Juli 2015 in Kassel die neue Partei "Allianz für Fortschritt und Aufbruch" (ALFA) und wurde zum Parteivorsitzenden gewählt. Etwa drei Wochen davor wurde er von der AfD, die er mitgegründet hatte, abgewählt. Danach trat er wie tausende andere Mitglieder aus dieser aus.

Kurz nach der Gründung der Partei ALFA kündigte jedoch der Verein "Aktion Lebensrecht für Alle" e.V. (ALfA) mit Sitz in Augsburg juristische Schritte gegen die neue Partei an. Dieser befürchtete wegen der gleichen Abkürzung eine Verwechslungsgefahr und Rufschädigung.

Der Verein mit rund 11.000 Mitgliedern in Deutschland, der Schweiz und Österreich existiert bereits seit 1977 und engagiert sich in überparteilicher Arbeit gegen Abtreibung, das Recht auf Leben sowie gegen die Forschung an Embryonen. Darüber hinaus berät der Verein Schwangere, die in eine Notsituation geraten sind. Seit ca. 1985 verwendet die Initiative die Abkürzung ALfA bundesweit und hat sich damit in der Öffentlichkeit positioniert. Da der Verein sich an der Gleichheit der Abkürzung stört und mit Lukes Partei nicht in Verbindung gebracht werden will, reichte er Ende 2015 Klage beim Landesgericht Augsburg ein.

Ende 2015 sah das Landesgericht keine Notwendigkeit, ein Eilverfahren einzuleiten. Nun urteilten die Richter am 24. Mai 2016 in einem Hauptsacheverfahren und erklärte die Klage als zulässig. Luckes neue Partei beantragte vordem, die Klage abzuweisen. Die Abkürzung könne keine Verwirrung der Zuordnung auslösen, da keine "Branchennähe" zu erkennen sei. Außerdem müssten die Partei-Interessen im Gebrauch der Abkürzung ALFA gegenüber des klagenden Verbandes Vorrang haben, da dieser maximal in und um Augsburg agiere nicht bundesweit und anderen Städten.

Das Gericht entschied anders: Das Landesgericht Augsburg ist in diesem Fall zuständig, da der Verein sich nicht auf das Markengesetz beruft. Voraussetzung wäre ein wirtschaftliches Interesse auf dem Markt, was weder bei dem Verein noch bei der Partei bestehe. Stattdessen gelte Namensschutz nach § 12 BGB. Diese Vorschrift gelte für Vereine und politische Parteien und auch für Abkürzungen und Schlagworte. Dem Gericht zufolge ist deshalb die Abkürzung des Vereines ALfA seit der erstmaligen Verwendung geschützt. Auch die unterschiedliche Schreibweise - AlfA (Verein) und ALFA (Partei) - ist dabei nicht entscheidend. Maßgeblich ist der identische Klang, der zu Verwechslungen führen kann. Weiter handelt es sich auch nicht um einen allgemeinen Ausdruck im Sprachgebrauch. Des Weiteren verwendet der Verein sehr wohl diese Abkürzung in der Öffentlichkeit bundesweit.

Das Gericht weist übrigens auch darauf hin, dass die Partei laut ihrem Parteiprogramm ebenfalls mit dem Thema Gesundheit und Familie befasst. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sich mit dem Thema Lebensrecht öffentlich befassen kann. Hier ist ein Verwechslungsrisiko zu bejahen, da in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könne, dass zwischen Verein und Partei eine Verbindung besteht. Der überparteiliche Verein "Lebensrecht für Alle" ALfA möchte jedoch nicht mit einer politischen Partei in Verbindung gebracht werden.

Aus genannten Gründen entschieden die Richter des Landesgerichts Augsburg, dass die Partei "Allianz für Fortschritt und Aufbruch" die umstrittene Abkürzung ALFA nicht mehr verwenden darf. Bei einer weiteren Nutzung kann die Partei mit einem Ordnungsgeld von 5,00 Euro bis 250.000,00 Euro sanktioniert werden. Auch eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monate ist möglich.

LG Augsburg, Urteil vom 26.05.2016, Az. 091 O 3606/15


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