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Markenverletzung durch Google-Suchtreffer

BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14


Markenverletzung durch Google-Suchtreffer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 30.07.2015 unter dem Az. I ZR 104/14 entschieden, dass ein Betreiber eines Onlineshops seine interne Suchmaschine nicht so programmieren darf, dass Suchanfragen von Nutzern (hier der Begriff "Poster Lounge") in einer mit einer Marke verwechselbaren Weise in den so genannten Quelltext der Webseite aufgenommen werden. Ansonsten ist er als Täter dafür verantwortlich, dass eine Suchmaschine wie Google aus der im Quelltext vorgefundenen Begriffskombination Ergebnisse generiert, die über einen Link zu dem Onlineshop des Betreibers führen.

Damit hat der BGH der Revision des Beklagten teilweise stattgegeben, insoweit die Pflicht zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz betroffen ist.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Klägerin vertreibt Poster und Drucke unter dem Label „POSTER-LOUNGE“.
Die Beklagte betreibt einen Onlineshop, in dem sie auch Poster und Drucke verkauft. In dem Shop befindet sich Werbung verschiedener Anbieter.

Die Klägerin stellte im August des Jahres 2010 fest, dass die Eingabe der Begriffe „Poster Lounge“ in die Suchmaschine Google Ergebnisse zu Tage förderte, die auf die Seite der Beklagten verwiesen. Google sucht nicht nur im sichtbaren Teil, sondern auch im Quelltext von Internetseiten. Im Quelltext des Onlineshops des Beklagten fanden sich die Begriffe "Poster Lounge".
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie mahnte die Beklagte noch im selben Monat ab. Die beanstandeten Ergebnisse waren über Google jedoch noch im nächsten Monat abrufbar. Daher erhob sie Klage mit dem Ziel, es der Beklagten untersagen zu lassen, ihre Markenbezeichnung in den Quelltext der Internetseite zu geben. Außerdem fordert sie Auskunft sowie Ersatz von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und hat auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Die Beklagte legte dagegen Berufung ein und hatte damit nur hinsichtlich der Kosten für das Abmahnschreiben Erfolg. Das Berufungsgericht hat auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften begrenzt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung zur Unterlassung richtet, hat sie beim BGH keinen Erfolg. Sie sei dagegen begründet, so der BGH, insoweit sie sich gegen die Pflicht zum Schadensersatz und zur Erteilung von Auskünften wendet.
Die Abmahnkosten in Höhe von rund 700 Euro nebst Zinsen hat die Beklagte jedoch zu zahlen.
Der Klägerin stehe auch der Unterlassungsanspruch gemäß Artikel 102 und 9 GMV zu. Zu Recht habe das Berufungsgericht angenommen, dass die Verwendung der klägerischen Begriffe im Quelltext der Homepage der Beklagten die Rechte der Klägerin verletze.

Der Klägerin stehe jedoch als Lizenznehmerin kein eigener Anspruch auf Schadensersatz und daher auch kein Auskunftsanspruch zu. Soweit sich die Klägerin auf die Verletzung des Unternehmenskennzeichens stützt, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14


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