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Kitkat-Form als Marke

EuGH, Urteil vom 16.09.2015, Az. C-215/14


Raider heißt jetzt Twix

Der europäische Gerichtshof hat im September 2015 entschieden, dass ein aus der Form einer Ware bestehendes Zeichen nicht als Marke eingetragen werden kann, wenn diese Form allein durch die Art der Ware bedingt ist, beziehungsweise notwendig ist, um den technischen Zweck der Ware zu erfüllen. Wenn allerdings diese Ware durch ihre Form einen hohen Unterscheidungsgrad erlangt hat und auch nachgewiesen werden kann, dass das Produkt allein anhand seiner Form vom Verbraucher erkannt wird, entfällt das Eintragungshindernis.

Bei dem vom EuGH verhandelten Fall handelte es sich um einen Rechtsstreit zwischen dem Nestlé-Konzern und der Cadbury UK Ltd. Ursache war der Versuch Nestlés ein dreidimensionales Zeichen als Marke anzumelden, dass die Form eines mit Schokolade überzogenen und vierfach gerippten Waffelriegels hatte. Zu klären war dabei insbesondere, ob die EU-Richtlinie 2008/95/EG diese Eintragung erlaubt. Die Richtlinie regelt die Eintragung grafisch darstellbarer Zeichen in das Markenregister. Nicht eingetragen werden können nach dieser Richtlinie Zeichen die aus der Form einer Ware bestehen, wenn diese Form durch die Art der Ware selbst bestimmt ist oder für ihre Funktion erforderlich ist. Wenn aber das Produkt bereits so im Markt etabliert ist, dass es allein anhand seiner Form erkannt werden kann, kann dieser Hinderungsgrund entfallen.

Vor diesem Hintergrund wurde nun darüber gestritten, ob Nestlé die Form der auch im deutschsprachigen Raum sehr bekannten „Kit Kat“-Schokoriegel als Markenzeichen eintragen lassen kann. Dieses Produkt wird im Vereinigten Königreich bereits seit 1935 von der Firma Rowntree verkauft, die seit 1988 zum Nestlé-Konzern gehört. Der Riegel heißt seit 1938 „Kit Kat Chocolate Crisp“. Sowohl das Markenlogo als auch die Form des Schokoriegels haben sich seit 1938 nur unwesentlich verändert. Im Jahr 2010 meldete Nestlé die Form der Ware als Zeichen an. Allerdings bestand zwischen der angemeldeten Form und dem tatsächlichen Schokoriegel der Unterschied, dass der Riegel auf jeder Rippe den Schriftzug „Kit Kat“ trägt, das angemeldete Zeichen hingegen nicht. Das Markenamt des Vereinigten Königreichs nahm die Anmeldung an, da man dort davon ausging, dass die Unterscheidungskraft der Form durch die langjährige Nutzung gegeben sei. Dagegen legte Cadbury im Januar 2011 Einspruch ein und berief sich dabei auf die britische Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/95.

Die Prüfer des britischen Markenamts stellten aufgrund dieses Einspruchs fest, dass die Marke über keine originäre Unterscheidungskraft verfüge und diese auch nicht infolge ihrer langjährigen Nutzung erworben habe. Nestlé legte daraufhin vor dem britischen High Court of Justice Berufung ein, der diesen Fall nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.

Der europäische Gerichtshof stellte zunächst fest, dass ein Zeichen eintragsfähig sei, „das die Form einer Ware darstellt (…), sofern es sich grafisch darstellen lässt und geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ In Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 sei zu diesem Punkt ausdrücklich geregelt, welche Formen nicht eintragsfähig seien. Zu prüfen war also, ob im Falle der Form des „Kit Kat“-Riegels ein solches Eintragungshindernis vorliegt, beziehungsweise welche Ansprüche an den vom eintragenden Unternehmen zu erbringenden Nachweis der Unterscheidungskraft einer Marke zu stellen seien. Das britische Gericht wollte zudem wissen, wie die Formulierung, dass die Form einer Ware nicht als Marke eingetragen werden könne, wenn sie „zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich“ zu interpretieren ist. Es war dem britischen Gericht nämlich unklar, ob sich die Formulierung auch auf den Herstellungsprozess und seine Notwendigkeiten oder nur auf die Funktion der fertigen Ware beziehe. In diesem Punkt antwortete der EuGH, dass es lediglich auf die „technische Wirkung“ der Ware ankomme, nicht auf die Notwendigkeiten der Herstellung.

Es ist nun laut EuGH vom anfragenden britischen Gericht zu klären, ob die einzutragende Marke, also die Form des Schokoriegels ohne die Beschriftung mit dem Namen „Kit Kat“, für die beteiligten Verkehrskreise, also die durchschnittlichen Verbraucher, eine deutliche Unterscheidungskraft habe. Es müsse anhand der Form der Ware vom Verbraucher erkennbar sein, von welchem Unternehmen die Ware stamme. Der Anmelder muss also nachweisen, dass allein die Form des Schokoriegels auf die Herkunft des Produkts von einem bestimmten Unternehmen hinweist. Diese Unterscheidungskraft muss auch ohne den Zusammenhang mit anderen Marken – also etwa der Verpackungsfarbe – gegeben und vom Antragsteller nachweisbar sein.

EuGH, Urteil vom 16.09.2015, Az. C-215/14


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Kommentare (2)

  • JLloyd

    09 Dezember 2015 um 19:47 |
    Allerdings handelt es sich bei den beiden abgebildeten Schokoriegeln um solche der Marke Raider bzw. Twix :-)

    antworten

    • Rechtsanwalt Frank Weiß

      10 Dezember 2015 um 08:34 |
      Siehe Bildtitel ;-)

      antworten

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