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Irreführende Werbung mit geschütztem Motiv

LG Hamburg, VU vom 08.01.2015, Az. 315 0 339/13


Irreführende Werbung mit geschütztem Motiv

Wenn eine Firma mit dem markenrechtlich geschützten Zeichen in dem Sinne wirbt, dass der Eindruck entsteht, er selbst gehöre zu der Vertriebskette des Herstellers und außerdem die Werbung in nicht geeigneter Weise verfälscht, ist dies unzulässig.

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Betreiber eines Online-Shops, eine derartige Verwendung zu unterlassen und verhängte bei Zuwiderhandeln eine Ordnungsstrafe von Euro 250.000,--. Er haftet für bereits entstandene und noch entstehende Schäden, die der Klägerin durch die widerrechtliche Verwendung des gegenständlichen Motivs entstanden sind.

Die Klägerin besitzt ein selektives Vertriebssystem für luxuriöse Markenparfums. Ihre Händler haben die Auflage, die Ware in einer prestigefördernden Umgebung zu präsentieren und wird hiezu auch Werbematerial zur Verfügung gestellt. Nur autorisierte Personen bzw. Distributoren haben Zugang zu diesen speziellen Motiven und Plakaten.

Die Beklagte, welche kein autorisierter Händler der Klägerin ist, vertreibt in ihrem Online-Shop auch Parfums der Klägerin und wirbt mit einem markenähnlichen, selbst angefertigtem Motiv. Dieses ist in eine mit den Zielen der Klägerin nicht vereinbare "Soft-Porno" Szene integriert und es entsteht für den Kunden der Eindruck, die Beklagte gehöre zu dem autorisierten Vertriebsnetz der Klägerin. Die beanstandete Website hat obendrein kein Impressum, was einen Verstoß gegen das UWG darstellt.

Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass die Beklagte mit den markenrechtlich geschützten Werbemotiven für das Produkt der Klägerin wirbt und damit eine schwere Verletzung der Herkunfts- und Werbefunktion der Parfummarke begeht. Da der Eindruck erweckt wird, dass die Beklagte zum direkten Vertriebsnetz der Klägerin gehört, wird der Kunde in die Irre geführt. Weiters wurde durch das gewählte Hintergrundszenario der Werbung des Beklagten ein von der Klägerin nicht erwünschter Effekt erzielt. Dies schädigt das Prestige der gegenständlichen Marke und ist auch unüblich für ein Parfum dieser Klasse, in der besonders auf Hochwertigkeit, kühlen Luxus und Familientauglichkeit Wert gelegt wird. Das vom Beklagten verwendete Szenario gibt dem Parfum eine gewisse billige Note, was praktisch einer Schädigung der Ware gleichkommt. Der Kunde bringt das "Soft-Porno" Milieu automatisch in Zusammenhang mit der Marke.

Da der Beklagte sich trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Klage äußerte, erging ein Versäumungsurteil.

Dem Beklagten wurde außerdem auferlegt, gewerbsmäßig keine Waren mehr in seinem Online Shop anzubieten, ohne vollständig den Namen und die Adresse des Verkäufers anzugeben. Außerdem hat er Unterlagen vorzulegen, aus denen der Umfang der widerrechtlichen Nutzung des Markenmotivs der Klägerin hervorgeht. Er haftet für bereits entstandene und künftige Schäden, die der Klägerin durch die widerrechtliche Verwendung entstanden sind.

Fazit:
Eine unautorisierte Verwendung von Werbemotiven ist ein schwerer Verstoß gegen das Markenrecht. Ein selektives Vertriebssystem ist gemeinschaftsmarkenrechtlich geschützt. Eine Irreführung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu diesem System ist unzulässig. Wird ein Markenmotiv in vom Inhaber der Marke nicht gewünschter Weise verwendet, ist dies eine Schädigung der Ware und der Verursacher ist für die Folgen schadenersatzpflichtig.

LG Hamburg, VU vom 08.01.2015, Az. 315 0 339/13


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