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GZSZ: T-Shirt Aufdruck "Tussi Attack" keine Markenverletzung

KG Berlin, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 5 W 216/15


GZSZ: T-Shirt Aufdruck "Tussi Attack" keine Markenverletzung

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Beschluss vom 27.10.2015 unter dem Az. 5 W 216/15 entschieden, dass der Aufdruck "Tussi-Attack" auf einem T-Shirt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt.

Damit hat das KG die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz (LG Berlin) zurückgewiesen. Das LG habe zu Recht einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch verneint, den die Antragstellerin aus der Marke "ATTACK" herleiten wollte. Der Eilantrag wurde zurückgewiesen.

Soweit das LG auch die auf Verletzung der Marke "Body Attack" gestützten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen habe, sei dieses verfahrensrechtlich auch nicht veranlasst gewesen. Die Antragstellerin habe nämlich den Streitgegenstand auf die Marke "ATTACK" beschränkt. Die hilfsweise gestellten Anträge bezüglich der weiteren Kennzeichenrechte habe sie zurückgenommen.

Der Unterlassungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Verletzungshandlung keinen markenmäßigen Gebrauch darstelle. Die Antragsgegnerin hat das Zeichen der Antragstellerin auf einer Website der Fernsehserie "Gute Zeiten Schlechte Zeiten" und dem dazugehörigen Facebook-Account verwendet. Dies unterfalle nicht der Anwendung des § 14 MarkenG.

Die Feststellung einer Markennutzung in diesem Sinne setze voraus, dass die Verwendung markenmäßig erfolge, also im Sinne eines Produktabsatzes. Sie müsse auch der Unterscheidung einer Ware von der Ware anderer Firmen dienen.

Die Ausübung des Markenrechts sei auf Fälle beschränkt, in denen die Nutzung des Zeichens die Funktion der Marke als Herkunftsnachweis beeinträchtigen könne. Wenn dies nicht der Fall sei, könne der Inhaber der Marke nicht die Nutzung einer verwechslungsfähigen Bezeichnung verbieten. Die Frage nach der markenmäßigen Benutzung bestimme sich nach der Auffassung des durchschnittlichen Verbrauchers.

Die Abbildung eines Namens, Wappens und/oder Siegels auf T-Shirts erfolge nicht markenmäßig, wenn sie nur zu dem Zweck verwendet wird, bestimmte Warenkategorien zu erschaffen, deren Erfolg darauf beruht, dass sie den Träger in Beziehung zu der Marke setzen oder den Erwerber besonders attraktiv bzw. originell erscheinen lassen.

An einer kennzeichenmäßigen Nutzung fehle es vor allem dann, wenn die Wortfolge aus Wörtern bestehe, die stets nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden. Dies gelte vor allem für "Fun-Sprüche", die Bestandteil von Waren seien. Bekleidungsstücke dienen auch als Kommunikationsmittel, Werbefläche, Erkennungszeichen und Medium weltanschaulicher Äußerungen. Solche Meinungsäußerungen dürfen nicht über das Markenrecht monopolisiert werden.

Die Antragsgegnerin habe auf den Aufdruck "Tussi ATTACK" auf T-Shirts zu rein beschreibenden Zwecken genutzt. Der Aufdruck sei dem Verkehr nicht als Marke und auch nicht als Firmenkennzeichen bekannt. Das gelte ebenso hinsichtlich der enthaltenen Marke "ATTACK". Der Marke komme für Bekleidungsstücke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, weil sie keinen beschreibenden Inhalt habe. Eine Bekanntheit könne verneint werden. Dem sei auch die Antragstellerin nicht (mehr) entgegengetreten.

Den Aufdruck "Tussi ATTACK" werte der Durchschnittsverbraucher als selbstironische Äußerung. Auch die T-Shirts hätten aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers keine herkunftskennzeichnende Bedeutung.

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch habe somit keinen Erfolg.

KG Berlin, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 5 W 216/15


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