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Domainname vs Unternehmenskennzeichen

OLG Frankfurt, Urteil vom 29. 09. 2016, Az. 6 U 187/15


Domainname vs Unternehmenskennzeichen

Das OLG Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung noch einmal bestätigt, dass ein Unternehmenskennzeichen als Marke gegenüber einem reservierten Domainnamen den Vorrang genießt, wenn sie früher vergeben wurde.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten, eine Internet-Domain zu löschen, die auf dieselbe Bezeichnung lautet wie der Firmenname der GmbH der Klägerin. Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer im Unternehmen der Klägerin. Der Beklagte verfügt über eine gleichnamige Wortmarke wie die Klägerin, die aber erst 2011 angemeldet wurde. Die Eintragung der GmbH der Klägerin ins Handelsregister erfolgte bereits am 20.4.2010 und die Gründung war bereits am 4.12.2009 erfolgt.
Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten daraufhin zur Löschung des Domainnamens aus dem deutschen Domainregister DENIC verurteilt (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-06 O 83/15).

Der Beklagte focht das Urteil daraufhin an und beantragte, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rechtliche Bewertung durch das OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt stellt in seinem Urteil fest, dass sich aus den geltenden kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht ergibt, dass der § 12 MarkenG nicht durch Bestimmungen der §§ 5 (Löschung von Domainnamen) und 15 aus dem MarkenG (Unternehmenskennzeichnung und exklusives Recht der Namensnutzung) verdrängt wird. Allerdings stellt § 12 BGB fest, dass es ein Recht auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Interessen eines Unternehmers gibt, wenn jemand anders ungerechtfertigt diesen Namen gebraucht und damit die Interessen des Unternehmers beeinträchtigt. Aus § 12 BGB kann sich damit ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens ergeben.

Unberechtigte Namensanmaßung
Die weitere Verwendung des Firmennamens der Klägerin als Domainadresse stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt eine unberechtigte Namensanmaßung dar, wie das im § 12 BGB beschrieben wird.
§ 12 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen eines anderen gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt, die die schutzwürdigen Interessen des berechtigten Namensträgers verletzt. Das OLG Frankfurt sieht diesen Tatbestand schon bereits bei der Registrierung eines Domainnamens (ohne dass er im öffentlichen Verkehr gebraucht wird) als erfüllt an, da Domainnamen mit der Endung .de nur einmal vergeben werden können. Neben der Zuordnungsverwirrung wird auch ein schutzwürdiges Interesse des Namensberechtigten verletzt, der durch die erfolgte Registrierung einer anderen Person keinen Domainnamen mit seiner Firmenbezeichnung mehr erhalten kann, da mit der Domainendung .de nur eine einzige Registrierung möglich ist.

Neben dem Kennzeichenrecht aus den §§ 5 und 15 MarkenG steht der Klägerin in diesem Fall auch ein Anspruch aus Namensrecht nach § 12 BGB zu. Das OLG sieht darin ein besonderes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Domain. Das Namensrecht des Beklagten hat eine schlechtere Priorität, zudem nutzt der Beklagte die Domain nicht für die Zwecke des Vertriebs gleichnamiger Marken wie die Klägerin und es ist kein Anzeichen dafür ersichtlich, dass das in Zukunft zu erwarten wäre. Die Domain wurde zwar bereits 2008 - also vor der Firmengründung - registriert, eine Benutzung als  Unternehmenskennzeichnung war aber nicht ersichtlich.

Namensrecht an Domainnamen
Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 09.04.2015, Az. 3 U 59/11, dass der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle für den Registrierenden ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht begründet, das dem Domaininhaber ausschließlich zugewiesen wird. Da die Domain aber von vornherein für das Unternehmen der Klägerin vorgesehen war, bei dem der Beklagte auch als Gründungsmitglied beteiligt war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in diesem Fall eine eigene Rechtsposition begründet hat.
Das OLG Frankfurt wies damit die Berufung des Beklagten zurück.

OLG Frankfurt, Urteil vom 29. 09. 2016, Az. 6 U 187/15


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