Domain-Registrierung mit fremdem Markennamen
Mit Beschluss vom 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18 entschied das Landgericht Frankfurt, dass der alleinige Umstand der Registrierung einer Domain, welche auf einen fremden Markennamen zurückgeht, noch keine Markenrechtsverletzung begründet. Vielmehr bedürfe es einer Prüfung aller Voraussetzungen des Verletzungstatbestandes. Unabhängig davon könne aber grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Registrierung einer solchen Domain an sich begehrt werden.
Behauptung einer Markenverletzung
Streitgegenstand des Verfahrens war die Registrierung einer Domain durch den Antragsgegner. In diesem Zusammenhang bot er auf seiner Homepage einen Webseiten(-service) für Rechtsanwälte an. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin. Die Domain des Antragsgegners enthalte die von ihr angemeldete Marke, was unzulässig sei. Sie forderte deshalb von diesem die Unterlassung der Aufrechterhaltung seiner Registrierung kombiniert mit der Werbung für Rechtsanwaltswebseiten.
Verfügungsanspruch wurde abgelehnt
Hiermit hatte die Antragstellerin allerdings keinen Erfolg. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt begründe das Verhalten des Antragsgegners keinen auf § 14 MarkenG zurückzuführenden Anspruch.
Insgesamt sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu weit gefasst, weshalb er in diesem Umfang auch als unbegründet abzuweisen sei.
Für Markenverletzung reicht Registrierung allein nicht aus
Zunächst verwies das Landgericht auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Registrierung einer Domain als solche in der Regel keine Markenverletzung darstellt (Urteil vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05 – metrosex). Mithin könne allein aufgrund der Registrierung der streitgegenständlichen Domain keine Löschung oder Freigabe begehrt werden. Hintergrund einer solchen Annahme sei, dass nicht jede Benutzung der Domain für eine aktive Webseite eine Markenrechtsverletzung begründet. Man dürfe sich nach Ansicht des Gerichts nicht von der reinen Registrierung zur Bejahung des Anspruchs verleiten lassen, sondern müsse den Blick vielmehr auf die Verwirklichung aller Tatbestandsvoraussetzungen richten. Dazu gehöre als erstes die Frage, ob die streitige Domain im geschäftlichen Verkehr im Inland genutzt werde. Im Weiteren sei zu untersuchen, ob auch eine markenmäßige Verwendung zu bejahen sei und ob sich die im Rahmen der Domain beworbenen und angebotenen Waren oder Dienstleistungen mit denen von der geschützten Marke vergleichen ließen. Insgesamt bedürfe es mithin einer hinreichend konkreten Gefährdungslage für die von der Antragstellerin angemeldeten Marke.
Registrierung an sich kann generell nicht beseitigt werden
Allerdings bedürfe es im gegenständlichen Verfahren gar keiner vertieften Prüfung in Hinblick auf die behauptete Verwirklichung des Verletzungstatbestandes. Der Antrag der Antragstellerin scheitere nämlich nach Ansicht des Landgerichts schon daran, dass sie sich ausdrücklich gegen die Registrierung bzw. das „Registrierthalten“ der Domain des Antragsgegners richtet. Es könne jedoch auch für den Fall, dass die angegangene Domain für ein in einer ähnlichen Branche tätiges Unternehmen registriert wurde, nur die Unterlassung der Verwendung dieser zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen gefordert werden (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.20011, Az. 2a O 78/11). Der Bestand einer solchen an sich könne aber grundsätzlich nicht durch Löschung oder Freigabe angegriffen werden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die beanstandete Bewerbung von Dienstleistungen durch den Antragsgegner keinesfalls Bezug zur Domain der Antragstellerin nimmt. Die Dienstleistungen ihrerseits seien vielmehr völlig generisch beschrieben.
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18
von Sabrina Schmidbaur