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“Coyote Dancers” und “Coyote Ugly”

BPatG, 29 W (pat) 506/12


“Coyote Dancers” und “Coyote Ugly”

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den zusammengesetzten Marken "Coyote Ugly" sowie "Coyote Dancers" nicht anzunehmen ist. Es sei nach Einschätzung des Gerichts nicht ausreichend, dass beide Wortmarken den Wortteil "Coyote" beinhalten würden. Jedenfalls sei dieser Teil nicht hinreichend prägend für die einzelne Gesamtmarke. Aufgrund der weiteren Bestandteile des jeweiligen Wortes bestehe ein ausreichendes Kriterium zur Abgrenzung der beiden Kennzeichen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Markeninhaber der Wortmarke "Coyote Ugly" weitere Kennzeichen angemeldet habe, die ebenfalls den Bestandteil "Coyote" enthalten. Soll eine Marke gewissermaßen einer ganzen Serie zugeordnet werden, sei nicht auf die Eintragung der Marke abzustellen, sondern vielmehr auf die tatsächliche Nutzung der unterschiedlichen Kennzeichen. Andernfalls wäre die Rechtssicherheit gefährdet, da dem Verkehr in derartigen Fällen nicht bewusst sein kann, dass eine Markenserie überhaupt existiert.

Dem Rechtsstreit lag folgender Tatbestand zu Grunde: Die Beschwerdegegnerin meldete die Wortmarke "Coyote Dancers" am 2. April 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt an, woraufhin sie am 29. Juli 2009 in das Register eingetragen worden ist. Dieser Eintragung widersprach die Beschwerdeführerin am 27. November 2009. Am 15. November 2011 wurde der Widerspruch durch die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss zurückgewiesen. Zu seiner Begründung führte das Amt aus, dass der erforderliche Abstand zu der widersprechenden Marke durch die Eintragung eingehalten worden sei. Dies gehe bereits daraus hervor, dass die Kennzeichen voneinander abweichende Bestandteile enthalten. Durch die Wortteile "Dancers" und "Ugly" könne der Verkehrskreis jedenfalls eine hinreichende Unterscheidung vornehmen. Nicht ausreichend sei es insoweit, alleine auf den Wortbestandteil "Coyote" abzustellen.

Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 Beschwerde ein. Ihrer Ansicht nach verfüge die Widerspruchsmarke lediglich über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Aufgrund der identischen bzw. ähnlichen Dienstleistungen, die sowohl von ihr als auch von der Beschwerdegegnerin angeboten werden, liege auch Dienstleistungsidentität vor. Durch das Wort "Coyote" seien die Marken nicht ausreichend voneinander abzugrenzen.

Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass der Verkehrskreis annehmen muss, dass auch das Kennzeichen "Coyote Dancers" von ihr eingetragen worden ist. Dies gehe daraus hervor, dass sie eine Markenfamilie führt, die jeweils mit dem Wort "Coyote" beginnt. Die Marke der Beschwerdegegnerin werde insoweit als Abwandlung ihrer eingetragenen Markenfamilie angenommen.

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass im Hinblick auf den Wortbestandteil "Coyote" keine Prägung der Vergleichskennzeichen vorliege. Der Verkehr verfüge weiterhin nicht über die erforderliche Markenkenntnis, so dass eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Markenfamilie nicht anzunehmen sei. Ihr sei es jedenfalls selbst nicht bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte Markenfamilie überhaupt im Verkehr nutze.

Der zuständige Senat des Bundespatentgerichts hat über die Beschwerde sodann im schriftlichen Verfahren entschieden. Das Gericht kommt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die zulässige Beschwerde keinen Erfolg haben kann. Nach Auffassung des Senats bestehe vorliegend keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zwar kommt das Gericht bei der rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis, dass zwischen den Dienstleistungen der Beschwerdeführerin sowie der -gegnerin teilweise eine gewisse Identität bestehe, da beide die Durchführung von Tanzveranstaltungen, Unterhaltung und Live-Veranstaltungen für das allgemeine Publikum anbieten. Sodann führt der Senat aus, dass die jüngere Marke aufgrund der zum Teil identischen Dienstleistungen einen deutlichen Abstand zu dem älteren Kennzeichen einhalten müsse, da insoweit auf einen durchschnittlichen Verbraucher abzustellen sei. Das Gericht kommt jedoch vorliegend zu dem Ergebnis, dass dieser Abstand in dem Rechtsstreit gewahrt worden ist. Die beiden Wortkombinationen seien aufgrund der zusätzlichen Wortbestandteile "Dancers" und "Ugly" deutlich voneinander zu unterscheiden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Begriffe aufgrund der Bedeutung, des Klangs sowie der Schriftbildes deutlich voneinander abweichen. Eine unmittelbare Ähnlichkeit liege da er nicht vor. Der Bestandteil "Coyote" sei jedenfalls nicht ausreichend, um die Marke zu prägen, so dass beide Kennzeichen deutlich voneinander abgegrenzt werden können. Folglich sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, so die abschließende rechtliche Meinung des Gerichts.

BPatG, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 29 W (pat) 506/12


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