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BPatG: "Mir reicht's. Ich geh schaukeln"

BPatG, Beschluss vom 01.07.2014, Az. 27 W (pat) 521/14


BPatG: "Mir reicht's. Ich geh schaukeln"

Eine bestimmte Wortfolge alleine genügt nicht, um diese als Marke eintragen zu lassen. Das Bundespatentgericht beschloss im Juli 2014, dass eine Marke eine erhebliche Erkennungs- und Unterscheidungsmöglichkeit im Vergleich zu anderen Artikeln besitzen müsse. So solle eine Abgrenzung zwischen inhaltlichen Aussagen und sogenannten Fun-Sprüchen vorgenommen werden, die als Verzierung von Bekleidungsartikeln dienen.

Die Anmeldung wurde verweigert
Dem Gericht lag der Sachverhalt vor, wonach ein Hersteller von Bekleidungsstücken die Eintragung des Spruchs „Mir reicht’s. Ich geh schaukeln“ als Marke vornehmen lassen wollte. Das damit beauftragte Deutsche Patent- und Markenamt lehnte den Antrag indes ab. Es stützte sich dabei auf in den Vorjahren getroffene Entscheidungen ähnlichen Inhalts. Bei dem in Rede stehenden Wortlaut handele es sich nicht um ein Erkennungszeichen einer bestimmten Marke, sondern lediglich um einen humorvollen Ausspruch. Dieser könne als solcher zwar auf Shirts oder Pullover gedruckt werden, um damit eine bestimmte Aussage zu tätigen. Eine Verwendung – und sei es auf dem Etikett der Ware – als Markenzeichen sei dagegen nicht zulässig.

Eine notwendige Unterscheidungskraft fehlt
Das Markenamt argumentierte hauptsächlich, dem Spruch fehle es an der Eindeutigkeit, um den Charakter einer Marke zu transportieren. Er grenze die Bekleidungsartikel nicht von anderen Herstellern ab und besitze auch nicht genügend Tiefe, um die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. „Mir reicht’s. Ich geh schaukeln“ würde somit eher dekorativ verwendet, um Bekleidungsstücke zu verzieren. Die Wortfolge richte sich an ein allgemeines Publikum, schaffe insofern also weder eine Verbundenheit unter den Trägern, noch sei sie derart einzigartig, dass die Erfordernisse einer Marke erfüllt wären. Gegen diesen Entscheid ging das produzierende Unternehmen gerichtlich vor, unterlag indes. Abermals wurde damit die Eintragung eines Fun-Spruchs als eigenständige Marke höchstrichterlich abgelehnt.

Keine verwertbaren Argumente
Das gegen den Entscheid klagende Unternehmen berief sich dagegen sehr wohl auf die Einzigartigkeit des Spruchs. Dieser sei humorvoll, verkörpere ein bestimmtes Lebensgefühl und könne auch tiefsinnig und prägend verstanden werden. Der Träger verdeutliche damit seinen Rückzug in eine unbeschwerte Welt, in der ihn die alltäglichen Zwänge nicht angreifen könnten. Diese Flucht in das Dasein als Kind würde somit auch kein allgemeines Publikum ansprechen, sondern sich an Käufer richten, die allgemein oder in bestimmten Situationen den Drang empfänden, der Existenz als Erwachsener zu entkommen. Gerade dieser Inhalt schaffe eine gewisse geistige und charakterliche Verbundenheit, wonach die Eintragung als Marke vorzunehmen sei. Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht.

Auch Sprüche sind als Marke geeignet
Die Richter bestätigten grundsätzlich, dass bestimmte Wortfolgen die Erfordernisse einer Marke mitbrächten und somit als solche eintragungsfähig sind. Zu denken wäre hier an politische, sportliche, kommunikative oder solche Zeichen, die eine Erkennungsmöglichkeit und damit ein Gefühl der Verbundenheit schaffen könnten. Diese seien von den lediglich dekorativen Redewendungen abzugrenzen, die sich an ein breites Publikum richten und somit von jedermann getragen werden können, statt einer gewissen Gruppierung vorbehalten zu sein. Die Aussage „Mir reicht’s. Ich geh schaukeln“ enge den Kreis potenzieller Käufer nicht ein, sondern sei ohne Einschränkung von Alter, Geschlecht, Bildung oder anderen persönlichen Eigenschaften tragbar. Hierbei handele es sich somit um einen Fun-Spruch, der nicht als Marke eingetragen werden könne.

Es mangelt an der Einzigartigkeit
Abschließend bliebe in dem Fall die Möglichkeit, den Wortlaut als neu, individuell und damit eigenständig anzusehen. Dieses Merkmal scheitere aber daran, dass die Redewendung im Dezember 2011 bereits als Überschrift eines viel beachteten Onlineartikels genutzt wurde. Sie sei somit nicht mehr griffig genug, um eine bestimmte Klientel anzusprechen oder doch zumindest eine Unterscheidung zu anderen Fun-Sprüchen herzustellen. Die Eintragung als Marke vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde damit nachvollziehbar durch das Bundespatentgericht abgelehnt. Allerdings zeigt der Sachverhalt auch, wie schwierig sich die Auslegung der enthaltenen Botschaft einer solchen Aussage gestalten kann und wie detailliert stets im Einzelfall eine Überprüfung erfolgen muss.

BPatG, Beschluss vom 01.07.2014, Az. 27 W (pat) 521/14


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Kommentare (1)

  • gonsior

    16 November 2014 um 00:33 |
    Zeigt nur, dass man mit Worten alles machen kann. Wenn man will, dann schreibt man es in diese Richtung. Wenn man nicht will, schreibt man es in die andere. Zum Schluss wird es als Wissenschaft verkauft.

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