Bezeichnung "Creditsafe" unterscheidungskräftig
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil (Az. 3 U 59/11) am 09.04.2015 entschieden, dass eine ausreichende originäre Unterscheidungskraft für das Firmenschlagwort „Creditsafe“ beziehungsweise „creditsafe“ besteht. Das genannte Schlagwort ist in Geschäftsbereichen der Firmenauskünfte, Kreditberichte und Wirtschaftsinformationen nach Auffassung des OLG Hamburg hinreichend unterscheidungskräftig.
Die Creditsafe Deutschland GmbH hatte gegen eine konkurrierende Firmengruppe geklagt. Die Beklagte ist seit März 2006 Inhaberin der Domain „creditsafe.de“, die nicht konnektiert ist. Das heißt, die von der Klägerin beanstandete Domain und deren Inhalte sind nicht für die Allgemeinheit über das Internet zugänglich. Die Unternehmensgruppe der Beklagten besteht aus verschiedenen Niederlassungen in europäischen Ländern. Dort werden Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte angeboten. Der Sitz der Firmengruppe der Klägerin ist in Norwegen. Dort führt sie als registrierten Handelsnamen die Bezeichnung „Creditsafe“. Außerdem verwendet die Klägerin, soweit verfügbar, in den jeweiligen Ländern als Domainname ebenfalls die Bezeichnung „Creditsafe“. Die Klägerin gründete ihr Unternehmen im Jahr 2009 und wurde ins Handelsregister eingetragen. Die Klägerin verhandelte mit der Beklagten über einen Erwerb der Domain „creditsafe.de“ und forderte diese nach dem Scheitern der Verhandlungen auf, die Domain freizugeben.
Nach Auffassung der Klägerin ist das Festhalten an der Domain durch die Beklagte sowohl eine Missachtung des Namensrechts als auch eine wettbewerbswidrige Behinderung. In erster Instanz hat das Landgericht Hamburg dem Klageantrag stattgegeben. Das OLG Hamburg sah dagegen keinen Grund, der eine Löschung der Domain der Beklagten rechtfertigen würde. In der Begründung führt das Gericht aus, dass die Domain von der Beklagten nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, da diese ja nicht über das Internet allgemein zugänglich ist. Das OLG Hamburg sah daher im Grundsatz keine vorrangige Regelung nach §§ 5, 15 MarkenG, sondern nach § 12 BGB anwendbar. Die Beklagte habe den Domainnamen bisher nicht verwendet. Daher richte sich der Löschungsanspruch der Klägerin auch nicht gegen einen Domainnamen, der im geschäftlichen Verkehr Verwendung findet. Nach Auffassung des Gerichts steht der Klägerin ein Namensrecht an der Firmenbezeichnung Creditsafe Deutschland GmbH und dem Firmenschlagwort „Creditsafe“ zu. Das Gericht räumte ein, dass die Begriffe „credit“ und „safe“ weitgehend die Dienstleistungen der Klägerin beschreiben. Durch die Zusammenführung der beiden Namen erhalte jedoch die Bezeichnung „Creditsafe“ ein „hinreichendes Maß an Originalität und Einprägsamkeit“. Die Unterscheidungskraft der Gesamtbezeichnung hat das Gericht dagegen als „unterdurchschnittlich“ angesehen, da der beschreibende, auf die Tätigkeit hinzielende Gehalt eindeutig im Vordergrund steht. Daher sind die Voraussetzungen einer „unberechtigten Namensanmaßung“ nicht gegeben. Die liegt nach Meinung der Richter erst dann vor, wenn ein „Dritter unbefugt den Namen oder eine als Name geschützte Bezeichnung“ verwendet und dadurch eine „Zuordnungsverwirrung“ eintritt. Zur Zeit der Registrierung des Domainnamens griff die Beklagte in keinerlei Rechte ein. Demnach ist die Domain als eigentumsfähige Position zu werten, die nach Art. 14 GG geschützt ist. Sie kann nicht durch Namensrechte der Klägerin, die erst später entstanden sind, als unrechtmäßige Namensanmaßung betrachtet werden.
OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 3 U 59/11